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Unterhaltsrecht
grundlegende Informationen
A. Einführung
B. Prüfung eines Unterhaltsanspruchs - Grundschema
Ein Unterhaltsanspruch setzt grundsätzlich folgendes voraus:
1. Unterhaltsverpflichteten
Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Tatbeständen. fordert ein ,kind von seinen Eltern oder umgekehrt eine Unterhaltszahlung, so ist gem. § 1601 BGB der Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Wer zur geraden linie der Verwandten zählt ist der Regelung des § 1589 S. 1 BGB zu entnehmen.
lkommt es dazu, dass mehrere Verwandte zum Unterhalt verpflichtet sind, so sind die Regelungen des §§ 1606 - 1608 BGB einschlägig.
Voraussetzung dass überhaupt ein Verwandter oder ein Ehepartner Unterhalt zu leisten hat, ist dasss dieser leistungsfähig ist. Dies ist gem. § 1603 BGB dann der Fall, wenn derjenige unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht außer Stande ist, ohne Gefährdung seines Unterhalts Unterhalt zu leisten. Für diese Regel gilt dann eine ausnahme, wenn Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind. Dann gilt § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Entsprechendes gilt gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für die Fälle, in denen das Kind noch bei den Eltern lebt, das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schulausbidlung befindet. (gesteigerte Unterhaltspflicht)
Von dieser können die Eltern nur befreit werden, wenn das Kind den Unterhalt von einen anderen Verwandten erhält, der zum Unnterhalt verpflichtet ist oder das Kind ist in der Lage seinen Unterhalt durch sein eigenes Vermögen zu bewältigen.
2. Unterhaltsberechtigten
Neben einen Unterhaltsverpflichteten muss derjenige, wer den Unterhaltsanspruch geltend macht hierzu berechtigt sein. Eine solche Berechtigung ist gem. § 1602 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Konkret ist eine Bedürftigkeit im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB dann anzunehmen, wenn es dem Anspruchsteller nicht möglich ist sein Leben durch zumutbare arbeit oder sonstigen Vermögenszuwächsen bzw. zumutbarerVerwertung eines Vermögensgegenstandes oder aus sonstigen Einkünften hinreichend zu führen.
3. Umfang des Unterhalts
4. Art des Unterhalts
C. mögliche Unterhaltstatbestände
Nach dem Gesetz werden folgende Unterhaltstatbestände unterschieden:
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Scheidungsunterhalt.png | 2023-10-06 18:38 | 1Kb |
Scheidungsunterhalt1.png | 2023-10-06 18:38 | 1Kb |
Scheidungsunterhalt2.png | 2023-10-06 18:38 | 1Kb |
Trennungsunterhalt.png | 2023-10-06 18:38 | 981b |
Unterhaltsverpflichtungen.png | 2023-10-06 18:38 | 5Kb |
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