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Version [1962]

Dies ist eine alte Version von WIPR1Einfuehrung erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-09-11 21:42:32.

 

Wirtschaftsprivatrecht I

Einführung in die Methodik des Zivilrechts

A. Einstieg - ein Beispiel
Oder: Rechtsanwendung im Zivilrecht - worauf kommt es an?

Sachverhalt:
Fein (F) wurde durch den Grob (G) krankenhausreif ohne jeglichen Grund verprügelt. Deshalb verlangt F von G, dass G die Krankehausrechnung bezahlt. Darf er dies?


§ 823 Abs. 1 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


- rechtliche Fragen, die an einen Juristen gestellt werden
- die typischen Fragestellungen des Zivilrechts
- Hauptnormen und Hilfsnormen im praktischen Kontext

B. Literatur



- selbstverständlich: Quelltexte (z. B. dtv Bürgerliches Recht)
- allgemeine methodische Literaturhinweise
- woran erkenne ich, welches Werk gut ist und welches nicht?

C. Juristisches Denken - Grundlagen
-
- was hat systematische Fallbearbeitung mit dem Rechtsstaat zu tun?
-


Aussagen, die zu treffen sind:
- die Rechtsfolge der Norm entscheidet über ihre Bedeutung in der Rechtsordnung (und auch im konkreten, praktischen Fall);
- insgesamt setzt sich eine Norm aus Voraussetzungen und Rechtsfolge;
- systematische rechtliche Prüfung (im Studium: systematische Fallbearbeitung) bedarf des Denkens in Strukturen;
- der kleinste Bestandteil einer jeden rechtlichen Struktur ist der Begriffspaar Rechtsfolge - ihre Voraussetzungen;
- die Analyse von Normen, Literatur und sonstigen Quellen ist sinnlos, wenn keine Überlegungen dazu angestellt werden, welche Bedeutung / Einordnung in der Gesamtstruktur eines Problems die jeweilige Aussage hat (sonst: Geografie ohne Koordinaten) - Beispiel: was bedeutet § 150 Abs. 1 BGB?
- logische Konsequenz der Bedeutung der Gesamtstruktur = bevor die Gesamtstruktur klar ist, ist die Beschäftigung mit Details sinnlos;
- wenn die Struktur "grob" steht, muss für eine saubere Lösung noch eine präzise Herausarbeitung der Details unter Einhaltung der Logik der Struktur erforderlich;
- die "Wurzel" jeder zivilrechtlichen Struktur ist eine Hauptnorm, i. d. R. eine Anspruchsgrundlage (Beispiel: § 433 Abs. 1 BGB);
- eine Hilfsnorm füllt die Struktur mit Inhalt aus, ist zur Beantwortung einer Fallfrage jedoch selten ausreichend (Beispiel: § 104 BGB);
- und nicht vergessen: systematische Fallbearbeitung ist kein Kreuzworträtsel; auf das Ergebnis kommt es viel weniger an, als auf die nachvollziehbare, logische und gemäß der Problemstruktur durchgeführte Analyse;
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