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Wirtschaftsprivatrecht II

Inhalt der Verträge

Teil 1: Der Vertrag als Schuldverhältnis

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A. Schuldverhältnis


Entstehung
„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, § 241 Abs. 1 BGB. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.

Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des § 311 Abs. 1 BGB), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.

Das Schuldverhältnis durchläuft folgende Stadien:

    1. Anbahnung des Vertragsund/oder Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB),
    1. Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 1, 104 ff. BGB) beendet die Anbahnungsphase,
    1. Durchführung der Leistungspflichten stellt das Kernstück des Schuldverhältnisses dar und
    1. wird durch die Erfüllung(§§ 362 ff. BGB) oder in sonstiger Weise beendet.
    1. Noch nach Abschluss der Leistungspflichten können nachvertragliche Pflichten wirken.

Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d)eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein (z.B. Brötchenkauf).


1. Vertragsfreiheit


Verträge sui generis
Verträge, die keinem der Vertragstypen des besonderen Schuldrechts zugeteilt werden können (Kaufvertrag § 433 BGB, Werkvertrag § 631 BGB, Mietvertrag § 535 BGB etc.), sind damit als Verträge sui generis (eigener Art) grundsätzlich zulässig (§§ 241, 311 BGB). Sie dürfen jedoch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit finden sich in gesetzlich normierten Einschränkungen zum Ausgleich wirtschaftlicher und intellektueller Ungleichheiten.



a. Vorvertragliche Schuldverhältnisse

Verträge sui generis
Bereits vor dem Abschluss eines Vertrages entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). Allerdings ist mangels vertraglicher Vereinbarung in diesem vorvertraglichen Stadium kein Anspruch auf eine vertragliche Leistung (z.B. die Kaufsache, die Mietwohnung) gegeben. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet lediglich beide Teile darauf, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 – Gemüseblatt-Fall



. Nachvertragliche Pflichten
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