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Dies ist eine alte Version von WIPRIILoesungWaschanlage erstellt von Jorina Lossau am 2014-05-19 17:04:53.

 

Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 4 - Waschanlage



C fährt sein Auto in die vollautomatische Waschanlage der Tankstelle E. Bei dem Kartenautomaten hängt ein Schild mit den AGB, die unter anderem bestimmen, dass E nicht für in der Waschanlage entstehende Schäden haftet, die auf irgendeine Art von Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Als C durch die Waschanlage fährt, zerkratzen die Bürsten der Anlage aufgrund einer versehentlichen Fehleinstellung des von E angestellten P den Lack von Cs Auto.

Hat C einen Schadensersatzanspruch gegen E?



Lösung


Anspruch C gegen E aus §§ 280 I, 241 II BGB

Aber Haftungsausschluss durch AGB?

1. Vorliegen von AGB, § 305 I S. 1 BGB (+)
2. Einbeziehung in den Vertrag, § 305 II BGB (+)

a) Ausdrücklicher Hinweis

Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf die Geltung der AGB liegt hier nicht vor. Allerdings handelt es sich hier um eine vollautomatische Autowaschanlage. Der Verwender ist gar nicht anwesend. Daher greift hier die Ausnahmeregelung des § 305 II Nr. 1 2. Alt. BGB. Es genügt ein „deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses“. Dies liegt hier durch das Schild an dem Automaten vor. Der ausdrückliche Hinweis ist daher entbehrlich und wurde ausreichend ersetzt.

b) Möglichkeit der Kenntnisnahme (+)
c) Einverständnis (+)

Durch die Benutzung der Waschanlage erklärt sich C konkludent mit der Geltung der AGB einverstanden.

3. Auslegung der AGB

Die Auslegung der AGB ergibt, dass E die Haftung für jede Art von Fahrlässigkeit ausschließen und nur für vorsätzlich verursachte Schäden haften will.

4. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB

a) Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 III BGB (+)
Der vollständige Haftungsausschluss durch die AGB widerspricht der gesetzlichen Regelung der §§ 280 I, 241 II BGB. Die Inhaltskontrolle ist daher eröffnet.

b) Unwirksamkeit gem. § 309 Nr. 7 b BGB
Hier: Ausschluss der Haftung für jede Fahrlässigkeit und damit auch der Haftung für grobe Fahrlässigkeit des E und seiner Erfüllungsgehilfen.
Daher Unwirksamkeit der Klausel gem. § 309 Nr. 7 b BGB
Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion auf einen Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. (BGHZ 84,109, 114 ff.; 92, 312, 315)

Argumente:

  • Wortlaut des § 309 (Klausel ist „unwirksam, wenn“, nicht bloß „soweit unwirksam“)
  • Zulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion würde Verwender Anreiz nehmen, bei der Aufstellung ihrer AGB strikt auf einen zulässigen Inhalt zu achten
  • Unvereinbar mit dem Transparenzgebot
Daraus folgt: komplette Klausel unwirksam, also auch der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Werkvertrag wirksam.

Folglich hat C einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II.















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