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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 35 - Münze



Erbonkel E verspricht seinem missratenen Neffen N zum Geburtstag einen in seinem Eigentum befindlichen alten Golddukaten, der einen Wert von 3000,- € hat. Das Versprechen wird notariell beurkundet. Als N an seinem Geburtstag händereibend bei E auftaucht, um die Münze in Empfang zu nehmen, fällt ihm dieser schluchzend in die Arme und offenbart, dass die Münze bereits in der Woche vor dem Versprechen anlässlich eines Diebstahls aus seinem Haus entwendet wurde. Dass hierbei auch die Münze mitgenommen wurde, hat er erst jetzt bemerkt. Allerdings hat E den Diebstahl dadurch erst ermöglicht, dass er leicht fahrlässig das Toilettenfenster offen gelassen hat.

Hat N gegen E einen Schadensersatzanspruch?



Lösung


N könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311 a Abs. 2 S. 1 BGB haben.
Dies setzt zunächst voraus, dass zwischen den Parteien ein wirksames Schuldverhältnis vorliegt. N und E haben einen Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) über eine Münze geschlossen. Ein etwaiges Leistungshindernis, das bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat, steht gem. § 311 a Abs. 1 BGB der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Insbesondere ist der Vertrag auch nicht nach §§ 518 Abs. 1, 125 S. 1 BGB nichtig, da eine notarielle Beurkundung des Versprechens erfolgt ist.

Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 311 a Abs. 2 S. 1 BGB) müssten die Voraussetzungen des § 311 a Abs. 1 BGB vorliegen. Fraglich ist, ob der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Möglicherweise braucht er nach § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten. Dann müsste eine aus dem Vertrag resultierende Leistung unmöglich sein. Der Vertrag beinhaltet als Leistung die Übereignung einer Münze (§ 929 S. 1 BGB). Bei dem geschuldeten Gegenstand handelt es sich um eineStückschuld. N kann die Übereignung der Kaufsache nicht vornehmen, da die Münze gestohlen worden ist. Er kann sich zwar mit N über den Eigentumsübergang einigen. Zur Übergabe der Münze ist er aber nicht in der Lage, da sie sich im Besitz des Diebes befindet. Demnach liegt hier eine subjektive Unmöglichkeit vor. Außerdem müsste die Unmöglichkeit anfänglich sein, § 311 a Abs. 1 BGB. Die Unmöglichkeit ist anfänglich, wenn sie bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat. Die Münze ist bereits bei Vertragsschluss gestohlen worden. Damit ist die Leistung anfänglich unmöglich. Weiterhin müsste der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss gekannt haben oder seine Unkenntnis zu vertreten haben, § 311 a Abs. 2 S. 2 BGB. Dies wird angenommen, soweit sich der Schuldner nicht exkulpieren kann. Der Schuldner E wusste zur Zeit des Versprechens nicht, dass die Münze gestohlen wordenwar und konnte dies auch nicht wissen (a.A. vertretbar). Abgesehen davon, welcher Haftungsmaßstab beim Schenkungsvertrag gilt (insofern wäre § 521 BGB zu beachten), ist es unzulässig, bezüglich des Vertretenmüssens an ein etwaiges Fehlverhalten anzuknüpfen, das erst zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat. Der Gesetzgeber hat sich in § 311 a Abs. 2 S. 2 BGB bewusst dafür entschieden, gerade nicht daran anzuknüpfen, ob der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat, sondern daran, ob der Schuldner die Unkenntnis des Leistungshindernisses zu vertreten hat. Somit hat E seine Unkenntnis nicht zu vertreten. Also sind die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung nicht gegeben.

Ein Anspruch besteht folglich nicht.












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