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Wirtschaftsprivatrecht I

Inhalt der Verträge

Teil 2: Allgemeine Regelungen zum Vertragsinhalt
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A. Arten von Schuld

Gattungsschuld und Stückschuld
Im BGB wird grundsätzlich zwischen der Gattungs- und Stückschuld unterschieden. Diese Unterscheidung ist gerade in Fällen der Unmöglichkeit einer Leistung relevant.

Gattungsschuld
Bei der Gattungsschuld bestimmen die Vertragsparteien den geschuldeten Leistungsgegenstand bei Vertragsschluss nur nach Gattungsmerkmalen, d.h. die geschuldete Leistung wird nicht individuell, sondern nur nach allgemeinen Kriterien wie Art, Qualitätsmerkmale, Preisklasse oder Menge bestimmt (z.B. 300 kg Äpfel). Gegenstand einer Gattungsschuld ist daher regelmäßig eine vertretbare Sache. Die Gattung ergibt sich aus der Parteivereinbarung (relativer Gattungsbegriff), ansonsten nach objektiven Kriterien (marktbezogener Gattungsbegriff). Nach § 243 Abs. 1 BGB muss der Schuldner einer Gattungsschuld eine Sache von mittlerer Art und Güte leisten. Der Schuldner kann also nur mit erfüllungstauglichen Sachen mittlerer Art und Güte seine Schuld gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllen. Bietet er unterdurchschnittliche Sachen oder Sachen aus einer anderen Gattung (sog. Aliud-Lieferung) an, so kann er mit diesen nur erfüllen, wenn der Gläubiger zustimmt. Der Gläubiger einer Gattungsschuld ist nicht an bestimmten Stücken interessiert, weil es sich um ein gleichartiges Naturprodukt handelt oder wegen der Serienfabrikation typischerweise alle Stücke gleich ausfallen. Hinsichtlich der Unmöglichkeit einer Gattungsschuld gemäß § 275 Abs. 1 BGB gilt, solang nicht alle Stücke einer Gattungsschuld untergangen sind, tritt beim Leistungsschuldner keine Unmöglichkeit ein, auch wenn er kein Stück dieser Gattung mehr besitzt (Beschaffungsrisiko).

Stückschuld
Im Gegensatz zur Gattungsschuld wird bei der Stückschuld eine individuelle oder individualisierbare Sache geschuldet. Das BGB geht in seiner Systematik von der Stückschuld aus, bei der der Schuldner von Anfang an einen ganz bestimmten Gegenstand schuldet und auch nur mit diesem Gegenstand seine Schuld gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllen kann (z.B. Pkw einer bestimmten Marke mit einer bestimmten Fahrgestell-Nr., bestimmtes Kunstwerk Sache ist nicht austauschbar). Geht dieses bestimmte Stück unter, so wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei, die Leistungsgefahr geht somit auf den Gläubiger über. Nach § 243 Abs. 2 BGB wandelt sich die Gattungsschuld durch Konkretisierung (z.B. eine Sache zur Abholung bereitstellen) in eine Stückschuld um, wenn der Schuldner seinerseits alles zur Leistung Erforderliche getan hat. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum davon ab, ob eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vereinbart wurde, d.h. also der Eintritt der Konkretisierung richtet sich nach der räumlichen Art der Schuld. Während bei der Holschuld (Regelfall) der Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner liegen (z.B. Waren aus dem Supermarkt, Autoreparatur in Werkstatt), befindet sich der Leistungs- und Erfolgsort bei der Bringschuld beim Gläubiger (z.B. Pizzalieferant, Hausbesuch des Frisörs). Bei der Schickschuldliegt der Leistungsort beim Schuldner, der Erfolgsort hingegen beim Gläubiger (z.B. Versandhandel). Eine Stückschuld liegt vor allem durch die Aussonderung aus Sachen der gleichen Gattung vor. Dies hat zur Folge, dass die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergeht (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).

Wahlschuld
Eine weitere im BGB geregelte Schuldart ist die Wahlschuld gemäß § 262 BGB. Um eine Wahlschuld handelt es sich, wenn von mehreren geschuldeten Leistungen nur eine bewirkt werden muss (z.B. Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Menge Öl, wobei der Käufer die Wahl zwischen verschiedenen Ölarten hat, BGH NJW 1960, 674). Weiterhin gibt es die Ersetzungsbefugnis, welche jedoch im BGB nicht allgemein geregelt und auch nicht definiert ist. Nach der Definition durch die Lehre wird bei der Ersetzungsbefugnis zunächst eine bestimmte Leistung geschuldet, doch kann ein Beteiligter statt dieser Leistung eine andere wählen und diese so zum alleinigen Schuldinhalt machen. Nach der Wahl ist also der Schuldinhalt gleichfalls wieder
bestimmt, nur eben anders als zuvor.

Geldschuld
Eine Geldschuld (sog. qualifizierte Schickschuld) verpflichtet denSchuldner dazu, dem Gläubiger die Verfügungsmacht über den durch den Nennbetrag der Schuld ausgedrückten Vermögenswert zu verschaffen. Die Geldschuld ist daher eine Wertverschaffungsschuld (sog. Geldsummenschuld) und keine Sachschuld, damit auch keine Gattungsschuld. Bei der Übermittlung des Geldes trägt der Schuldner die Leistungsgefahr. Geschuldet wird regelmäßig in inländischer Währung, wobei die Zahlung in bar oder durch Buchgeld erfolgen kann (BGHZ 98, 24, 30; EuGH NJW 2008, 1935). Bei der zweiten Alternative tritt die Erfüllungswirkung erst mit Gutschrift des Betrags auf dem Gläubigerkonto ein.

B. Leistungsort und Leistungszeit

Regelungen
Hinsichtlich des Ortes der Leistung sind zu unterscheiden: Der Leistungsort ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die (abschließende) Leistungshandlung vorzunehmen hat. Dieser ist für jede Leistungspflicht gesondert zu bestimmen. Dagegen ist der Erfolgsort derjenige Ort, an dem der Erfüllungserfolg eintreten soll. Aus § 269 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Vertragsparteien den Leistungs- und den Erfolgsort selbst bestimmen. Fehlt ein solcher Parteiwille, so ist auf die Umstände des Einzelfalls (Auslegung, Verkehrssitte), insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Wurde der Leistungsort von den Parteien nicht bestimmt, so ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsorts. Die Bedeutung des Leistungsortes stellt auf die Verteilung der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden durch eine Konkretisierung ab, d.h. auf die Vornahme der nötigen Leistungshandlungen durch den Schuldner. Die Leistungszeit wird in § 271 BGB geregelt, wobeinach Abs. 1 zwei Zeitpunkte zu unterscheiden sind: Die Fälligkeitist dabei der Zeitpunkt, zu welchem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Der Zeitpunkt der Erfüllbarkeit ist hingegen dieser, in dem der Schuldner die entsprechende Leistung bewirken kann. Die Erfüllbarkeit muss schließlich spätestens gleichzeitig mit der Fälligkeit vorliegen. Wiederrum kann die Erfüllbarkeit bereits vor Fälligkeit eintreten. Wieschon beim Leistungsort hat auch bei der Leistungszeit die Parteiabrede Vorrang. Ausdrückliche Vereinbarungen werden häufig hinsichtlich der Fälligkeit von den Vertragsparteien getroffen (z.B. wann der vereinbarte Kaufpreis zu zahlen oder ein Hausbau fertigzustellen ist). Der Gläubiger kann die Leistung erst bei Fälligkeit verlangen. Der Schuldner hingegen kann die geschuldete Leistung jederzeit erfüllen. Fälligkeit und Erfüllbarkeit treten sofort ein, wenn die entsprechende Leistungszeit weder bestimmt, noch den Umständen zu entnehmen ist.



C. Zurückbehaltungsrechte

Überblick
Neben dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB treten noch das
Zurückbehaltungsrecht bei gengenseitigen Verträgen nach § 320 BGB und besondere
Zurückbehaltungsrechte im kaufmännischen Verkehr.

1. Allgemeines Zurückbehaltungsrecht

§ 273 BGB
Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB stellt ein Hilfsmittel zur Durchsetzung der eigenen Rechte dar, indem die Erfüllung von Ansprüchen des Vertragspartners so lange unterbleibt, bis dieser seinerseits seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Dabei ist die Forderung, der das Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten wird zwar nicht selbst (etwa durch Unmöglichkeit oder Verzug) gestört. Allerdings hat der Schuldner dieser Forderung seinerseits aus „demselben Rechtsverhältnis“ eine Forderung gegen seinen Gläubiger, und diese andere Forderung wird trotz Fälligkeit nicht erfüllt. Diese Vorschrift schafft somit eine Verbindung zwischen mehreren Leistungspflichten (= innerlich zusammengehöriges einheitlichen Lebensverhältnis, BGHZ 47, 157). Die eine Forderung soll nicht erfüllt werden müssen, wenn nicht auch die andere erfüllt oder wenn nicht wenigstens ihretwegen eine Sicherheit geleistet wird.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPRIIVertraglRegelungen/WIPRIIZBR.jpg)



2. Zurückbehaltungsrecht im gegenseitigen Vertrag nach § 320 BGB
D. Treu und Glauben
1. Ausfüllung und Ergänzung des Schuldverhältnisses
2. Beschränkung von Rechten (unzulässige Rechtsausübung)
a. Fehlendes Interesse
b. Widersprüchliches Verhalten
c. Unredliche Ausübung von Rechtspositionen
d. Verwirkung
((3))Unzumutbarkeit
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