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Unterhaltsrecht
allgemeine Informationen
A. Einführung
Das heutige Unterhaltsrecht ist auf die Reform von 2008 zurückzuführen. Von dieser Reform sollen vor allem die Kinder profitieren. Zudem sieht die Reform eine Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortlichkeit gem. § 1569 BGB vor, sowie dass der unterhaltsberechtigte Partner dazu angehalten wird, sein Lebensunterhalt wieder schnell selbst zu verdienen. Kommt es zur Scheidung der Ehe, so stehen der Reform folgend, unabhängig vom Rangverhältnis, die Kinder an erster Stelle, denen folgt der Ehepartner und schließlich der unverheiratete Partner. ( hierzu URL1)
Wie nun die Reform im Einzelnen im BGB umgesetzt wurde, soll durch diesen Artikel näher beleuchtet werden. Regelungen zur Unterhaltspflicht sind an verschiedenen Stellen zu finden:
- Unterhalt zwischen Ehegatten, §1360 BGB - § 1360b BGB
- Unterhalt bei Getrennt lebenden, § 1361 BGB - §1361b BGB
- Unterhalt bei Scheidung, § 1569 BGB - § 1586b BGB
- Unterhalt bei Verwandten, § 1601 BGB - § 1615 BGB
- Unterhalt bei nicht verheirateten Eltern, § 1615l BGB
B. mögliche Unterhaltstatbestände
Die speziellen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch ergeben sich aus den jeweiligen im Gesetz geregelten Tatbeständen. Hierzu folgende Übersicht:
C. Prüfung eines Unterhaltsanspruchs - Grundschema
Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Eltern setzt grundsätzlich folgendes voraus:
1. Unterhaltsverpflichtung
Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Tatbeständen. Fordert ein Kind von seinen Eltern oder umgekehrt eine Unterhaltszahlung, so ist gem. § 1601 BGB der Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Wer zur geraden Linie der Verwandten zählt, ist der Regelung des § 1589 S. 1 BGB zu entnehmen.
Kommt es dazu, dass mehrere Verwandte zum Unterhalt verpflichtet sind, so sind die Regelungen des §§ 1606 - 1608 BGB einschlägig.
Voraussetzung, dass überhaupt ein Verwandter oder ein Ehepartner Unterhalt zu leisten hat, ist dass dieser leistungsfähig ist. Dies ist gem. § 1603 BGB dann der Fall, wenn derjenige unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht außer Stande ist, ohne Gefährdung seines Unterhalts, Unterhalt zu leisten. Von dieser Regelung wird dann abgewichen, wenn Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind. Dann gilt § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Entsprechendes gilt gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für die Fälle, in denen das Kind noch bei den Eltern lebt, das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. (gesteigerte Unterhaltspflicht)
Von dieser können die Eltern nur befreit werden, wenn das Kind den Unterhalt von einen anderen Verwandten erhält, der zum Unterhalt verpflichtet ist oder das Kind ist in der Lage seinen Lebensunterhalt durch sein eigenes Vermögen zu bewältigen.
2. Unterhaltsberechtigung seitens des Anspruchstellers
Neben der Unterhaltsverpflichtung des Anspruchgegners, muss derjenige, wer den Unterhaltsanspruch geltend macht hierzu berechtigt sein. Eine solche Berechtigung ist gem. § 1602 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Konkret ist eine Bedürftigkeit im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB dann anzunehmen, wenn es dem Anspruchsteller nicht möglich ist, sein Leben durch zumutbare Arbeit oder sonstigen Vermögenszuwächsen bzw. zumutbarer Verwertung eines Vermögensgegenstandes oder aus sonstigen Einkünften hinreichend zu führen.
3. Höhe des Unterhalts
Die Höhe des zu leistenden Unterhalts ergibt sich gem. § 1610 Abs. 1 BGB aus der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Hierzu gehören alle Lebenskosten des Betroffenen. Dies können sein:
- Kosten für eine Vorblidung zu einen Beruf
- ggf. Kosten für die Erziehung, § 1610 Abs. 2 BGB
Bei Kindern, die noch im Haushalt der Eltern leben, ist nicht auf deren Lebensstellung abzustellen, sondern auf die der Eltern. Dies führt dazu, dass für den unterhaltsrechtlichen Bedarf nunmehr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten maßgebend sind.
4. Art des Unterhalts
der Unterhalt ist gem. § 1612 Abs. 1 S .1 BGB als monatliche Geldrente zu leisten. Diese ist im Voraus gem. § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB zu entrichten.
5. keine Beschränkung bzw. kein Wegfall der Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht darf nicht beschränkt oder weggefallen sein. Eine Beschränkung der Unterhaltspflicht kommt dann in Betracht, wenn die Leistung des Unterhalts für den Verpflichteten gem. § 1211 BGB eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte:
- durch sein sittliches Verhalten seine Bedürftigkeit hervorgerufen hat
- grobe Vernachlässigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Unterhaltsverpflichteten vorliegt
- schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten oder eines Angehörigen schuldig gemacht hat
Ist einer dieser Fälle erfüllt, so muss der Unterhaltsverpflichtet nur noch einen Beitrag leisten, welcher der Billigkeit entspricht. Demgegenüber fällt die Unterhaltspflicht gem. § 1211 Abs. 1 S. 2 BGB weg, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre.
Schließlich erlöscht ein solcher Anspruch gem. § 1615 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Berechtigten bzw. Verpflichteten.
mehr zum Thema Unterhaltsrecht ist hier zu finden: Wörlen, Familienrecht S. 144 - 146
URL 1: http://www.unterhaltsrecht.org/
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