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Wirtschaftsprivatrecht II

Inhalt der Verträge

Teil 8: Vertragliche Drittbeziehungen

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Verträge sind besondere Rechtsverhältnisse üblicherweise zwischen zwei Personen. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag betreffen nur diese beiden Vertragsparteien. Dieser Grundsatz der Relativität von Vertragsverhältnissen wird aber in einigen, abschließenden Fällen durchbrochen (zur schadensersatzrechtlichen Drittschadensliquidation s. unten).


A. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Besonderheiten
Bei jedem Vertrag können nach seiner jeweiligen Zielrichtung neben den beiden Vertragsparteien noch weitere Personen in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sein.

Für den Vertragspartner führt diese Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Schuldvertrages zu einer Risikohäufung: er hat jetzt nicht nur für Schäden seines unmittelbaren Vertragspartners einzustehen, sondern noch für weitere Personen. Aus diesem Grund kann ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, um nicht die Lasten eines Vertrags unbillig zu verschieben:

  • Leistungsnähe: der Dritte muss den Gefahren einer Leistungsstörung aus dem Vertrag ebenso ausgesetzt sein wie der Vertragspartner;
  • Besonderes Interessedes Vertragspartners für den Schutz des Dritten: vor allem bei ein eigenen Schutz- und Fürsorgeverpflichtung wie die der Eltern für ihre Kinder; die frühere Rspr. sprach davon, dass der Vertragspartner für das „Wohl und Wehe“ des Dritten einstehen muss (BGHZ 51, 91);
  • Erkennbarkeit für den Schuldner.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
BGH, U. v. 10.11.1994 – III ZR 50/94
BGH, U. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 – Gemüseblatt-Fall:

Fall 77:
M bewohnt mit seiner Ehefrau E eine schicke Altbauwohnung des Hauseigentümers H. Vertragsparteien des Mietvertrags sind M und H. Eines Tages erscheint der Angestellte A des H, um einen Defekt in der Deckenverkabelung des Wohnzimmers zu beheben. Er steigt auf eine Leiter und löst den an der Decke hängenden Kronleuchter, um an die Verkabelung zu gelangen. Aufgrund seines unachtsamen Verhaltens rutscht ihm die Lampe aus den Händen und fällt der anwesenden E auf den Kopf. E muss zur Heilung 3000,- € zahlen.

Hat E gegen H einen Schadensersatzanspruch?
Anmerkung: Deliktsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen.


B. Vertrag zugunsten Dritter

§ 328 ff.
Im Gegensatz zum stets unwirksamen „Vertrag zu Lasten Dritter“ (zwei Vertragsparteien können sich nicht auf Kosten eines Dritten gegenseitig Leistungen versprechen) ist der Vertrag zugunsten Dritter in §§ 328 ff. BGB geregelt. Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein eigenständiger Vertragstyp, sondern steht immer in Verbindung mit einem Kauf-, Miet-, Werk- oder sonstigem Vertrag. Bei ihm vereinbaren der Schuldner (sog. Versprechender) und der Gläubiger (Versprechensempfänger), dass ein Dritter in den Genuss der versprochenen Leistung kommen soll. Man unterscheidet hierbei drei Rechtsbeziehungen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPRIIVertraglDrittbeziehungen/WIPRIIVertragDritter.jpg)


C. Sachwalter - Haftung
D. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten
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