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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 14 - Miethoehe



M und V schließen schriftlich einen Mietvertrag über eine Wohnung. Die Miethöhe vereinbaren sie dabei nicht.

Ist der Vertrag wirksam?



Lösung


Der Vertrag ist trotz der fehlenden Vereinbarung wirksam. Die angemessene Miethöhe wird geschuldet. Begründung streitig:
h.M.: § 315 BGB, § 316 BGB anwendbar, so dass das Gericht die Höhe der angemessenen Miete bestimmt.
a.A.: entsprechend § 612 Abs. 2 BGB, § 632 Abs. 2 BGB wird ortsübliche Miete geschuldet.













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