Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: WIPR4Scheidungsunterhalt
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: WIPR4Scheidungsunterhalt

Version [20182]

Dies ist eine alte Version von WIPR4Scheidungsunterhalt erstellt von AnnegretMordhorst am 2013-01-22 20:45:16.

 

Scheidungsunterhalt


A. Allgemeines

Regelungen für den Scheidungsunterhalt sind in den § 1569 BGB - § 1586b BGB zu finden. Gem. § 1569 BGB gilt für die geschiedenen Ehepartner der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit. Dieser bestimmt, dass die Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen durch ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen ihr Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen in Betracht kommt, wenn dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Ein solcher Anspruch kann sich aus den Regelungen der § 1570 BGB - § 1576 BGB ergeben. Aus der Regelung des § 1569 S. 2 BGB folgt, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem oben genannten Grundsatz eine Ausnahme darstellt. Ebenso wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung durch die nacheheliche Mitverantwortung begrenzt.

B. Voraussetzungen

Damit der Ehepartner gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen.

  • beantragende Ehepartner ist gem. § 1577 BGB bedürftig
  • Verpflichteter ist gem. {du przepis="§ 1581 BGB"}} leistungsfähig
  • keine Beschränkung bzw. Versagung des Unterhalts gem. § 1578b BGB, § 1579 BGB

1. Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit des Anspruchstellers richtet sich nach § 1577 BGB. Entsprechend § 1577 BGB ist immer dann ein Ehepartner bedürftig, wenn dieser nicht in der Lage ist sein Leben nach Beendigung der Ehe, durch seine Einkünfte sowie aus sein Vermögen selbst zu unterhalten. Dies wird durch § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB eingeschränkt, indem bei der Feststellung der Bedürftigkeit Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Verpflichtete nicht den gesamten Unterhalt leistet.
Demgegenüber sind gem. § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB Einkünfte anzurechnen, welche den gesamten Unterhalt übersteigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese nur insoweit anzurechnen sind, wie dies den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht. Sind mehrere Unterhalts-berechtigte vorhanden, so ist die Regelung des § 1582 BGB einschlägig.


2. Leistungsfähigkeit

3. Konkreter Unterhaltstatbestand liegt vor

Im Gesetz sind in den Regelungen der §§ 1570 - 1573, 1575 sowie § 1576 BGB verschiedene Arten von Tatbestände enthalten. Diese können soweit die Bedürftigkeit seitens eines Ehepartners vorliegen und der andere leistungsfähig ist, eine Unterhaltspflicht begründen. Zu diesen zählen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPR4Scheidungsunterhalt/Unterhaltstatbestaende.png)



4. Art des Unterhalts


5. Höhe des Unterhalts

6. Kein Härtefall gem. § 1579 BGB

Schließlich dürfen für das Entstehen eines Unterhaltsanspruchs keine Härtefälle gem. § 1579 BGB vorliegen. Liegt einer der dort genannten Fälle vor, so kann der Unterhalt herabgesetzt oder ganz versagt werden. Als Härtefälle des § 1579 BGB kommen folgende in Betracht:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPR4Scheidungsunterhalt/Haertefaelle.png)

((1)) Rechtsfolgen
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki