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Wirtschaftsprivatrecht II

Inhalt der Verträge

Teil 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen

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 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPRIIAGB/WIPRIIAGB.jpg)


A. Vorliegen von AGB

Überblick
Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die sich auf den Abschluss oder den Inhalt eines Vertrages beziehen. Äußere Form und Umfang sind unerheblich, § 305 Abs. 1 S. 2. Allerdings kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung oder eine rechtlich unverbindliche Äußerung vorliegt. Hier ist auf den Eindruck abzustellen, den die Erklärung beim Empfänger hervorruft.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil:
BGH, U. v. 23.3.1988 VIII ZR 175/87

Die Vertragsbedingung muss schon vor Vertragschluss vollständig formuliert und abrufbar sein (sog. Vorformulierung). Auf die Form der Speicherung (z.B. Schriftstück, PC-Speicherung) kommt es nicht an.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil
BGH, U. v. 30.9.1987, IVa ZR 6/86

Dies bedeutet nicht, dass die AGB bereits mehrfach verwendet wurden. Es ist vielmehr auf die Absicht des Verwenders abzustellen, auch wenn es tatsächlich nur zur einmaligen Verwendung kommt. Eine mindestens dreifache Verwendungsabsicht wird von der h.M. verlangt. Zu beachten ist allerdings § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Verbraucherverträgen.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPRIIAGB/WIPRIIFall45.jpg)

Vertragsbedingungen sind einseitig vom Verwender gestellt, wenn sie vom Verwender in den Vertrag eingebracht werden (für Verbraucherverträge § 310 Abs. 3 BGB beachten) und nicht individuell ausgehandelt sind. Einseitig gestellte Vertragsbedingungen liegen vor,
  • bei nur formularmäßigen Bestätigungen des Kunden,die Klauseln seien ausgehandelt
  • wenn Kunde formalisierte Wahlmöglichkeit zwischenverschiedenen Klauseln hat, die Varianten selbst aber nicht abänderbar sind.

Nicht einseitig gestellt sind Vertragsbedingungen,
  • wenn eine zunächst einseitig gestellte Klausel vom Verwender auf Drängen des Vertragspartners abgeändert wurde
  • wenn der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Die tatsächliche Möglichkeit muss bestehen, den Inhalt beeinflussen zu können.



BGH, U.v. 25.6.1992, VII ZR 128/91: (…)
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein Aushandeln dann vor, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen “gesetzesfremden” Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (Senat, NJW-RR 1987, 144 (…); Senat, NJW 1992, 1107 (…), jeweils m. w. Nachw.). Es genügt nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutert und erörtert und dies den Vorstellungen des Partners entspricht.

bb) Diese Rechtsprechung hat das BerGer. nicht hinreichend beachtet. Der Aussage des Zeugen G ist nicht zu entnehmen, der Bekl. zu 1 sei im Laufe des Gesprächs mit einer Änderung der von ihm formulierten Klausel über Beginn und Dauer der Gewährleistungsfrist auf Wunsch des Ehemanns der Kl. einverstanden gewesen. Der Ehemann der Kl. hat eine Änderung der vorgeschlagenen Klausel trotz der Erörterung weder erbeten noch gar durchgesetzt. In der Schilderung des Zeugen über den Verhandlungsgang spricht nichts dafür, der Bekl. zu 1 habe die von ihm vorgeschlagene Klausel über Beginn und Dauer der Verjährungsfrist für seine Haftung ernsthaft zur Disposition gestellt. Der Hinweis auf unterschiedliche mögliche Gewährleistungsfristen genügt dafür nicht. Der Bekl. zu 1 hat den Ehemann der Kl. vielmehr mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen zu gewinnen gesucht, der Klausel im Hinblick auf einen angeblich sachgerechten Gleichlauf der Haftung des Architekten mit der der Bauhandwerker zuzustimmen. Die Darstellung des Zeugen über das Verhandlungsergebnis läßt allenfalls darauf schließen, der Ehemann der Kl. habe die Klausel angesichts der vermeintlich zutreffenden Erläuterungen akzeptiert. Ein solches Einvernehmen eines Vertragspartners stellt jedoch keine individuell gestaltete und damit ausgehandelte Vereinbarung über die Dauer der Verjährungsfrist dar.



Vertragsbedingungen müssen vor, spätestens bei Vertragsabschluss gestellt werden. Klauseln auf Rechnungen und Lieferscheinen gelten nicht.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPRIIAGB/WIPRIIFall46.jpg)







B. Einbeziehung in den Vertrag
C. Überraschende Klauseln
D. Folgen bei Nichteinbeziehung
E. Auslegung der AGB
F. Inhaltskontrolle
1. Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle
2. Prüfungsreihenfolge
a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
c. Generalklausel
3. Umgehungsverbot
G. Folgen bei Unwirksamkeit
H. Besonderheiten bei Verbraucherverträgen



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