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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 24 - Kredit


Die B-Bank bewilligt S einen Kredit. Voraussetzung für die Kreditgewährung ist jedoch, dass der Schwiegervater C für seinen Schwiegersohn bürgt. Per Telefax sendet C der B-Bank, die von ihm unterzeichnete Bürgschaftserklärung, zu, in welcher er sich
für die (genauer bezeichnete) Schuld seines Schwiegersohnes S verbürgt.

Kann die B-Bank von C Zahlung verlangen, wenn S nicht zahlt?


Lösung


Anspruch der B-Bank gegen C auf Zahlung aus § 765 BGB

1. Voraussetzung ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag. Der Bürgschaftserklärung bedarf gemäß § 766 S. 1 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Einhaltung der Schriftform ist nach § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch Namensunterschrift erforderlich. C hat die Urkunde eigenhändig unterschrieben und die wesentlichen Angaben zu Inhalt und Umfang der Bürgschaftsverpflichtung gemacht.

2. Jedoch könnte die Übersendung per Telefax den Anforderungen der § 766 S. 1 BGB, § 126 Abs. 1 BGB nicht genügen. Das Telefax enthält lediglich eine Kopie der Originalunterschrift, die Originalurkunde verbleibt hingegen bei C. Dies reicht für die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung nicht aus.

3. Möglicherweise genügt das Telefax aber der Textform i.S.d. § 126b BGB, so dass die Bürgschaftserklärung nicht unwirksam ist. Durch die Nachbildung der Namensunterschrift am Ende der Urkunde ist die Abschlussfunktion der Textform gewahrt. § 126b BGB ersetzt jedoch nicht die Schriftform und ist lediglich dannanzuwenden, wenn das Gesetz es vorschreibt. Dies ist bei einer Bürgschaftserklärung nicht der Fall.

4. Durch die Nichteinhaltung der Form, ist die Bürgschaftserklärung gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.

Die B-Bank hat keinen Anspruch auf Zahlung.









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