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Merkmale des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 S.1 VwVfG


Merkmal Definition
hoheitliche MaßnahmeEinseitiges, zweckgerichtetes Handeln mit Erklärungscharakter
einer BehördeDefinition siehe § 1 Abs.4 VwVfG: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
auf dem Gebiet des öffentlichen RechtsDie Vorschrift, aufgrund welcher gehandelt wird, muss dem öffentlichen Recht angehören. (Sonderrechtstheorie)
zur RegelungDie Maßnahme muss auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein, d.h. sie muss den Inhalt haben, verbindlich Rechte und Pflichten für den Betroffenen zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Realakte, also rein tatsächliches Handeln, sind dagegen gerade nicht umfasst.
eines EinzelfallesJede individuell – konkrete Regelung Rechtsnormen, also abstrakt – generelle Regelungen, sind gerade nicht umfasst.
Beachte aber: § 35 S.2 VwVfG
mit AußenwirkungEs darf sich nicht um eine verwaltungsinterne Maßnahme handeln.
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