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Wirtschaftsprivatrecht II

Deliktischer Schadensersatz

Teil 1: Deliktische Schadensersatzansprüche

In beiden vorherigen Abschnitten ist mehrfach auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten eingegangen worden (z.B. §§ 280 Abs. 1-3, 281, 282, 283, 311a BGB sowie § 437 Nr. 3 BGB). Auch außerhalb von Verträgen kann es zu Verletzungen von Rechten, Rechtsgütern und Interessen kommen, z.B. im Straßenverkehr. In diesen Situationen fehlt es aber an einer Sonderverbindung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten. Das Verhältnis zwischen ihnen muss gesetzlich geregelt werden, weil die Beteiligten sich häufig nur zufällig begegnen und nicht vor dem schädigenden Ereignis über die Bedingungen einer Haftung verständigen können; die Haftung muss hier auch ohne einen rechtsgeschäftlichen Willen der beteiligten eintreten. Das Gesetz hat diese Regelungen im sog. Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) geregelt. Von ihnen sollen hier nur auf die drei wichtigsten Anspruchsgrundlagen §§ 823 Abs.1, 823 Abs. 2 und 831 BGB eingegangen werden. Die im Medienrecht bedeutsamen Vorschriften §§ 824, 826 BGB wird später gesondert behandelt (Informations- und Kommunikationsrecht: Haftung für Informationen). Gleiches gilt die nur teilweise im BGB geregelte Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG sowie Produzentenhaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB); dies wird im Zusammenhang mit dem Techniksicherheitsrecht dargestellt. Die sonstigen deliktischen Haftungsregelungen haben für diesen Studiengang keine besondere Bedeutung. Die vorvertragliche Haftung nach §§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB (s. dazu oben) liegt im Grenzbereich zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung.

Neben den genannten deliktischen Schadensersatzansprüchen werden noch die Grundzüge der §§ 249 ff. BGB als gesetzlichen des Schadensumfangsbehandelt. Die §§ 249 ff. BGB sind sowohl für vertragliche als auch für deliktische Schadensersatzansprüche anwendbar.

Die zentralste Vorschrift zum Deliktsrecht ist § 823 Abs. 1 BGB. Mit seinem sehr weitgefassten Anwendungsbereich erzielt § 823 Abs. 1 BGB einen angemessenen Ausgleich der meisten nichtvertraglichen Schadenszufügungen. Allerdings gleicht § 823 Abs. 1 BGB nicht alle Schäden aus; z.B. werden Vermögensschäden von dieser Vorschrift nicht erfasst. § 823 Abs. 2 BGB dient der zivilrechtlichen Absicherung der von einem gesetzlichen Verbot Geschützten gegen wirtschaftliche Folgen. § 831 BGB schließlich reagiert auf die häufige Situation, dass jemand einen Dritter für die Verrichtung von Arbeiten einsetzt und dieser Dritte einen anderen schädigt.

A. Allgemeiner deliktischer Schadensersatzanspruch, § 823 BGB

Der Prüfungsaufbau für den allgemeinen deliktischen Schadensersatzanspruch („große deliktische Generalklausel“) gem. § 823 Abs. 1 BGB ist sehr einfach:

  • Rechtsgutverletzung
  • Handlung
  • Haftungsbegründende Kausalität
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden
  • Schadenseintritt
  • Haftungsausfüllende Kausalität

Die Probleme des deliktischen Schadensersatzanspruchs liegen vielmehr in den Einzelheiten.

1. Rechtsgutverletzung

Voraussetzungen
Es muss eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten absoluten subjektiven Rechtsgüter oder Rechte verletzt sein: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und ein sonstiges Recht. Die ersten drei Positionen sind unveräußerlich und haften der entsprechenden Person dauerhaft; es handelt sich dabei um sog. Rechtsgüter. Insbesondere das Eigentum ist dagegen insgesamt oder in Teilen übertragbar, so dass man von einem Recht sprechen kann.

Leben ist das menschliche Leben; eine Verletzung dieses Rechtsgut liegt bei der Tötung eines Menschen vor. Anders als bei den anderen Rechten oder Rechtsgütern kann der Verletzte keinen Schadensersatzanspruch mehr geltend machen. Für die unterhaltsabhängigen Hinterbliebenen sieht § 844 Abs. 2 BGB eigene Ansprüche vor, ansonsten hat der Verletzer nur die Beerdigungskosten zu tragen (§ 844 Abs. 1 BGB). Einziger anderer finanzieller Ausgleich für Hinterbliebene ist ein in engen Grenzen anerkannter Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen für vor dem Tod erlittenes Leid, der dann auf die Erben übergeht.

2. Handlung
3. Haftungsbegründende Kausalität
4. Rechtswidrigkeit und Verschulden
5. Schadenseintritt und haftungsausfüllende Kausalität
B. Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB
C. Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB
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