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WIPR I - Struktur eines zivilrechtlichen Problems
Im Privatrecht sind die Begriffe, wie Rechtsnorm, ihre Rechtsfolge oder Voraussetzungen ebenso relevant, wie in der Rechtswissenschaft insgesamt. Eine strukturierte Herangehensweise an das Privatrecht ist ebenso notwendig, wie dies bei allen anderen Rechtsgebieten der Fall ist. Zugleich gelten im Privatrecht einige Besonderheiten. Insbesondere ist das Privatrecht leichter zugänglich, wenn man sich Klarheit darüber verschafft, was auf diesem Rechtsgebiet zentrale Bedeutung hat. Das Privatrecht ordnet in aller Regel die Verhältnisse zwischen gleichberechtigten (privaten) Rechtssubjekten. Deshalb ist es nicht selbstverständlich, wer was von wem und unter welchen Umständen verlangen kann. Der Umstand, dass ein Rechtssubjekt von einem anderen - gleichberechtigten - Rechtssubjekt verlangen kann, wird als Anspruch bezeichnet. Die nebenbei in § 194 Abs. 1 BGB formulierte Definition des Anspruchs hat somit eine weitaus größere praktische Bedeutung, als nur für die Frage der in dieser Vorschrift geregelten Verjährung.
A. Hauptnormen und Hilfsnormen des Privatrechts
Die Besonderheiten eines Rechtsgebietes können auch mit Hilfe der sogenannten Hauptnormen erklärt werden. Die Hauptnormen sind für den jeweiligen Problembereich diejenigen Normen, die für die Problemlösung grundlegend und die bei der Suche nach Problemlösung, nach Beantwortung einer rechtlichen Frage als erste heranzuziehen sind. Sie genügen nicht, eine komplexe Frage zu beantworten, ermöglichen aber den Einstieg in die Prüfung der Frage im konkreten Fall.
Im Privatrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb Anspruchsgrundlagen meist Hauptnormen sind. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann § 433 Abs. 1 BGB genannt werden. Demnach kann z. B. der Käufer vom Verkäufer Übergabe und Übereignung der verkauften Sache verlangen.
Sofern sich die Frage nicht nach einem Anspruch stellt, sondern z. B. Vertragswirksamkeit betrifft, handelt es sich dabei um einen Teilausschnitt der Anspruchsprüfung.
Hilfsnormen füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach § 433 BGB notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann § 105 I BGB heranzuziehen sein, über den wiederum § 104 BGB zu beachten ist. Nach § 105 BGB ist ein Geschäft eines Geschäftsunfähigen nicht wirksam. Wer geschäftsunfähig ist, regelt § 104 BGB. Die Hilfsnormen begründen im Privatrecht also keinen Anspruch, sie sind jedoch zur Feststellung, ob ein Anspruch besteht, erforderlich.
Beispiel:
Im Beispiel, in dem G den F verprügelt hat, lässt sich dies wie folgt anwenden:
Da § 823 Abs. 1 BGB beim näheren Hinsehen das Recht des F offenbart, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Prüfung eines privatrechtlichen Falles. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus § 276 Abs. 2 BGB zu nennen.
Die Antwort auf die Frage, ob in diesem Fall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Entscheidend ist, dass bei einer Anspruchsgrundlage (als Hauptnorm) die Rechtsfolge stets ein Anspruch ist. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.
Im vorliegenden Beispielsfall stellte sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht. Deshalb hilft hier § 823 BGB - diese Vorschrift enthält in ihrer Rechtsfolge eine Schadensersatzpflicht. Bei der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB stellt sich früher oder später sicher heraus, dass man auch die Frage zu untersuchen hat, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat - in § 823 wird darauf ausdrücklich abgestellt. Dabei hilft § 823 selbst nicht mehr. Dann kann aber eine Hilfsnorm - § 276 Abs. 2 BGB (Fahrlässig handelt, wer ...) - herangezogen werden.
Im Beispiel, in dem G den F verprügelt hat, lässt sich dies wie folgt anwenden:
Da § 823 Abs. 1 BGB beim näheren Hinsehen das Recht des F offenbart, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine Anspruchsgrundlage, also eine Hauptnorm für die Prüfung eines privatrechtlichen Falles. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus § 276 Abs. 2 BGB zu nennen.
Im vorliegenden Beispielsfall stellte sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht. Deshalb hilft hier § 823 BGB - diese Vorschrift enthält in ihrer Rechtsfolge eine Schadensersatzpflicht. Bei der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB stellt sich früher oder später sicher heraus, dass man auch die Frage zu untersuchen hat, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat - in § 823 wird darauf ausdrücklich abgestellt. Dabei hilft § 823 selbst nicht mehr. Dann kann aber eine Hilfsnorm - § 276 Abs. 2 BGB (Fahrlässig handelt, wer ...) - herangezogen werden.
B. Einwendungen und Einreden als besondere Hilfsnormen
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Hilfsnormen, die als Einwendungen und Einreden bezeichnet werden. Sie werden insgesamt auch als Einreden (aus Sicht des Prozessrechts) bezeichnet. Dies sind alle Gegenrechte desjenigen Rechtssubjektes, das sich gegen Ansprüche wehrt. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (die dafür Begriffe wie actio und exceptio verwendet haben). Diese Betrachtungsweise ist heute ebenso gültig - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei (ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.). Mehr dazu weiter unten beim Anspruchsaufbau.
Bildlich kann dies wie folgt dargestellt werden:
C. Anspruchssystematik als Einstieg in das Zivilrecht
Da die Prüfung von Ansprüchen im Zentrum der Privatrechtspraxis steht, sollte die Betrachtung des Privatrechts mit einem Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen beginnen. Einen kleinen Einblick finden Sie hier.
Die Ansprüche können auf verschiedene Weise geordnet werden. In der Praxis ist es häufig sinnvoll, nach verschiedenen denkbaren Anspruchszielen (oder Inhalten) wie Herausgabe, Vertragserfüllung, Schadensersatz zu unterscheiden, weil der Anspruchsteller meist nur das weiß, was er erreichen will. Demnach können folgende Anspruchsarten genannt werden:
- Ansprüche auf Herausgabe
- Ansprüche auf Erfüllung eines Vertrages
- Ansprüche auf Schadensersatz
- Ansprüche auf Wertersatz
- Ansprüche auf Unterlassung
- Ansprüche auf Beseitigung
- Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung
- usw.
Weitere Unterscheidungsmerkmale können die Quelle des Anspruchs sein:
- Ansprüche aus Vertrag
- Ansprüche aus Gesetz
Ferner ist es möglich, Ansprüche gemäß ihrer Rechtsnatur zu differenzieren:
- vertragliche Ansprüche
- vertragsähnliche Ansprüche
- dingliche Ansprüche
- deliktische Ansprüche
- bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Folgende Abbildung fasst die möglichen Unterscheidungsmöglichkeiten zusammen:
Die hier vorgestellten Möglichkeiten, privatrechtliche Anspruchsgrundlagen zu systematisieren, sind nicht zwingend. Wegen der Prüfungsreihenfolge empfiehlt sich sicherlich die letztgenannte Anspruchssystematik (vertragliche, vertragsähnliche, dingliche, deliktische, bereicherungsrechtliche) - denkbare Ansprüche sind entsprechend dieser Reihenfolge zu überlegen. Vertragliche Ansprüche können insbesondere Vorrang vor deliktischen oder Bereicherungsansprüchen haben. Im Übrigen kann die Anspruchssystematik als eine Art "Checkliste" der Fallprüfung betrachtet werden - ein Fall aus der Praxis kann so auf alle denkbaren Anspruchsgruppen und einzelne Anspruchsgrundlagen überprüft werden, ohne dass eine übersehen wird. Im Übrigen spielt es - abgesehen von dem manchmal relevanten Problem der Anspruchskonkurrenz - keine Rolle, auf welche Weise wir für uns die insgesamt möglichen Ansprüche ordnen - entscheidend ist, dass wir im konkreten Fall eine sinnvolle Anspruchsgrundlage finden.
D. Anspruchsaufbau
Der Anspruchsaufbau, also die Art und Weise, wie ein Jurist methodisch vorzugehen hat, um festzustellen, ob ein konkreter Anspruch gegeben ist oder nicht, geht von der Grundstruktur eines privatrechtlichen Konflikts aus, die bereits - wie oben erwähnt wurde - den Juristen im alten Rom bekannt war: auf der einen Seite erhebt die Partei ihren Anspruch, während die andere Partei Schutz in ihren Gegenrechten sucht, was die nachstehende Abbildung auf vereinfachte Weise zeigt:
Daraus ergibt sich auch die Logik des Anspruchsaufbaus, bei der zum einen die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs zu prüfen sind. Auf der anderen Seite sind aber auch die Einwendungen und Einreden des Anspruchsgegners zu prüfen, also die Frage, ob der Anspruch dadurch ergebnislos bleibt, weil er entweder verloren wurde oder nicht durchsetzbar ist. Insgesamt steht dem Anspruchsteller ein Anspruch dann zu, wenn er:
- erworben und,
- nicht verloren wurde und
- durchsetzbar ist.
Einen Einblick in den allgemeinen Anspruchsaufbau bietet folgende Struktur. Dabei ist dieser Aufbau im Einzelnen wie folgt zu verstehen:
1. Anspruchserwerb
Unter Anspruchserwerb sind die Entstehungsvoraussetzungen (z. B. Abschluss eines Vertrages) und (negativ) die rechtshindernden Einwendungen zu prüfen (z. B. Umstände, die zur Nichtigkeit eines Vertrages führen). Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller gar nicht an der Entstehung seines Anspruchs mitgewirkt hat, den Anspruch aber von einem anderen ableitet (Forderungsabtretung). Dann ist diese Ableitung entsprechend zu prüfen (hat man einen bestehenden Anspruch von einer anderen Person erworben?).
Unter Anspruchserwerb sind die Entstehungsvoraussetzungen (z. B. Abschluss eines Vertrages) und (negativ) die rechtshindernden Einwendungen zu prüfen (z. B. Umstände, die zur Nichtigkeit eines Vertrages führen). Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller gar nicht an der Entstehung seines Anspruchs mitgewirkt hat, den Anspruch aber von einem anderen ableitet (Forderungsabtretung). Dann ist diese Ableitung entsprechend zu prüfen (hat man einen bestehenden Anspruch von einer anderen Person erworben?).
2. (Kein!) Anspruchsverlust
Eine negative Voraussetzung eines Anspruchs stellen die Einwendungen im engeren Sinne dar. Dabei ist die Frage zu prüfen, ob der Anspruchsteller einen an sich erworbenen Anspruch nicht verloren hat (z. B. dadurch, dass die geschuldete Sache untergegangen ist). Mit anderen Worten: es sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen.
Eine negative Voraussetzung eines Anspruchs stellen die Einwendungen im engeren Sinne dar. Dabei ist die Frage zu prüfen, ob der Anspruchsteller einen an sich erworbenen Anspruch nicht verloren hat (z. B. dadurch, dass die geschuldete Sache untergegangen ist). Mit anderen Worten: es sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen.
3. Durchsetzbarkeit
Schließlich sind die Einreden im eigentlichen Sinne zu prüfen. In der rechtstheoretischen Terminologie sind dies grundsätzlich die rechtshemmenden Einwendungen, die wiederum eingeteilt werden können in dilatorische (vorübergehende) oder peremptorische (dauerhafte) Einreden. Beispiel einer peremptorischen Einrede ist die Verjährung gem. §§ 194 ff. BGB.
Schließlich sind die Einreden im eigentlichen Sinne zu prüfen. In der rechtstheoretischen Terminologie sind dies grundsätzlich die rechtshemmenden Einwendungen, die wiederum eingeteilt werden können in dilatorische (vorübergehende) oder peremptorische (dauerhafte) Einreden. Beispiel einer peremptorischen Einrede ist die Verjährung gem. §§ 194 ff. BGB.
4. Schlussbemerkungen
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen größtenteils auf dem gleichem Weg beantwortet werden. Denn viele Stellen im oben kurz geschilderten, sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu verwenden.
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen größtenteils auf dem gleichem Weg beantwortet werden. Denn viele Stellen im oben kurz geschilderten, sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu verwenden.
Kontrollfragen
Zu welchem Schritt im Prüfungsaufbau (Anspruchserwerb, -verlust oder -durchsetzbarkeit) gehören folgende Rechtsinstitute:
Zu welchem Schritt im Prüfungsaufbau (Anspruchserwerb, -verlust oder -durchsetzbarkeit) gehören folgende Rechtsinstitute:
- Erfüllung des Schuldverhältnisses gem. § 362 BGB?
- offener Einigungsmangel gem. § 154 Abs. 1 BGB?
- Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB?
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