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Trennungsunterhalt
A. Allgemeines
Leben die Ehepartner getrennt, so kann ein Ehepartner gem.§ 1361 Abs. 1 BGB einen angemessen Unterhalt verlangen.
Durch das getrennt Leben gem. § 1361 BGB wird das eheliche Unterhaltsrecht wesentlich geändert. Nunmehr besteht keine gegenseitige Verpflichtung der Eheleute hinsichtlich des Unterhalts, sondern es besteht ein einseitiger Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen. Ebenso kann die Unterhaltspflicht nicht durch die Haushaltsführung erfüllt werden.
Ferner weist zwar das Trennungsunterhaltsrecht Parallelen zum Scheidungsunterhaltsrecht auf, aber dies bedeutet nicht, dass die Regelungen vollständig übertragbar sind. Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die Situation bei Getrenntlebenden und Geschiedenen unterschiedlich sind.
§ 1361 Abs. 3 BGB verweist konkret, auf die Härteklausel des § 1579 BGB.
B. Voraussetzungen
Im Einzelnen setzt der Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB Folgendes voraus:
- eine bestehende Ehe nach §§ 1303 ff. BGB
- Eheleute leben gem. § 1576 Abs. 1 S. 1 BGB gertrennt
- Bedürftigkeit des Berechtigten gem. § 1361 Abs. 2 BGB
- Verpflichteter ist leistungsfähig gem. § 1581 BGB
1. eine bestehende Ehe
An dieser Stelle ist auf den Beitrag zur Eheschließung zu verweisen.
2. Ehepartner leben gem. § 1576 Abs. 1 S. 1 BGB getrennt
Bei diesen Punkt ist § 1576 Abs. 1 S. 1 BGB entscheidend. Diese setzt voraus, dass
- zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht - (objektives Kriterium)
- diese von einem der Ehepartner erkennbar abgelehnt wird - (subjektives Kriterium)
Details zu diesen Voraussetzungen sind im Beitrag zur Beendigung einer Ehe zu finden.
3. Berechtigter ist bedürftig nach § 1577 Abs. 1 BGB
Eine Bedürftigkeit des Berechtigten ist dann anzunehmen, wenn derjenige aufgrund seiner Einkünfte und seinem Vermögen nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dies wird durch § 1361 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung wird ein Ehepartner nur dann bedürftig, wenn nicht erwartet werden kann, dass dieser aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, der Dauer der Ehe wie auch den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist seinen Unterhalt durch seine Erwerbstätigkeit selber zu bestreiten.
4. Verpflichteter ist leistungsfähig nach § 1581 BGB analog
Zudem muss der Verpflichtete leistungsfähig nach § 1581 BGB analog sein.
5. keine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts
Schließlich dürfen keine Beschränkungs- oder Versagungsgründe für den Unterhalt vorliegen. Hierfür verweist § 1361 Abs. 3 BGB auf die Härteklausel des § 1579 BGB. Vor allem auf die Nummern 2 -8. Diese regeln im Einzelnen:
C. Art des Unterhalts
Liegen die oben dargestellten Voraussetzungen vor, so ist der Unterhaltsschuldner zur Leistung des Unterhalts gem. § 1361 Abs. 4 BGB, in Form einer monatlichen Geldrente. Diese Geldrente umfasst:
- die Erhaltung des bisherigen Lebensstandards, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB
- Versorgungsunterhalt, § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB
- evtl. Prozesskostenvorschuss, § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB , § 1360a Abs. 4 BGB
Der Umfang des Unterhalts wird durch den Eigenbedarf begrenzt. Diese Grenze ist an der Stelle zu ziehen, an der die Existenz des Unterhaltsschuldners gefährdet wäre (Mindestselbstbehalt). Berechnungshilfe hierfür, geben die von den Familiensenaten veröffentlichten Unterhaltstabellen. Als wichtigste Unterhaltstabelle ist hier die Düsseldorfer - Tabelle zu nennen. Die aktuelle Tabelle ist hier zu finden.
Mehr zum Treennungsunterhalt, ist hier zu finden: Schwab, Familienrecht S. 156
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