Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 17 - Wasserschaden
In der von M angemieteten Wohnung des V kommt es zu einem Wasserschaden. V beauftragt die Firma D, den Schaden zu beheben. Als der Angestellte der Firma D den Schaden reparieren will, verweigert ihm M mit dem Argument, der Wasserschaden störe ihn gar nicht sonderlich, den Zutritt. Firma D berechnet dem V für den vergeblichen Reparaturversuch 200 €. V fragt, ob er die Duldung der Reparatur sowie den Ersatz der Kosten des vergeblichen Versuchs von M verlangen kann. |
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