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Wirtschaftsprivatrecht I

Zustandekommen von Verträgen

Teil 5: Handeln für einen anderen
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A. Arten und Abgrenzung der Stellvertretung

aktive und passive Stellvertretung
Von aktiver Stellvertretung spricht man, wenn eine Willenserklärung durch einen Vertreter abgegeben wird, § 164 Abs. 1 BGB. Von passiver Stellvertretung bei der Entgegennahme einer Erklärung durch den Vertreter, § 164 Abs. 3 BGB.

Voraussetzung für das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters für und gegen den Vertretenen ist insbesondere das Vorliegen von Vertretungsmacht. Sie kann rechtsgeschäftlich erteilt werden oder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift unmittelbar bestehen (z.B. § 1629 Abs. 1 BGB). Der Vertreter muss durch Handeln im fremden Namen offen legen, dass er für den Vertretenen rechtsgeschäftlich tätig wird, nur dann sind die §§ 164 ff. BGB anwendbar.

Der mittelbare Stellvertreter handelt im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Geschäftsherrn. Er wird hier selbst berechtigt und verpflichtet, auch wenn sich der wirtschaftliche Erfolg für den im Hintergrund stehenden Geschäftsherrn realisieren soll. Es bestehen somit zwei Rechtsverhältnisse: zwischen mittelbarem Stellvertreter und Geschäftspartner einerseits und zwischen mittelbarem Stellvertreter und seinem Geschäftsherrn andererseits. Zwischen Geschäftspartner und Geschäftsherrn besteht keine Rechtsbeziehung. Die mittelbare Stellvertretung ist im BGB aber nicht geregelt, Sonderregeln finden sich im HGB. Der Abschlussvermittler vermittelt nur ein Rechtsgeschäft für einen anderen. Er handelt deshalb weder in eigenem noch in fremdem Namen. Der Ermächtigte verfügt im eigenen Namen über ein fremdes Recht. Der Bote übermittelt im Gegensatz zum Stellvertreter der eine eigene Willenserklärung abgibt, eine fremde Erklärung. Er hat keinen Entscheidungsspielraum bezüglich des Inhalts der Willenserklärung. Deshalb kann auch der Geschäftsunfähige Bote sein. Bei der Botenschaft kann der Geschäftsherr im Falle einer unbewussten Falschübermittlung durch den Boten die Erklärung nach § 120 BGB anfechten. Bei einem Boten kommt es beim Zugang auf die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme durch den Geschäftsherren an. Tritt ein Bote - bewusst oder unbewusst – als Vertreter auf, so gelten die Vorschriften über die Vertretung ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB.

B. Voraussetzungen der Stellvertretung

beschränkte Geschäftsfähigkeit
Es ist nicht erforderlich, dass der Vertreter voll geschäftsfähig ist. Es genügt nach § 165 BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit, da die Folgen der Willenserklärung des Vertreters nicht ihn sondern den Vertretenen treffen, wenn die Erklärung im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben oder empfangen wird. Handelt eine beschränkt geschäftsfähiger Vertreter ohne Vertretungsmacht, so ist er durch § 179 Abs. 3 BGB geschützt. Es liegt im Risikobereich des Vertretenen einen beschränkt Geschäftsfähigen als Vertreter einzusetzen. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Boten und Stellvertreter ist das äußere Auftreten der Hilfsperson ggü. dem Erklärungsempfänger.

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Die Stellvertretung ist grds. für jede Abgabe und den Zugang von Willenserklärungen jeder Art zulässig. Ausnahmen sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte (z.B. Eheschließung).


1. Eigene Willenserklärung des Stellvertreters

Abgrenzung zur Botenschaft
Der Stellvertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben; dafür ist seine zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich. Weil es sich um die eigene Willenserklärung des Vertreters handelt, ist für die Anfechtung entscheidend, ob sich der Vertreter geirrt hat, § 166 Abs. 1 BGB. Die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Tatsachen und Umstände richtet sich anders als bei der Botenschaft nicht nach dem Geschäftsherrn, sondern nach dem Vertreter. Die ggü. einem Vertreter abgegebene Erklärung geht sofort zu, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist. Tritt der Vertreter als Bote auf, so werden die §§ 177 ff. BGB analog angewendet. § 120 BGB ist hier aber nur anwendbar, wenn der Vertreter als Bote auftritt und unbewusst eine falsche, von der Vertretungsmacht nicht gedeckte Erklärung abgibt.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil:
BGH, U. v. 21.5.2008 – IV ZR 238/06

2. Offenkundigkeitsprinzip

Nichtigkeitsgründe
Die wirksame Stellvertretung setzt voraus, dass der Vertreter die Erklärung gem. § 164 Abs. 1 BGB in fremden Namen abgibt (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Es muss für den Geschäftspartner auch erkennbar sein, dass er für einen anderen handelt und somit die Rechtsfolgen nicht den Vertreter sondern den Vertretenen treffen, d.h. die Wirkung für und gegen den Vertretenen muss offenkundig sein. Die Erklärung, in fremden Namen zu handeln, kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Umständenergeben, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Wird dies nicht erkennbar, so wird der Vertreter selbst aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Diese Regelung dient dem Interesse des Erklärungsempfängers, der regelmäßig wissen möchte, wer sein Vertragspartner ist.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil:
BGH, U. v. 1.4.1992 – VIII ZR 97/91

Das Offenkundigkeitsprinzip kann in Einzelfällen durchbrochen werden, wenn es dem Geschäftsgegner nicht auf die Person des Kontrahenten ankommt, z.B. beim dinglichen Rechtserwerb bei Bargeldgeschäften des täglichen Lebens. Auch das verdeckte
Geschäft für den, den es angeht stellt eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip dar, hierbei handelt der Erklärende zwar für den Vertretenen, macht dies aber nicht deutlich. Beim offenen Geschäft für den, den es angeht tritt hingegen der Handelnde erkennbar für einen anderen auf, deckt jedoch dessen Identität nicht auf. Der Geschäftspartner kann natürlich in diesem Fall den Abschluss des Vertrags verweigern.

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Beim Handeln unter fremdem Namen verwendet der Erklärende anders als beim Handeln in fremdem Namen einen fremden als eigenen Namen. Ob hier die Erklärung für den echten Namensträger wirkt oder für denjenigen, der die Erklärung abgegeben hat, hängt davon ab, ob bei dem konkreten Geschäft der Name als solcher oder die handelnde Person im Vordergrund steht. Es kommt hierbei entscheidend darauf an, wie der Erklärungsgegner das Verhalten verstehen durfte und wie groß sein Interesse ist, nur mit einer bestimmten Person Rechtsgeschäfte zu schließen. Kommt es dem Geschäftspartner auf die Person des wirklich Handelnden an, so liegt nur eine bloße Namenstäuschung vor, wobei der Name keine Bedeutung für ihn hat und nicht zu einer falschen Identitätsvorstellung führt. Das Geschäft kommt hierbei mit dem Handelnden zustande. Wollte der Geschäftspartner hingegen gerade mit dem Namensträger den Vertrag abschließen, liegt eine Identitätstäuschung vor und das Geschäft kommt weder mit dem Handelnden noch mangels Vertretungsmacht mit dem Namensträger zustande (§§ 164 ff., 177 ff. BGB analog). Der wahre Namensträger kann das Geschäft aber nachträglich genehmigen und das Geschäft kommt mit ihm zustande. Tut er dies nicht, so haftet der unter fremden Namen Handelnde wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB analog.


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Siehe hierzu auch folgendes Urteil:
BGH, U. v. 18.1.1996 – III ZR 121/95

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3. Vertretungsmacht
a. Vollmacht
b. Rechtsscheinvollmacht
c. Gesetzliche Vertretungsmacht
d. Insichgeschäfte
e. Missbrauch der Vertretungsmacht
C. Rechtsfolgen der Stellvertretung für den Vertretenen
D. Rechtsfolgen der Stellvertretung für den Vertreter
1. Persönliche Haftung
2. Vertreter ohne Vertretungsmacht
E. Handelsrechtliche Vertretungsregeln




Nichtigkeitsgründe
Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds führt zur unmittelbaren Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Nichtigkeitsgründe sind z.B. die Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei (§ 105 Abs. 1 BGB), die Nichteinhaltung einer vorgeschrieben Form (§ 125 BGB), der Gesetzesverstoß (§ 134 BGB) oder die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des Rechtsgeschäfts sowie die im Zusammenhang mit der Erklärung stehenden Gründe des bekannten Vorbehalts (§ 116 S. 2 BGB), die Schein- (§ 117 Abs. 1 BGB) und die Scherzerklärung (§ 118 BGB).











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