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Version [29717]

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Fristen und Termine


A. Vorschriften im BGB


  • §§ 186 ff. BGB

B. Begriffsbestimmung


Unterscheidung

Frist Termin
... ist ein abgegrenzter bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum... ist ein bestimmter Zeitpunkt
Beispiel: Kündigungsfrist 1 Monat

vgl. Auslegungsregeln der §§ 189-192 BGB:
    • 1 Jahr = 365 Tage
    • halbes Jahr = 6 Monate
    • ¼ Jahr = 3 Monate
    • 1 Monat = 30 Tage
    • ½ Monat = 15 Tage
    • Anfang des Monats = 1. des Monats
    • Mitte des Monats = 15. des Monats
    • Ende des Monats = letzte Tag des Monats
Beispiel: Fälligkeit der Leistung (z. B. Lieferung der Kaufsache) am 1. März
Vgl. zu Sonnabend, Sonn- und Feiertag die Vorschrift des § 193 BGB:
  • fällt der letzte Tag der Frist bzw. der Termin auf einen Sonnabend (= Samstag), Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so läuft die Frist bzw. der Termin erst ab nächstfolgenden Werktag ab
Beispiel: Fristende fällt auf Donnerstag, den 25.12.2014 --> Frist läuft erst am Montag, den 29.12.2014 (24:00 Uhr) ab

C. Berechnung von Fristen


Für die Berechnung einer Frist sind grundsätzlich der Fristbeginn, die Fristdauer und das Fristende festzulegen.
Merke: Tag i.S.d. §§ 187 ff. = 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr


Unterscheidung

Ereignisfristen Beginnfristen
Bei einer Ereignisfrist handelt es sich um eine gesetzlich oder vertraglich bestimmte Frist, die mit einem bestimmten Ereignis beginnt. Maßgebend ist also der Tag, in dessen Lauf das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 BGB).

Beispiele: Zustellung einer Kündigung, richterlichen Entscheidung etc.
Liegt vor, wenn der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebliche Zeitpunkt ist (§ 187 Abs. 2 BGB).


Beispiele: Arbeits- oder Mietvertrag, Berechnung des Lebensalters





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