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Wirtschaftsprivatrecht II

Inhalt der Verträge

Teil 4: Kaufvertrag

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 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPRIIKaufvertrag/WIPRIIKaufvertrag.jpg)

A. Hauptpflichten des Verkäufers


§ 433 Abs.1 BGB
Die Hauptpflichten des Verkäufers (§ 433 Abs. 1 BGB) sind die Übergabe des Kaufgegenstands durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gem. § 854 BGB (bei Rechten durch Abtretung gem. § 398 BGB) und die Eigentumsverschaffung (je nach Art des Gegenstands gem. §§ 925, 929, 398 BGB). § 433 Abs. 1 BGB spricht von der Kaufsache, so dass die Regelung nur körperliche Gegenstände erfasst (§ 90 BGB). Allerdings sind nach § 453 BGB für den Kauf von Rechten (z.B. Forderungen, Patente, Markenrechte) die Vorschriften des Sachkaufs entsprechend anwendbar; nur die Vorschriften, die auf die Körperlichkeit der Sache Bezug nehmen (z.B. Übergabe nach § 433 Abs. 1 BGB, Versendung nach § 447 BGB) sind unanwendbar. Eine besondere Vorschrift gilt für Schiffe, die aufgrund ihrer Eintragung in das Schiffsregister unkörperlichen Gegenständen nahe stehen.
Seit der Schuldrechtsmodernisierung ist klargestellt, dass auch die Mängelfreiheit des Gegenstands eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers ist (§ 433 Abs. 1 BGB).
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPRIIKaufvertrag/WIPRII433bgb.jpg)

B. Hauptpflichten des Käufers

§ 433 Abs. 2 BGB
Hauptpflicht des Käufers (§ 433 Abs. 2 BGB) ist regelmäßig nur die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die Pflicht ist synallagmatisch (§§ 320 ff. BGB) mit den Hauptpflichten des Verkäufers verbunden. Die in § 433 Abs. 2 BGB ebenfalls genannte Pflicht zur Abnahme des Kaufgegenstands ist nur in Ausnahmefällen Hauptpflicht (z.B. beim Räumungsverkauf); regelmäßig ist es dem Verkäufer egal, ob der Käufer die Sache mitnimmt, wenn er den Kaufpreis erhält.

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) muss der Käufer den Kaufpreis nicht sofort im Gegenzug zur Übergabe der Kaufsache zahlen, sondern erst nach einer mit dem Verkäufer ausgehandelten Frist. Häufig wird hierbei eine Ratenzahlung vereinbart. Allerdings erhält der Käufer dafür das Eigentum an der Sache auch erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Der Käufer hat bei einem Ratenzahlungsvertrag aber schon mit der Zahlung einiger Raten eine eigentumsähnliche Position (sog. Anwartschaftsrecht) mit Besitzrecht (vgl. § 986 BGB) erworben. Aufgrund dieser Position darf der Verkäufer auch bei Zahlungsverzug des Käufers nicht ohne weiteres die Sache – an der er ja noch Eigentum hat – zurücknehmen; vielmehr muss er vom Vertrag nach § 323 BGB zurücktreten. Im kaufmännischen Verkehr gibt es besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, nämlich den verlängerten Eigentumsvorbehalt und den Konzernvorbehalt, den § 439 Abs. 3 BGB für den nicht-kaufmännischen Bereich für unzulässig erklärt.

C. Nebenleistungspflichten

Ausnahmeregelungen
Das Kaufvertragsrecht sieht nur wenige Nebenleistungspflichten vor. Sie sind vor allem den Umständen des Einzelfalls geschuldet, z.B. Verpackungspflicht des Verkäufers, Montage der Kaufsache, Beratung vor Auswahl („Küchenplanung“), bei besonders langlebigen und hochwertigen Gegenständen langfristige Ersatzteilhaltung. Allenfalls bei hochwertigen und gefährlichen Sachen ist der Verkäufer zu einer Untersuchung des Gegenstands verpflichtet.

D. Gefahrübergang

§ 446 ff. BGB
Der Verkäufer muss nach § 446 BGB ab der Übergabe an den Käufer nicht für den zufälligen Untergang der Kaufsache einstehen. Zudem verliert er nicht seinen Kaufpreisanspruch. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass der Verkäufer nicht nur die Übergabe, sondern auch die ggfs. erst zeitlich später folgende Eigentumsverschaffung (z.B. beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt oder beim Grundstücksverkauf wegen der erforderlichen Eintragung ins Grundbuch). Sobald der Verkäufer dem Käufer die Sache aber übergeben hat, verliert er selbst jede Einflussmöglichkeit auf die Sache und damit ggfs. auch die Möglichkeit der Eigentumsverschaffung. Beim Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) ist die vorzeitige Übergabe der Kaufsache an den Käufer Sinn des gesamten Geschäfts. Da ab der Übergabe der Käufer mit der Sache verfahren kann, muss er auch die Gefahr des Untergangs tragen.

Eine Vorverlegung des Gefahrübergangs sieht § 447 BGB für den Versendungskauf vor. Dafür muss der Verkäufer die Sache
  • auf Verlangen des Käufers
    • beim sog. Versandhandel liegt ein solches Verlangen nicht vor, weil die Versendung hier zum Pflichtenkreis des Verkäufers gehört (BGH NJW 2003, 3341 f.; str.);
  • an einen anderen Ort als den Leistungsort
    • der in § 447 Abs. 1 BGB genannte Begriff Erfüllungsort ist falsch; das Gesetz kennt diesen Begriff nicht;
    • der Leistungsort bestimmt sich nach § 269 BGB, so dass die Vorschrift auf Bringschulden nicht anwendbar ist;
    • § 269 BGB ist auch anwendbar beim Transport innerhalb einer Gemeinde, sog. Platzgeschäft;
  • durch eine gesetzlich genannte Transportperson
    • fremde Spediteure, Frachtführer, aber auch Paketdienste, Post und Boten;
    • problematisch ist der Einsatz eigener Transportpersonen des Verkäufers, weil er dann den Kaufgegenstand noch nicht „aus der Hand gegeben“ hat (sehr str.);
    • fraglich ist, ob der Verkäufer die Zuverlässigkeit der Transportperson prüfen muss;
  • transportieren lassen. Sind die Voraussetzungen gegeben, dann wird der Verkäufer von seiner Haftung für den zufälligen Untergang bereits mit Übergabe an die Transportperson frei.
E. Gewährleistungsrecht
1. Vorliegen eines Sachmangels
2. Mängelrechte des Käufers
a. Nacherfüllung
b. Rücktritt und Minderung
c. Schadensersatz
3. Garantiehaftung
4. Haftungsausschluss
5. Verjährung
F. Verbrauchsgüterkauf
((1)) Handelskauf
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