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WIPR III - Rechtsinstitute Besitz und Eigentum
A. Gegenstand der Lehrveranstaltung WIPR III, sachenrechtlicher Teil
Die Lehrveranstaltung hat nicht zum Ziel, das gesamte Sachenrecht ausführlich abzubilden. Primäres Ziel ist die Schilderung der im Sachenrecht vorgesehenen, wesentlichen Instrumente der Kreditsicherung. Dabei müssen allerdings die grundlegenden Mechanismen des Sachenrechts ebenfalls herausgearbeitet sein. Daraus ergeben sich folgende Themen, die zu behandeln sind:
- Erwerb und Übertragung von Eigentum
- Schutz des Eigentums
- Erwerb und Übertragung beschränkter dinglicher Rechte
- Sicherheiten an beweglichen Sachen (wie Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt)
- Sicherheiten an Immobilien (wie Hypothek und Grundschuld in ihren einzelnen Ausprägungen)
B. Sachenrecht vs. Schuldrecht
Sachenrechtliche Rechtsinstitute unterscheiden sich grundlegend von den schuldrechtlichen:
- dingliche Rechte wirken absolut, d. h. gegenüber jedermann (erga omnes); demgegenüber entfalten Schuldverhältnisse ihre Wirkung grundsätzlich nur relativ, d. h. gegenüber den in das Rechtsverhältnis einbezogenen Personen (inter partes); wird ein sachenrechtlicher Anspruch erhoben, so kann er gegenüber jedermann geltend gemacht werden;
- im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Wirkung dinglicher und schuldrechtlicher Verhältnisse stehen auch die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Rechtsinstitute; für dingliche Rechte gilt der Grundsatz eines begrenzten, gesetzlich fixierten Katalogs der möglichen Gestaltungen numerus clausus; im Schuldrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit;
- auch im internationalen Rechtsverkehr ergeben sich Unterschiede; bei kollisionsrechtlicher Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung gilt im Schuldrecht das Recht desjenigen Landes, in dem der Schuldner der spezifischen Vertragsleistung seinen Sitz hat; für sachenrechtliche Fragen gilt das Recht desjenigen Landes, in dem sich die Sache befindet.
C. Eigentum vs. Besitz
Eigentum und Besitz sind grundlegende Rechtsinstitute des Sachenrechts, wobei sie unterschiedliche Funktionen zu erfüllen haben.
1. Eigentum
Das Eigentum als umfassendstes Sachenrecht entscheidet über die rechtliche Herrschaft über die Sache. Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer mit dem Gegenstand seines Eigentumsrechts nach Belieben verfahren.
2. Besitz
Das Rechtsinstitut des Besitzes regelt nicht, wem die (letztlich) rechtliche Herrschaft über die Sache zusteht, sondern wer und wie die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt, § 854 Abs. 1 BGB. - unabhängig davon, ob diese tatsächliche Herrschaft dauerhaft bzw. berechtigt ist.
D. Eigentum vs. beschränkte dingliche Rechte
Während das Eigentum das umfassendste dingliche Recht ist, besteht rechtlich die Möglichkeit, einzelne dingliche Rechtspositionen getrennt auf andere Rechtssubjekte zu übertragen. Im Rahmen des Katalogs gesetzlich vorgesehener, beschränkter dinglicher Rechte können einzelne Befugnisse an einer Sache separat auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen werden.
1. Dingliche Nutzungsrechte
Es ist möglich, die Nutzung einer Sache ohne die restlichen Befugnisse des Eigentümers einem anderen einzuräumen. Dies kann im Wege folgender beschränkter dinglicher Rechte erfolgen:
- Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit und dingliches Wohnrecht)
- Nießbrauch
- Erbbaurecht
2. Dingliche Verwertungsrechte
Insbesondere zum Zwecke der Sicherung von Forderungen werden häufig dingliche Verwertungsrechte eingeräumt. Sie ermöglichen dem Berechtigten - unter bestimmten Voraussetzungen - die Verwertung des Eigentums. Dies sind:
- Reallast,
- Hypothek,
- Grundschuld,
- Rentenschuld,
- Pfandrecht.
3. Dingliche Erwerbsrechte
Es ist möglich, dem Berechtigten das Recht auf Erwerb einer Sache einzuräumen. Dies kann erfolgen durch:
- dingliches Vorkaufsrecht,
- Vormerkung,
- (nicht explizit geregeltes) Anwartschaftsrecht.
4. Übersicht über die einzelnen Befugnisse / Rechte
einzelne Rechte an der Sache | Besitz | (Teil-/Gesamt-)Nutzung | Verwertung | Erwerb | sonstige |
Eigentum, § 903 BGB | X | X | X | X | X |
Pfandrecht, § 1204 BGB | X | X | |||
Vorkaufsrecht, § 1094 BGB | |||||
Nießbrauch, § 1030 BGB | X | X | |||
Dienstbarkeiten, § 1018, 1090 BGB | X | ||||
Erbbaurecht, § 1 ErbbauRVO | X | ||||
Vormerkung, § 883 BGB | X | ||||
Hypothek, § 1113 BGB | X | ||||
Grundschuld, § 1191 BGB | X | ||||
Rentenschuld, § 1199 BGB | X | ||||
Reallast, § 1105 BGB | X |
E. Kreditsicherung mit anderen Rechtsinstituten
Zum Teil werden in der Praxis häufig rechtliche Konstruktionen genutzt, die keine beschränkten dinglichen Rechte sind, sondern eine vertragliche Gestaltung des Eigentumsübergangs darstellen, welche einer besonderen Betrachtung bedarf. Zu diesen Sicherungsmitteln gehören
- Sicherungsübereignung und
- Eigentumsvorbehalt.
Dabei handelt es sich um besondere Gestaltungen in Bezug auf Eigentumsverhältnisse zwischen dem Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, weshalb die problematischen Fallkonstellationen jeweils grundsätzlich unter Anwendung der Vorschriften über Eigentum und Eigentumsübertragung zu lösen sind.
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