Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 40 - Klage
Handwerker H hatte bei der Witwe W einige Reparaturarbeiten im Badezimmer vorgenommen und ihr nach Abschluss der Arbeiten am 28.4.2003 die Rechnung ausgehändigt. In der Rechnung hatte H detailliert die Kosten aufgelistet und seine Kontonummer angegeben, weitere Angaben wurden jedoch nicht gemacht. Einige Wochen später musste H bei der Überprüfung seiner Kontoauszüge feststellen, dass W immer noch nicht gezahlt hatte. Er beauftragte daher seinen Anwalt mit der Geltendmachung der Forderung. Dieser forderte die Wam 13.6.2003 brieflich auf, den Rechnungsbetrag zuzüglich 5 % Zinsen seit Ausstellung der Rechnung und die Kosten für dieses anwaltliche Schreiben i.H.v. 25,- € bei Meidung einer Klage zu zahlen. Muss die W, die aus Schusseligkeit die Rechnung des H vergessen hatte, neben den Kosten für die Reparaturarbeiten nun auch die Zinsen und Rechtsanwaltskosten bezahlen? |
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