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Version [16717]

Dies ist eine alte Version von WIPR4GesetzlicheErbfolge erstellt von AnnegretMordhorst am 2012-10-16 20:29:19.

 

Erbfolge nach Gesetz


A. Einführung

Hat der Erblasser für sein Erbe keine letztwillige Verfügung getroffen, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies ist in den §§ 1924 - 1934 BGB geregelt. Im Folgenden sollen nun die zwei Seiten der gesetzlichen Erbfolge näher beleuchtet werden. Hierzu zählt auf der einen Seite das Erbrecht der Verwandten und auf der anderen Seite das Erbrecht der Ehegatten.

B. Verwandten- und Familienerbrecht

1. Allgemeines

Beim Verwandtenerbrecht handelt es sich um einen Bestandteil des Famillienerbrechts. Neben diesem gehört noch das Ehegattenerbrecht hinzu. Diese Aufteilung wird durch drei Gründe, den sog. innere Gründe gerechtfertigt. Erstens soll hierdurch der Zusammenhang zur Familie in den Vordergrund gerückt werden. Zweitens basiert das Verwandtschafts- und Ehegattenerbrecht auf persönlichen Beziehungen und wirtschaftlichen Verflechtungen und letztlich beruht das Familienerbrecht auf der Versorgungssicherheit. Diese spielt für die Abkömmlinge des Erblassers eine besondere Rolle. Begründet wird dies damit, wenn der Erblasser zu Lebzeiten zur Zahlung von Unterhalt an seine Kinder verpflichtet war, dies nicht mit seinem Tod endet, sondern diese aus seinen Vermögen weiterhin Unterhalt erhalten.
Das Verwandtenerbrecht genauer betrachtet ist vorwiegend für den Fall vorgesehen, dass der Erblasser ledig ist und dann seine Verwandten erben. Diese werden hierfür in bestimmte Ordnungen eingeteilt. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang die Regelung des § 1930 BGB. Dieser besagt, dass ein engerer Verwandter am Erblasser den Vorrang vor einem weiteren entfernten Verwandten erhält. Mit anderen Worten, solange ein Verwandter der ersten Ordnung vorhanden ist, wird der Verwandte zweiter Ordnung nicht Erbe. Dieser wird erst dann Erbe, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung vorhanden ist. Daraus folgt, dass auch der weiteste entfernte Verwandte erben kann. (unbegrenztes Verwandtschaftserbrecht)

2. Erbfolge nach Ordnung

Wie bereits oben erwähnt, werden die Verwandten in verschiedene Ordnungen unterteilt. Im deutschen Erbrecht werden vor allem die folgenden 5 Ordnungen unterschieden:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPR4GesetzlicheErbfolge/gesetzlicheErbfolge.png)

a. Erben erster Ordnung

b. Erben zweiter Ordnung

c. Erben dritten und weiteren Ordnung

3. Erbfolge nach Stämmen

C. Die erbrechtliche Behandlung der gesetzlichen Erben nach weiteren Ordnungen

1. Erben der zweiten Ordnung, § 1925 BGB

2. Erben der dritten Ordnung, § 1926 BGB

D. Erbrecht des Ehepartners


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