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WIPR III - Einführung
A. Allgemeine Informationen
1. Lehr- und Lernmethode
Auch im Recht der Kreditsicherheiten gilt, was hinsichtlich des gesamten Zivilrechts zutrifft:
- im Zentrum jeglicher Betrachtung steht ein Anspruch
- neben der Klarheit über die denkbaren Anspruchsgrundlagen ist auch Kenntnis der Funktionsweise der Struktur (stets von der Rechtsfolge beginnend!) erforderlich
- stets strukturiert denken und überlegen, was die Vorschrift, die Aussage des Gerichts oder in der Literatur für die Gesamtstruktur bedeutet
- allgemeine methodische Hinweise zum juristischen Denken sowie
- Hinweise zur Struktur eines zivilrechtlichen Problems.
2. Literaturhinweise
Empfehlenswerte Literatur:
- Skripten Alpmann-Schmidt, Sachenrecht 1-3 in der aktuellen Auflage
Die Literaturhinweise stellen kein Qualitätsurteil dar und deuten keineswegs auf garantierten Lernerfolg hin. Bitte beachten Sie, dass die umfangreiche, verfügbare Literatur ebenso geeignet ist, das Sachenrecht zu erlernen. Andererseits ist unabhängig von dem konkreten Werk der Stoff aktiv zu erarbeiten - mit Verständnis für die Bedeutung jeder Aussage bei der Lösung eines konkreten Falles. Benutzen Sie diejenigen Lehrbücher oder sonstigen Werke, die Ihnen bei dieser Aufgabe aus Ihrer subjektiven Sicht am besten helfen. Beachten Sie dabei die allgemeinen methodischen Hinweise oben.
B. Gegenstand der Lehrveranstaltung WIPR III, sachenrechtlicher Teil
Die Lehrveranstaltung hat nicht zum Ziel, das gesamte Sachenrecht ausführlich abzubilden. Primäres Ziel ist die Schilderung der im Sachenrecht vorgesehenen, wesentlichen Instrumente der Kreditsicherung. Dabei müssen allerdings die grundlegenden Mechanismen des Sachenrechts ebenfalls herausgearbeitet sein. Daraus ergeben sich folgende Themen, die zu behandeln sind:
- Erwerb und Übertragung von Eigentum
- Schutz des Eigentums
- Erwerb und Übertragung beschränkter dinglicher Rechte
- Sicherheiten an beweglichen Sachen (wie Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt)
- Sicherheiten an Immobilien (wie Hypothek und Grundschuld in ihren einzelnen Ausprägungen)
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