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Revision [40730]

Last edited on 2014-06-18 13:22:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gemäß {{du przepis="§ 562b Abs. 1 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 578 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB"}} könnte V berechtigt sein, der Entfernung der Maschinen zu widersprechen. Dazu müsste er an den 3 Maschinen ein Vermieterpfandrecht haben. Das Vermieterpfandrecht setzt gemäß {{du przepis="§ 562 BGB"}} einen wirksamen Mietvertrag voraus. Von dessen Vorliegen ist auszugehen. Weiterhin müssten die Sachen eingebracht sein. M hat die Maschinen zur Lagerung in die Mieträume geschafft. Die Maschinen müssten im Eigentum des M stehen. M ist aber nicht Eigentümer der Maschinen, sondern lediglich Anwartschaftsberechtigter. Ein gutgläubiger Erwerb gemäß {{du przepis="§ 1257 BGB"}}, {{du przepis="§ 1207 BGB"}} scheidet beim gesetzlichen Pfandrecht nach h.M. aus. (BGHZ 119, 75, 89) Eine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschriften ist schon deshalb nicht möglich, weil die Heranziehung der Regeln über das Vertragspfandrecht nur für die bereits „entstandenen“ gesetzlichen Pfandrechte angeordnet ist, nicht aberbezüglich der Entstehung der gesetzlichen Pfandrechte. Eine analoge Anwendung des {{du przepis="§ 1207 BGB"}} scheitert zwar nicht an der fehlenden Regelungslücke, wohl aber daran, dass keine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Das Vertragspfandrecht und das besitzlose gesetzliche Vermieterpfandrecht stimmen bei der Entstehung nicht überein. Der Vermieter wird nicht Besitzer der eingebrachten Sachen. Ferner entsteht das gesetzliche Pfandrecht allein aufgrundder gesetzlichen Voraussetzungen. Die h.M. lässt aber zu Recht auch an dem Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Eigentum ein Vermieterpfandrecht entstehen. Ein solches Vermieterpfandrecht ist daher hier am Anwartschaftsrecht des V hinsichtlich der 3 Maschinen entstanden.
Deletions:
Gemäß {{du przepis=" § 562b Abs. 1 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 578 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB"}} könnte V berechtigt sein, der Entfernung der Maschinen zu widersprechen. Dazu müsste er an den 3 Maschinen ein Vermieterpfandrecht haben. Das Vermieterpfandrecht setzt gemäß {{du przepis="§ 562 BGB"}} einen wirksamen Mietvertrag voraus. Von dessen Vorliegen ist auszugehen. Weiterhin müssten die Sachen eingebracht sein. M hat die Maschinen zur Lagerung in die Mieträume geschafft. Die Maschinen müssten im Eigentum des M stehen. M ist aber nicht Eigentümer der Maschinen, sondern lediglich Anwartschaftsberechtigter. Ein gutgläubiger Erwerb gemäß {{du przepis="§ 1257 BGB"}}, {{du przepis="§ 1207 BGB"}} scheidet beim gesetzlichen Pfandrecht nach h.M. aus. (BGHZ 119, 75, 89) Eine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschriften ist schon deshalb nicht möglich, weil die Heranziehung der Regeln über das Vertragspfandrecht nur für die bereits „entstandenen“ gesetzlichen Pfandrechte angeordnet ist, nicht aberbezüglich der Entstehung der gesetzlichen Pfandrechte. Eine analoge Anwendung des {{du przepis="§ 1207 BGB"}} scheitert zwar nicht an der fehlenden Regelungslücke, wohl aber daran, dass keine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Das Vertragspfandrecht und das besitzlose gesetzliche Vermieterpfandrecht stimmen bei der Entstehung nicht überein. Der Vermieter wird nicht Besitzer der eingebrachten Sachen. Ferner entsteht das gesetzliche Pfandrecht allein aufgrundder gesetzlichen Voraussetzungen. Die h.M. lässt aber zu Recht auch an dem Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Eigentum ein Vermieterpfandrecht entstehen. Ein solches Vermieterpfandrecht ist daher hier am Anwartschaftsrecht des V hinsichtlich der 3 Maschinen entstanden.


Revision [40729]

Edited on 2014-06-18 13:21:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gemäß {{du przepis=" § 562b Abs. 1 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 578 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB"}} könnte V berechtigt sein, der Entfernung der Maschinen zu widersprechen. Dazu müsste er an den 3 Maschinen ein Vermieterpfandrecht haben. Das Vermieterpfandrecht setzt gemäß {{du przepis="§ 562 BGB"}} einen wirksamen Mietvertrag voraus. Von dessen Vorliegen ist auszugehen. Weiterhin müssten die Sachen eingebracht sein. M hat die Maschinen zur Lagerung in die Mieträume geschafft. Die Maschinen müssten im Eigentum des M stehen. M ist aber nicht Eigentümer der Maschinen, sondern lediglich Anwartschaftsberechtigter. Ein gutgläubiger Erwerb gemäß {{du przepis="§ 1257 BGB"}}, {{du przepis="§ 1207 BGB"}} scheidet beim gesetzlichen Pfandrecht nach h.M. aus. (BGHZ 119, 75, 89) Eine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschriften ist schon deshalb nicht möglich, weil die Heranziehung der Regeln über das Vertragspfandrecht nur für die bereits „entstandenen“ gesetzlichen Pfandrechte angeordnet ist, nicht aberbezüglich der Entstehung der gesetzlichen Pfandrechte. Eine analoge Anwendung des {{du przepis="§ 1207 BGB"}} scheitert zwar nicht an der fehlenden Regelungslücke, wohl aber daran, dass keine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Das Vertragspfandrecht und das besitzlose gesetzliche Vermieterpfandrecht stimmen bei der Entstehung nicht überein. Der Vermieter wird nicht Besitzer der eingebrachten Sachen. Ferner entsteht das gesetzliche Pfandrecht allein aufgrundder gesetzlichen Voraussetzungen. Die h.M. lässt aber zu Recht auch an dem Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Eigentum ein Vermieterpfandrecht entstehen. Ein solches Vermieterpfandrecht ist daher hier am Anwartschaftsrecht des V hinsichtlich der 3 Maschinen entstanden.
Fraglich ist, ob sich an dem Vermieterpfandrecht des M etwas durch die Sicherungsübereignung an die Bank geändert hat. In Betracht käme einmal der gutgläubige Erwerb des Eigentums durch die Bank. Dieser scheitert gemäß den §§ 930, 933 BGB daran, dass M unmittelbarer Besitzer bleibt. Als „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum wurde aber das Anwartschaftsrecht an die Bank übertragen (vgl. {{du przepis="§ 157 BGB"}}, {{du przepis="§ 140 BGB"}}). Mit Zahlung der Raten durch die Bank wird diese daher Eigentümerin der 3 Maschinen.
Fraglich ist, wie sich dies auf das Vermieterpfandrecht auswirkt. Da bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts an die Bank dieses schon mit dem Vermieterpfandrecht belastet war, konnte die Bank nur belastetes Eigentum erwerben. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Bank gemäß {{du przepis="§ 936 Abs.1 S. 3 BGB"}} scheitert schon an der fehlenden Besitzerlangung der Bank an den Maschinen.
Somit besitzt V ein wirksames Vermieterpfandrecht. Wenn sonstige eingelagerte Sachen gemäß {{du przepis="§ 562 BGB"}} nicht ausreichen, kann der Vermieter die Entfernung der Maschinen verhindern.
Deletions:
Gemäß §§ 562 b Abs. 1 S. 1, 578 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB könnte V berechtigt sein, der Entfernung der Maschinen zu widersprechen. Dazu müsste er an den 3 Maschinen ein Vermieterpfandrecht haben. Das Vermieterpfandrecht setzt gemäß § 562 BGB einen wirksamen Mietvertrag voraus. Von dessen Vorliegen ist auszugehen. Weiterhin müssten die Sachen eingebracht sein. M hat die Maschinen zur Lagerung in die Mieträume geschafft. Die Maschinen müssten im Eigentum des M stehen. M ist aber nicht Eigentümer der Maschinen, sondern lediglich Anwartschaftsberechtigter. Ein gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 1257, 1207 BGB scheidet beim gesetzlichen Pfandrecht nach h.M. aus. (BGHZ 119, 75, 89) Eine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschriften ist schon deshalb nicht möglich, weil die Heranziehung der Regeln über das Vertragspfandrecht nur für die bereits „entstandenen“ gesetzlichen Pfandrechte angeordnet ist, nicht aberbezüglich der Entstehung der gesetzlichen Pfandrechte. Eine analoge Anwendung des {{du przepis="§ 1207 BGB"}} scheitert zwar nicht an der fehlenden Regelungslücke, wohl aber daran, dass keine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Das Vertragspfandrecht und das besitzlose gesetzliche Vermieterpfandrecht stimmen bei der Entstehung nicht überein. Der Vermieter wird nicht Besitzer der eingebrachten Sachen. Ferner entsteht das gesetzliche Pfandrecht allein aufgrundder gesetzlichen Voraussetzungen. Die h.M. lässt aber zu Recht auch an dem Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Eigentum ein Vermieterpfandrecht entstehen. Ein solches Vermieterpfandrecht ist daher hier am Anwartschaftsrecht des V hinsichtlich der 3 Maschinen entstanden.
Fraglich ist, ob sich an dem Vermieterpfandrecht des M etwas durch die Sicherungsübereignung an die Bank geändert hat. In Betracht käme einmal der gutgläubige Erwerb des Eigentums durch die Bank. Dieser scheitert gemäß den §§ 930, 933 BGB daran, dass M unmittelbarer Besitzer bleibt. Als „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum wurde aber das Anwartschaftsrecht an die Bank übertragen (vgl. §§ 157, 140 BGB). Mit Zahlung der Raten durch die Bank wird diese daher Eigentümerin der 3 Maschinen.
Fraglich ist, wie sich dies auf das Vermieterpfandrecht auswirkt. Da bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts an die Bank dieses schon mit dem Vermieterpfandrecht belastet war, konnte die Bank nur belastetes Eigentum erwerben. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Bank gemäß § 936 Abs.1 S. 3 BGB scheitert schon an der fehlenden Besitzerlangung der Bank an den Maschinen.
Somit besitzt V ein wirksames Vermieterpfandrecht. Wenn sonstige eingelagerte Sachen gemäß § 562 BGB nicht ausreichen, kann der Vermieter die Entfernung der Maschinen verhindern.


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