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Version [18699]

Dies ist eine alte Version von WIPR4EheschliessungsR erstellt von AnnegretMordhorst am 2012-12-20 17:53:11.

 

Zustandekommen einer Ehe


A. Einführung Verlöbnis §§ 1298 ff. BGB

1. Allgemeines

Das Verlöbnis bildet die Vorstufe zur Ehe. Dieses ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Allerdings sieht das Gesetz keine Defintion hierfür vor. Grundsätzlich kann immer dann von einen Verlöbnis ausgegangen werden, wenn Mann und Frau sich versprechen, später miteinander die Ehe einzugehen. Anhand dieser Defintion wird die Rechtsnatur des Verlöbnisses deutlich. Eineseits handelt es sich um ein gegenseitiges gegebenes Versprechen über die künftige Eheschließung und andereseits begründet dies ein famielenrechtliches Verhältnis. Kurz gesagt handelt es sich beim Verlöbnis um einen Vertrag. Dies wird auch durch die h.M .mit der Vertragstheorie bestätigt. Demzufolge wird das Verlöbnis als Rechtsgeschäft angesehen. Dieses kommt somit durch zweui übereinstimmende Willenserklärungen zustande

Die Vertragstheorie spielt, in den Fällen eine besondere Rolle, wen Minderjährige ein Verlöbnis eingehen. Dann muss folgendes beachtet werden:

nur mit Einwilligung gem. § 107 BGB bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gem. -§ 108 BGB
gesetzliche Vertreter dürfen nicht im namen des minderjährigen ein Verlöbnis eingehen (Höchstpersönlichkeitsgrundsatz § 1297 BGB)
Rückttritt des Minderjährigen vom Verlöbnis ohne Zustimmung möglich

Daneben ist außerdem zu beachten, dass die Vertretungsregeln gem. §§ 164 ff. BGB keine Anwendung finden und eine Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB aufgrund von der Lex specialis Regelung der §§ 1298 ff. BGB verdrängt wird.

Neben der Vertragstheorie werden folgende weitere Theorien zur Bestimmung der Natur eines Verlöbnisses vertreten. Hierzu zählen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WIPR4EheschliessungsR/Theorien.png)

2. Rechtsfolgen, insb. Schadensersatz bei Rücktritt gem. § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB

Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen den diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann h § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht, einer der Verlobten zurückgetreten ist, der andere in Erwartung der ehe bereits Aufwendungen getätigt hat, der Rücktritt erfolgte gem. § 1298 Abs. 3 BGB ohne wichtigen Grund erfolgte und die Aufwendungen waren gem. § 1298 Abs. 2 BGB den Umständen nach angemessen. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:

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Weitere Rechtsfolgen des Verlöbnisses sind folgende:

  • Schadensersatz bei Verschulden des Rücktritts des anderen Partners nach § 1299 BGB
  • Ehe ist gem. § 1297 BGB nicht einklagbar
  • keine Vertragsstrafe zulässig
  • Verlobte können bereits Ehevertrag nach § 1408 BGB oder Erbvertrag nach § 2275 abs. 3 BGB schließen
  • gem. § 1301 BGB sind die während des Verlöbnis gemachten Geschenke zurückzugeben

B. Voraussetzungen für die Eheschließung

Damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann ,müssen sowohl die marteriellen wie auch die formellen Voraussetzungen gem. §§ 1303 - 1312 BGB vorliegen.

1. materielle Wirksamkeit der Eheschließung

Eine Ehe ist dann materiell wirksam geschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts
  • beide Personen sind ehefähig
  • kein Verstoß gegen Eheverbote
  • kein Vorliegen von Willensmängeln

a. zwei Personen unterschielichen Geschlechts

Entsprechend des deutschen Recht ist es ausschließlich nur möglich, dass zwei Personen die Ehe schließen, welche nicht das gleiche Geschlecht haben. Haben beide Personen das gleiche Geschlecht sin dde Vorschriften des LpartG anzuwenden.

b. Ehefähigkeit

Durch die Ehefähigkeit wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend § 105 BGB sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Ehe schließende zu mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch § 1304 BGB bestätigt. Dieser erklärt dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. § 1303 Abs. 1 BGB erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. § 2 BGB zu schließen ist. Dies ist jedoch doch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach § 106 BGB grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine spezialvorschriiften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt geschäftsfähiger auch ehemündig ist. § 1301 Abs. 1 BGB bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine Ehemündigkeit beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft § 1303 Abs. 1 BGB das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.

Hiervon abweichend kann gem. § 1303 Abs. 2 BGB von der Erforderlichkeit der Volljährigkeit dadurch befreit werden, dass das Familiengericht auf Antrag des Antragsstellers, diesem von dem Erfordernis der Volljärigkeit freistellt. Eine solche Freistellung ist aber nur dann möglich, wenn der Antragssteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragsstellers ein Widerspruchsrecht gem. § 1303 Abs. 3 BGB zu. Hierfür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. Solche Gründe können vor allem:
  • in der Person des Antragsstellers oder
  • im Familieninteresse
bestehen.

Erhält der Antragsteller gem. § 1303 Abs. 2 BGB die Befreiung vom Familliengericht, so benötigt dieser gem. § 1303 Abs. 4 BGB keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung. An dieser Regleung lässt sich erkennen, dass es grundsätzlicher keiner positiven Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Demzufolge erschwert der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters lediglich die Befreiung.

c. keine Eheverbote

Schließlich darf mit der Eheschließung nicht gegen Eheverbote verstoßen werden. Hierbei ist zwischen trennenden und aufschiebenden Eheverbote zu differenzieren. Zu den trennenden Eheverbote zählen die Bigamie und die Verwandtschaft (§ 1307 S. 1 BGB]. Demgegenüber gehören zu dem aufschiebenden Eheverbot die Adoption.





2. formelle Voraussetzungen

C. Abgrenzung zur Scheinehe und Nicht-Ehe

1. Scheinehe

2. Nicht-Ehe

D. Aufhebung der Ehe und dessen Folgen




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