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Einleitung
Zwischen dem Insolvenzantrag und der Entscheidung des Gerichts, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, kann viel Zeit vergehen. Daher prüft das Gericht nach der Einreichung eines zulässigen Insolvenzantrags von Amts wegen, ob vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse anzuordnen sind. Solche Maßnahmen sind unerlässlich, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern.
Frage 1
Durch welche Maßnahmen kann das Insolvenzgericht während des Eröffnungsverfahrens das Vermögen des Schuldners vor nachteiligen Handlungen des Insolvenzschuldners oder Dritten sichern?
Die Insolvenzordnung enthält in den §§ 21 bis 25 Regelungen über Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren.
§ 21 I InsO: Das Gericht hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern, z.B. Schließung des Geschäftsbetriebs, Kontosperre, Hausverbot,..
§ 21 II InsO: Katalog möglicher Sicherungsmaßnahmen (nicht abschließend)
Nr.1 Vorläufiger Insolvenzverwalter
Nr.1a Vorläufiger Gläubigerausschuss
Nr.2 Allgemeines Verfügungsverbot
Nr.3 Untersagung der Mobiliarvollstreckung (in bewegliche Sachen, Forderungen, Vermögensrechte) Wirkung § 89 I
Nr.4 Vorläufige Postsperre
Nr.5
§ 21 III Zwangsweise Vorführung und Verhaftung des Schuldners
Frage 2
Was versteht man unter einem „allgemeinen Verfügungsverbot“?
§ 21 II Nr.2 InsO
Das allgemeine Verfügungsverbot erfasst alle Gegenstände, die bei Verfahrenseröffnung zur Masse gehören würden, also auch solche, die der Schuldner erst nach Erlass des Verbots hinzuerwirbt.
Verbotswidrige Verfügungen sind absolut unwirksam, § 24 I i.V.m. §§ 81, 82 InsO.
Frage 3
Welche rechtliche Stellung hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter?
Die rechtliche Stellung des vorläufigen Verwalters (Bestellung, Entlassung, Haftung, gerichtliche Aufsicht) gleicht der des Insolvenzverwalters
§ 21 II 1 Nr.1 i.V.m. §§ 56, 58-66 InsO
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