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Revision history for WIPRIILoesungDachziegel


Revision [40529]

Last edited on 2014-06-16 07:28:54 by Jorina Lossau
Deletions:
**Fall 55:**


Revision [40327]

Edited on 2014-06-10 09:26:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Kaufvertrag über die Baustoffe wurde zwar nicht von A selbst, aber von seinem Prokuristen geschlossen, {{du przepis="§ 48 HGB"}}. Der KV ist daher wirksam und wirkt für und gegen den A, {{du przepis="§ 164 Abs. 1 BGB"}}.
Fraglich ist, in welchem Umfang der Anspruch unmöglich geworden sein könnte. Im Falle der Teilleistung wird der Anspruch gem. {{du przepis="§ 326 I, 2.HS BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 441 Abs. 3 BGB"}} gemindert.
Das Bewirken setzt zudem voraus, dass die übereignete Sache mangelfrei ist. Umfasst werden hier die Sach- und Rechtsmängel des {{du przepis="§ 434 BGB"}}, {{du przepis="§ 435 BGB"}}. Ein Sachmangel ist nach {{du przepis="§ 434 Abs. 3 BGB"}} auch in der Zuweniglieferung sowie in der Aliud-Lieferung zu sehen (anders die frühere Rechtslage, bei der für bürgerlich-rechtliche Kaufverträge kein Sachmangel, sondern mangelnde Erfüllung angenommen wurde, während beim Handelskauf der {{du przepis="§ 377 HGB"}} auch Zuwenig- und Aliud-Lieferung als Sachmangel behandelte). G hat dem A nur das Eigentum an 45 anstelle der geschuldeten 50 Stahlträger verschafft. Hierin liegt eine Zuweniglieferung und damit ein Sachmangel iSd. § 434 III BGB. G hat dem A zudem nur graue Dachziegel und keine roten geliefert. Graue Dachziegel sind keine schlechten roten Dachziegel, also liegt eine Aliudlieferung vor, die aber inzwischen nach § 434 III BGB ebenfalls einen Sachmangel darstellt.
Allerdings könnte durch die Annahme trotzdem Erfüllung eingetreten sein. Eine diesbezügliche Sonderregelung findet sich in {{du przepis="§ 377 HGB"}} (Zur Sicherung der „Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs“). A und G sind beide Kaufleute, da bei einem Betrieb mit 30 Angestellten und einem Großhandel die Vermutung des {{du przepis="§ 1 Abs. 2 HGB"}} greift. Für beide war es zudem ein Handelsgeschäft iSd. {{du przepis="§ 343 Abs. 1 HGB"}}. Den A träfe demnach eine unverzügliche Untersuchungspflicht, welcher er jedenfalls im Hinblick auf die Stahlträger nicht nachgekommen ist. Das Verhalten des P ist ihm dabei zuzurechnen ({{du przepis="§ 48 HGB"}}). Dass die Ware vor dem 30.09 geliefert wurde, steht gem. {{du przepis="§ 271 BGB"}} nicht entgegen. Die Dachziegel waren zwar eingepackt und der Mangel nicht offensichtlich. Von einem Kaufmann ist aber die stichprobenweise Öffnung von verschlossenen Warenpaketen im Rahmen der Untersuchungspflicht zu verlangen. Die Zuweniglieferung und die Aliud-Lieferung der Dachziegel führen daher trotzdem zu einer Annahme und damit zur Erfüllung der Leistungspflicht aus dem KV gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}}. Die Gegenleistungspflicht besteht daher weiterhin iHv. 70.000,- €.
**bb)** Fraglich ist, ob der Anspruch auf Gegenleistung im Hinblick auf das Holz iHv. 30.000,- € entfallen ist, § 326 I, 1.HS iVm. {{du przepis="§ 275 abs. 1 BGB"}}
{{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} erfasst dabei die Fälle der sog. echten Unmöglichkeit (obj./subj., teilweise/vollständige, zu vertretende/nicht zu vertretende,…). Zwischen A und G könnte ein Fixhandelskauf gem. {{du przepis="§ 376 HGB"}} als absolutes Fixgeschäft geschlossen worden sein. Das setzt voraus, dass dieLeistung nach Eintritt des Datums nicht mehr als Erfüllung angesehen werden kann, da sie für den Gläubiger sinnlos ist. In einem solchen Falle wird Ablauf des Termins oder der Frist das Geschäft unmöglich. Der A hat durch P deutlich gemacht, dass er die Baustoffe unbedingt für einen durchzuführenden Auftrag bis zum 30.09. brauche. Folglich ist ein absolutes Fixgeschäft vereinbart worden. Die L könnte allerdings die Frist auf den 02.10 ausgedehnt haben. Hierzu müsste sie zunächst berechtigt sein. Zwar arbeitet sie im Betrieb des A, hat aber keinerlei ausdrückliche Vollmacht seitens des A. Vertragsänderungen können aber lediglich vom Kaufmann selbst oder von seinem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten durchgeführt werden. Eine
Der Anspruch auf Gegenleistung gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} ist daher iHv. 30.000,- € entfallen.
**1.** Anspruch gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1, 3 BGB"}}, {{du przepis="§ 283 BGB"}}
Ein Schuldverhältnis besteht in dem Kaufvertrag zwischen A und G. Eine Pflichtverletzung ist in der Unmöglichkeit zu sehen(s.u.), die von G auch zu vertreten ist gem. {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}. Hieraus ist ein kausaler Schaden iHv. 5.000,- € entstanden, der zu ersetzen ist.
Ein Fixhandelskauf gem. {{du przepis="§ 376 HGB"}} ist zwischen den Kaufleuten A, vertreten durch P ({{du przepis="§ 48 HGB"}}), und G vereinbart worden. Die Lieferfrist ist von G schuldhaft ({{du przepis="§ 286 Abs. 4 BGB"}}, {{du przepis="§ 276 BGB"}}) nicht eingehalten worden, so dass Verzug gem. {{du przepis="§ 286 Abs. 1 BGB"}} eingetreten ist. Einer Nachfristsetzung bedarf es beim Fixhandelskauf nicht (vgl. auch § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Damit kann A Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. {{du przepis="§ 376 Abs. 1 HGB"}} verlangen und dabei nach § 376 III HGB den Preis des „anderweit vorgenommenen“ Kaufs ersetzt verlangen, denn der Ersatzkauf ist sofort (= wie nach Brauch und Umständen möglich, nicht zwingend {{du przepis="§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB"}}), was innerhalb eines Tages anzunehmen ist, bewirkt worden. A kann also auch nach § 376 I, III HGB den kausal entstandenen konkreten Schaden von G ersetzt verlangen.
Deletions:
Der Kaufvertrag über die Baustoffe wurde zwar nicht von A selbst, aber von seinem Prokuristen geschlossen, {{du przepis="§ 48 HGB"}}. Der KV ist daher wirksam und wirkt für und gegen den A, § 164 I BGB.
Fraglich ist, in welchem Umfang der Anspruch unmöglich geworden sein könnte. Im Falle der Teilleistung wird der Anspruch gem. § 326 I, 2.HS iVm. § 441 III BGB gemindert.
Das Bewirken setzt zudem voraus, dass die übereignete Sache mangelfrei ist. Umfasst werden hier die Sach- und Rechtsmängel des §§ 434, 435 BGB. Ein Sachmangel ist nach § 434 III BGB auch in der Zuweniglieferung sowie in der Aliud-Lieferung zu sehen (anders die frühere Rechtslage, bei der für bürgerlich-rechtliche Kaufverträge kein Sachmangel, sondern mangelnde Erfüllung angenommen wurde, während beim Handelskauf der § 377 HGB auch Zuwenig- und Aliud-Lieferung als Sachmangel behandelte). G hat dem A nur das Eigentum an 45 anstelle der geschuldeten 50 Stahlträger verschafft. Hierin liegt eine Zuweniglieferung und damit ein Sachmangel iSd. § 434 III BGB. G hat dem A zudem nur graue Dachziegel und keine roten geliefert. Graue Dachziegel sind keine schlechten roten Dachziegel, also liegt eine Aliudlieferung vor, die aber inzwischen nach § 434 III BGB ebenfalls einen Sachmangel darstellt.
Allerdings könnte durch die Annahme trotzdem Erfüllung eingetreten sein. Eine diesbezügliche Sonderregelung findet sich in {{du przepis="§ 377 HGB"}} (Zur Sicherung der „Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs“). A und G sind beide Kaufleute, da bei einem Betrieb mit 30 Angestellten und einem Großhandel die Vermutung des § 1 II HGB greift. Für beide war es zudem ein Handelsgeschäft iSd. § 343 I HGB. Den A träfe demnach eine unverzügliche Untersuchungspflicht, welcher er jedenfalls im Hinblick auf die Stahlträger nicht nachgekommen ist. Das Verhalten des P ist ihm dabei zuzurechnen ({{du przepis="§ 48 HGB"}}). Dass die Ware vor dem 30.09 geliefert wurde, steht gem. {{du przepis="§ 271 BGB"}} nicht entgegen. Die Dachziegel waren zwar eingepackt und der Mangel nicht offensichtlich. Von einem Kaufmann ist aber die stichprobenweise Öffnung von verschlossenen Warenpaketen im Rahmen der Untersuchungspflicht zu verlangen. Die Zuweniglieferung und die Aliud-Lieferung der Dachziegel führen daher trotzdem zu einer Annahme und damit zur Erfüllung der Leistungspflicht aus dem KV gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}}. Die Gegenleistungspflicht besteht daher weiterhin iHv. 70.000,- €.
**bb)** Fraglich ist, ob der Anspruch auf Gegenleistung im Hinblick auf das Holz iHv. 30.000,- € entfallen ist, §§ 326 I, 1.HS iVm. 275 IBGB
§ 275 I BGB erfasst dabei die Fälle der sog. echten Unmöglichkeit (obj./subj., teilweise/vollständige, zu vertretende/nicht zu vertretende,…). Zwischen A und G könnte ein Fixhandelskauf gem. § 376 HGB als absolutes Fixgeschäft geschlossen worden sein. Das setzt voraus, dass dieLeistung nach Eintritt des Datums nicht mehr als Erfüllung angesehen werden kann, da sie für den Gläubiger sinnlos ist. In einem solchen Falle wird Ablauf des Termins oder der Frist das Geschäft unmöglich. Der A hat durch P deutlich gemacht, dass er die Baustoffe unbedingt für einen durchzuführenden Auftrag bis zum 30.09. brauche. Folglich ist ein absolutes Fixgeschäft vereinbart worden. Die L könnte allerdings die Frist auf den 02.10 ausgedehnt haben. Hierzu müsste sie zunächst berechtigt sein. Zwar arbeitet sie im Betrieb des A, hat aber keinerlei ausdrückliche Vollmacht seitens des A. Vertragsänderungen können aber lediglich vom Kaufmann selbst oder von seinem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten durchgeführt werden. Eine
Der Anspruch auf Gegenleistung gem. § 433 II BGB ist daher iHv. 30.000,- € entfallen.
**1.** Anspruch gem. §§ 280 I, III, 283 BGB
Ein Schuldverhältnis besteht in dem Kaufvertrag zwischen A und G. Eine Pflichtverletzung ist in der Unmöglichkeit zu sehen(s.u.), die von G auch zu vertreten ist gem. § 276 I BGB. Hieraus ist ein kausaler Schaden iHv. 5.000,- € entstanden, der zu ersetzen ist.
Ein Fixhandelskauf gem. {{du przepis="§ 376 HGB"}} ist zwischen den Kaufleuten A, vertreten durch P ({{du przepis="§ 48 HGB"}}), und G vereinbart worden. Die Lieferfrist ist von G schuldhaft (§§ 286 IV, 276 BGB) nicht eingehalten worden, so dass Verzug gem. § 286 I BGB eingetreten ist. Einer Nachfristsetzung bedarf es beim Fixhandelskauf nicht (vgl. auch § 323 II Nr. 2 BGB). Damit kann A Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 376 I HGB verlangen und dabei nach § 376 III HGB den Preis des „anderweit vorgenommenen“ Kaufs ersetzt verlangen, denn der Ersatzkauf ist sofort (= wie nach Brauch und Umständen möglich, nicht zwingend § 121 I 1 BGB), was innerhalb eines Tages anzunehmen ist, bewirkt worden. A kann also auch nach § 376 I, III HGB den kausal entstandenen konkreten Schaden von G ersetzt verlangen.


Revision [40298]

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