WIPR III - Rechtsinstitute Besitz und Eigentum
A. Eigentum vs. Besitz
Eigentum und Besitz sind grundlegende Rechtsinstitute des Sachenrechts, wobei sie unterschiedliche Funktionen zu erfüllen haben. Auch wenn die beiden Rechtspositionen im rechtlichen Regelfall in einer Hand gebündelt werden (Eigentümer ist auch Besitzer), fallen sie in der Realität häufig auseinander. Deshalb sind die Begriffe von einander klar abzugrenzen.
1. Eigentum
Das Eigentum als umfassendstes Sachenrecht entscheidet über die rechtliche Herrschaft über die Sache. Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer mit dem Gegenstand seines Eigentumsrechts nach Belieben verfahren. Eigentum kann nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB erworben werden.
2. Besitz
Das Rechtsinstitut des Besitzes regelt nicht, wem die (letztlich) rechtliche Herrschaft über die Sache zusteht, sondern wer und wie die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt, § 854 Abs. 1 BGB. - unabhängig davon, ob diese tatsächliche Herrschaft dauerhaft bzw. berechtigt ist. Auch ist der Besitz kein Recht, sondern eine tatsächliche Rechtsposition - es ist nicht die Frage, wem die Sache "gehört", sondern wo ("bei wem") sie sich befindet.
B. Eigentum vs. beschränkte dingliche Rechte
Während das Eigentum das umfassendste dingliche Recht ist, besteht rechtlich die Möglichkeit, einzelne dingliche Rechtspositionen getrennt auf andere Rechtssubjekte zu übertragen. Im Rahmen des Katalogs gesetzlich vorgesehener, beschränkter dinglicher Rechte können einzelne Befugnisse an einer Sache separat auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen werden.
1. Dingliche Nutzungsrechte
Es ist möglich, die Nutzung einer Sache ohne die restlichen Befugnisse des Eigentümers einem anderen einzuräumen. Dies kann im Wege folgender beschränkter dinglicher Rechte erfolgen:
- Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit und dingliches Wohnrecht),
- Nießbrauch,
- Erbbaurecht.
2. Dingliche Verwertungsrechte
Insbesondere zum Zwecke der Sicherung von Forderungen werden häufig dingliche Verwertungsrechte eingeräumt. Sie ermöglichen dem Berechtigten - unter bestimmten Voraussetzungen - die Verwertung des Eigentums. Dies sind:
- Reallast,
- Hypothek,
- Grundschuld,
- Rentenschuld,
- Pfandrecht.
3. Dingliche Erwerbsrechte
Es ist möglich, dem Berechtigten das Recht auf Erwerb einer Sache einzuräumen. Dies kann erfolgen durch:
- dingliches Vorkaufsrecht,
- Vormerkung,
- (nicht explizit geregeltes) Anwartschaftsrecht.
4. Übersicht über die einzelnen Befugnisse / Rechte
einzelne Rechte an der Sache | Besitz | (Teil-/Gesamt-)Nutzung | Verwertung | Erwerb | sonstige |
Eigentum, § 903 BGB | X | X | X | X | X |
Pfandrecht, § 1204 BGB | X | X | |||
Vorkaufsrecht, § 1094 BGB | |||||
Nießbrauch, § 1030 BGB | X | X | |||
Dienstbarkeiten, § 1018, 1090 BGB | X | ||||
Erbbaurecht, § 1 ErbbauRVO | X | ||||
Vormerkung, § 883 BGB | X | ||||
Hypothek, § 1113 BGB | X | ||||
Grundschuld, § 1191 BGB | X | ||||
Rentenschuld, § 1199 BGB | X | ||||
Reallast, § 1105 BGB | X |
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