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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 46 - Unfallwagen



Der A kauft zu Beginn der Freiluftsaison am 05. April 2010 bei Z einen gebrauchten, aber nach Angaben des Z „unfallfreien“ Opel Tigra TwinTop zum angemessenen Preis von 7.500 €. A nimmt den Wagen gleich mit. In den AGB von Z, die dem Kaufvertrag zugrunde liegen, wird die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt. Am 20. Juni 2011 wird anlässlich einer umfangreichen Inspektion von einer Fachwerkstatt F festgestellt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hat. Der erboste A ruft daraufhin bei Z an und verlangt die Rücknahme des Autos. Z teilt ihm zutreffend mit, dass er nichts von dem Schaden wusste. Auf dem Heimweg verursacht A aufgrund seiner Unachtsamkeit einen kleinen Auffahrunfall mit einem Vorführwagen Marke BMW, derzufällig Z gehört. Der Opel hat einen Minderwert von 2.500 €, die Instandsetzung des BMW kostet 4.500 €.

I. Kann A von dem Vertrag zurücktreten?
II. Kann Z von Schadensersatz verlangen?



Lösung


I. Anspruch nach § 437 Nr. 2 BGB
1. Bestehen eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB (+)
2. Mangel der Kaufsache, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (+)
Vereinbarung der Unfallfreiheit als vereinbarte Beschaffenheit
3. bei Gefahrübergang gem. § 446 BGB (+)
Unfallschaden lag schon bei Übergabe vor
4. kein Haftungsausschluss gem. § 442 BGB (+)
A hatte keine Kenntnis von dem Unfallschaden
5. Voraussetzungen der § 323 BGB, § 326 Abs. 5 BGB
a) Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB nicht erfolgt
b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB?
aa) Leistungsbefreiung für Z nach § 275 BGB?
(1) Unfallschaden ist irreparabel
(2) Leistungshindernis bestand schon bei Vertragsschluss
(3) Z ist von Pflicht zu sachmangelfreier Leistung befreit
(4) Fristsetzung entbehrlich
bb) nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
6. Bestehen der Verjährungseinrede nach § 214 BGB zugunsten von Z
a) Bestehender Anspruch?
Rücktritt ist kein Anspruch, sondern unverjährbares Gestaltungsrecht,
aber: nach § 438 Abs. 4 S. 1 BGB ist Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen bei berechtigter Berufung auf Verjährung (§ 218 BGB)
aber: hier wegen § 275 Abs. 1 BGB kein Nacherfüllungsanspruch gegeben
aber: nach § 218 Abs. 1 S. 2 BGB auch hypothetischer Nacherfüllungsanspruch zu berücksichtigen
b) Ablauf der Verjährungsfrist
aa) Gesetzliche Verjährung nach § 438 Abs. 2 BGB:2 Jahre
bb) Vertragliche Verkürzung der Verjährung auf 1 Jahr
(1) nach § 202 BGB grundsätzlich zulässig, weil Z nicht vorsätzlich handelte und keine Garantie nach § 444 BGB übernommen hat
(2) nach § 475 Abs. 2 BGB ist einjährige Verjährung bei gebrauchten Sachen auch beim Verbrauchsgüterkauf zulässig
(3) AGB-Verstoß nach § 309 Nr. 7b BGB
(a) Laut Sachverhalt AGB
(b) Einbeziehung unproblematisch
(c) Nach § 475 Abs. 3 BGB auch im
Verbrauchsgüterkauf anwendbar
(d) Klauselverstoß nach § 309 Nr. 7b BGB
            • Verkürzung der Verjährung für Vermögensschäden durch AGB nur für grobes Verschulden
            • Hier keine erforderliche Differenzierung zu leichter Fahrlässigkeit
            • Klausel unwirksam, Vertrag insgesamt wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB)
(4) Vertragliche Verkürzung unwirksam
cc) keine Hemmung oder Neubeginn
dd) Verjährung läuft bis zum 05.April 2010
II. Ergebnis: A kann erfolgreich zurücktreten













CategoryWIPR2Faelle
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