Merkmale des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 S.1 VwVfG
Merkmal | Definition |
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hoheitliche Maßnahme | Einseitiges, zweckgerichtetes Handeln mit Erklärungscharakter |
einer Behörde | Definition siehe § 1 Abs.4 VwVfG: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. |
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts | Die Vorschrift, aufgrund welcher gehandelt wird, muss dem öffentlichen Recht angehören. (Sonderrechtstheorie) |
zur Regelung | Die Maßnahme muss auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein, d.h. sie muss den Inhalt haben, verbindlich Rechte und Pflichten für den Betroffenen zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Realakte, also rein tatsächliches Handeln, sind dagegen gerade nicht umfasst. |
eines Einzelfalles | Jede individuell – konkrete Regelung Rechtsnormen, also abstrakt – generelle Regelungen, sind gerade nicht umfasst. Beachte aber: § 35 S.2 VwVfG |
mit Außenwirkung | Es darf sich nicht um eine verwaltungsinterne Maßnahme handeln. |
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