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Version [29719]

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Fristen und Termine


A. Vorschriften im BGB


  • §§ 186 ff. BGB

B. Begriffsbestimmung


Unterscheidung

Frist Termin
... ist ein abgegrenzter bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum... ist ein bestimmter Zeitpunkt
Beispiel: Kündigungsfrist 1 Monat

vgl. Auslegungsregeln der §§ 189-192 BGB:
    • 1 Jahr = 365 Tage
    • halbes Jahr = 6 Monate
    • ¼ Jahr = 3 Monate
    • 1 Monat = 30 Tage
    • ½ Monat = 15 Tage
    • Anfang des Monats = 1. des Monats
    • Mitte des Monats = 15. des Monats
    • Ende des Monats = letzte Tag des Monats
Beispiel: Fälligkeit der Leistung (z. B. Lieferung der Kaufsache) am 1. März
Vgl. zu Sonnabend, Sonn- und Feiertag die Vorschrift des § 193 BGB:
  • fällt der letzte Tag der Frist bzw. der Termin auf einen Sonnabend (= Samstag), Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so läuft die Frist bzw. der Termin erst ab nächstfolgenden Werktag ab
Beispiel: Fristende fällt auf Donnerstag, den 25.12.2014 --> Frist läuft erst am Montag, den 29.12.2014 (24:00 Uhr) ab

C. Berechnung von Fristen


Für die Berechnung einer Frist sind grundsätzlich der Fristbeginn, die Fristdauer und das Fristende festzulegen.
Merke: Tag i.S.d. §§ 187 ff. = 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Unterscheidung

Ereignisfristen Beginnfristen
Bei einer Ereignisfrist handelt es sich um eine gesetzlich oder vertraglich bestimmte Frist, die mit einem bestimmten Ereignis beginnt. Maßgebend ist also der Tag, in dessen Lauf das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 BGB).

Beispiele: Zustellung einer Kündigung, richterlichen Entscheidung etc.
Liegt vor, wenn der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebliche Zeitpunkt ist (§ 187 Abs. 2 BGB).


Beispiele: Arbeits- oder Mietvertrag, Berechnung des Lebensalters
Fristbeginn (§ 187 BGB)
Fristbeginn (§ 187 Abs. 1 BGB):
Bei der Berechnung der Frist wird der Anfangstag (= Tag in dessen Verlauf das Ereignis fällt) nicht mitgerechnet.

Beispiel:
    • Vertragsschluss am 05.01. Es wird festgelegt, dass jede Partei innerhalb einer Frist von 10 Tagen zurücktreten kann. Die Frist beginnt erst am Folgetag (hier der 06.01. um 00:00 Uhr) zu laufen, sodass die Parteien noch am 15.01. (bis 24:00 Uhr) ihr Rücktrittsrecht ausüben können.
Fristbeginn (§ 187 Abs. 2 BGB):
Bei der Berechnung der Frist wird der Anfangstag mitgerechnet, wenn die Frist mit Tagesanfang beginnt oder wenn das Lebensalter berechnet wird.

Beispiele:
    • Mietvertrag ab dem 01.12. Der 01.12. wird mitgerechnet. Das Vertragsverhält-nis beginnt am 01.12. um 00:00 Uhr.
    • Ist B am 15.01.2000 geboren, wird er am 15.01.2018 um 00:00 Uhr volljährig und damit geschäftsfähig.



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