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Dies ist eine alte Version von WIPR4Scheidungsrecht erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-04-28 10:24:56.

 

Beendigung der Ehe durch Scheidung


A. Allgemeines

Regelungen für die Scheidung sind in § 1564 BGB - § 1564 BGB zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird oder dann, wenn die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand durch Vertrag gem. § 1408 BGB, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände zwischen den Ehepartnern auszugleichen.

Die Regelung des § 1564 BGB eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit, die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann, erforderlich. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des § 1353 BGB widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht nicht geeignet ist, fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.

B. Scheidungsvoraussetzungen

Damit eine Ehe wirksam geschieden werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • die Ehe muss gescheitert sein
  • Getrenntleben der Ehepartner gem. § 1567 BGB
  • Scheidungsgrund liegt vor

1. Scheitern der Ehe gem. § 1565 Abs. 1 BGB

Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs. 1 BGB (Kernstück des Scheidungsrechts). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. Zerüttungsprinzip erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass diese wiederhergestellt wird. In folgenden Fällen gilt die Ehe als gescheitert, wenn:

  • die Ehepartner getrennt leben und dessen Dauer
  • die Charaktere der Ehepartner miteinander unvereinbar sind
  • einer der Ehepartner Ehebruch begeht
  • ein Partner den anderen misshandelt, beleidigt oder ihm gegenüber eine Straftat begangen hat
  • sich ein Partner dauerhaft lieblos verhält
  • ein Partner dem Alkohol verfallen ist
  • ein Partner den Haushalt und die Kinder vernachlässigt

2. Getrenntleben der Ehepartner gem. § 1567 BGB

Neben der Voraussetzung einer gescheiterten Ehe müssen die Ehepartner gem. § 1567 BGB getrennt leben. Durch das Getrenntleben der Ehepartner wird in aller Regel davon ausgegangen, dass die Ehe gescheitert ist. Von einem Getrenntleben ist dann auszugehen, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • keine häusliche Gemeinschaft - objektives Element
  • Trennungswille von mind. einem Ehepartner - subjektives Element

a. Keine häusliche Gemeinschaft

Ein Getrenntleben der Ehepartner i.S.d. § 1567 BGB ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies bedeutet es muss zwischen den Ehepartnern eine räumliche Trennung bestehen. Diese Trennung muss in erster Linie Ausdruck eines gestörten Verhältnisses der Eheleute sein. Allerdings reicht das alleinige Bestehen der räumlichen Trennung in manchen Fällen nicht aus. Hierzu zählen vor allem solche Fälle, in denen die Ehepartner berufsbedingt nicht gemeinsam leben oder einer der Ehepartner sich in Strafhaft befindet. In all diesen Fällen fehlt es an dem subjektiven Element.
Hiervon sind gem. § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB solche Fälle abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein bloßes Nebeneinanderleben keine häusliche Gemeinschaft darstellt.

b. Trennungswille eines Ehepartners

Entsprechend der Regelung des § 1567 BGB muss neben dem objektiven Element noch ein subjektives Element hinzutreten.

3. Scheidungsgründe

Bei den Scheidungsgründen ist zwischen der widerlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe gem. § 1565 BGB und der unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe gem. § 1566 BGB zu unterscheiden.

a. Materielle Zerüttungsprüfung § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB (Grundfall)

Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB müssen die folgenden Voraussetzungen für die widerlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe vorliegen:

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aa. eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr

Für die Feststellung des Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft ist das Familiengericht gem. § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO zuständig. Das Gericht hat für diese Feststellung eine Analyse durchzuführen, innerhalb derer das Getrenntleben der Ehepartner als Indiz für das Scheitern der Ehe angesehen werden kann.

bb. keine Erwartung der Wiederherrstellung

Ebenso hat das Gericht durch eine sog. negative Prognose festzustellen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Beim Treffen einer negativen Prognose hat der Richter alle Umstände zu würdigen.

cc. keine unzumutbare Härte i. S.d. § 1565 Abs. 2 BGB

Weiterhin darf das Fortbestehen der Ehe während des Trennungsjahres keine unzumutbare Härte für einen der Ehepartner gem. § 1565 Abs. 2 BGB darstellen. Im Gesetz sind Fallgruppen für eine unzumutbare Härte nicht enthalten. Daraufhin entwickelte die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Demnach ist von einer unzumutbaren Härte auszugehen, wenn die Verfehlungen des Ehepartners oder die Anzeichen für die Zerrüttung der Ehe das gewöhnliche Maß übersteigen. Hierzu folgende Beispiele:
  • ständiges ehebrecherische Beziehung eines Ehepartners
  • mehrmalige Misshandlungen (Körperverletzungen bzw. häufige Gewalttätigkeit)
  • dauernde Verweigerung des ehelichen Verkehrs
  • Prostitution
  • Missbrauch von Kindern und Stiefkindern
  • Ehebruch mit Verwandten des Partners
  • dauernde Trunkenheit oder Drogensucht

Hiervon abzugrenzen sind solche Beispiele, welche keine unzumutbare Härte darstellen:

  • Lieblosigkeiten
  • ständige verbale Reibereien
  • wiederholte Aushäusigkeit
  • Unverständnis für die Belange des anderen Ehepartner

dd. keine sonstigen Verweigerungsgründe gem. § 1568 BGB

Schließlich dürfen keine sonstigen Gründe für die Versagung der Scheidung vorliegen. Solche Gründe können sein:

  • Kinderschutzklausel § 1568 Abs. 1 1. Alt. BGB
  • Persönliche Härtefallklausel § 1568 Abs. 1 2. Alt. BGB

b. Einjährige Trennung, einvernehmliche Scheidung § 1566 Abs.1 BGB

Nach § 1566 Abs. 1 BGB kann das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet werden, wenn:

  • die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben
  • beide beantragen die Scheidung oder einer stimmt dem Antrag des anderen zu

Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist eine Analyse und eine negative Prognose durch das Gericht nicht erforderlich. Denn bei dem beiderseitigen Scheidungsantrag der Ehepartner liegt das Einverständnis bereits vor. Im Fall der einseitigen Beantragung und der Zustimmung durch den Anderen wird das Einverständnis durch dessen Zustimmung konkludent erreicht.

c. Dreijährige Trennung, einseitige Scheidung § 1566 Abs. 2 BGB

Eine Ehe gilt schließlich als gescheitert, wenn die Ehepartner seit drei Jahre getrennt leben. Mit dieser Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe auch dann geschieden werden kann, wenn einer der Ehepartner durch sein Verhalten das Scheitern der Ehe herausfordert.

Abschließend ist für die Scheidungsgründe des § 1566 BGB zu erwähnen, dass die für das Getrenntleben bestimmten Fristen gem. § 1567 Abs. 2 BGB nicht durch ein kürzeres Zusammenleben, welches der Versöhnung der Ehepartner dienen soll, unterbrochen werden.

C. Wirkung einer Scheidung

Ist einer der eben genannten Scheidungsgründe erfüllt, so hat das Gericht gem. § 1564 Abs. 1 BGB durch Urteil die Ehe zu scheiden. Dieses Urteil bringt verschiedene Folgen mit sich:

  • Name des Ehepartners, § 1355 Abs. 5 BGB
  • Ehewohnung und Hausrat, §§ 1568a, 1568b BGB
  • Scheidungsunterhalt, § 1570 BGB - § 1586b BGB
  • Versorgungsausgleich, § 1587 BGB
  • Sorgerecht bei Scheidungskinder, §§ 1626, 1687, 1671 BGB
  • Ausgleich von Zuwendungen

Im Folgenden werden einiger dieser Folgen näher erläutert.

1. Scheidungsunterhalt

a. Grundlegendes

Ist die Scheidung zwsichen zwei Ehepartnern erfolgt, stellt sich nun die Frage, ob und in welcher Höhe der eine vom anderen Unterhalt verlangen kann. Die hierfür maßgeblichen Regelungen sind in den § 1569 BGB bis § 1586b BGB enthalten.
In diesem Zusammenhang gilt generell der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Geregelt ist dieser in § 1569 S. 1 BGB. Demnach ist jeder ehepartner nach der Scheidung verpflichtet seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Hiervon abweichend räumt § 1569 S. 2 BGB dem Ehepartner, welcher nicht in der Lage ist seinen Unterhalt selbst zu sorgen, einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB ein. So ist es für den Unterhaltsberchtigten möglich in den folgenden Fällen Unterhalt zu fordern:

§ 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571 BGB: Unterhalt wegenAlters
§ 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
§ 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
§ 1575 BGB: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
§ 1576 BGB: Unterhalt aus Billigkeitsgründen

b. Allgemeine Voraussetzungen der Unterhaltsansprüche

2. Verteilung des Hausrats und Zuweisung der Ehewohnung

3. Ausgleich von Zuwendungen


Mehr zu dem Thema der Scheidung ist hier nachzulesen Wörlen, Familienrecht S. 107-131


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