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Vollzug des Unionsrechts


A. Formen des Vollzugs

Der Vollzug des supranationalen Unionsrecht bleibt überwiegend den nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten vorbehalten, weil die EU keinen eigenen Verwaltungsunterbau besitzt.
Für das intergouvernementale Unionsrecht kommt aufgrund der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit kein Vollzug, wie er hier in diesem Sinne verwendet wird, in Betracht.
Anhand der folgenden Übersicht sollen die verschiedenen Formen des Vollzugs gegenübergestellt werden:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/VollzugdesUnionsrechts/Vollzugdesunionsrecht.png)

B. Verwaltungsorganisation bezüglich des Vollzug

Die Verwaltungsorganisation richtet sich nach den verschiedenen Formen des Vollzugs. Bei dem direkten unmittelbaren Vollzug, wo die EU ihr Recht selber anwendet, regelt sie auch die Verwaltungsorganisation.
Der unionsinterne Vollzug erfolgt durch die jeweiligen Organe. Demgegenüber obliegt der unionsexterne Vollzug überwiegend der Kommission. Diese wird zudem durch die nationalen Behörden unterstützt.
Anders verhält sich bei dem indirekten, mitgliedsstaatlichen Vollzug. Bei diesem ist zu beachten, dass die Union keine Kompetenz besitzt, welche der EU erlaubt in die Verwaltungsorganisation der Mitgliedsstaaten einzugreifen.
Daraus ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland, dass sich die Kompetenzen für den unmittelbaren und den mittelbaren Vollzug nach den Art. 83ff. GG richten. Für den Fall, dass die Länder für den Vollzug zuständig sind, haben sie aufgrund des Prinzips der Bundestreue, das EU-Recht ordnungsgemäß durchzuführen. Bis zum heutigen Zeitpunkt stehen dem Bund keine entsprechenden speziellen Instrumente, in Form einer Ersatzvornahme zur Verfügung, um einen Vollzugsmangel durch die Länder zu beseitigen.
Allerdings muss der Bund im Außenverhältnis zur EU auch für den ordnungsgemäßen Vollzug der Länder einstehen. Dies ergibt sich aus der Regelung des Art. 258 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs.3 EUV.









C. Verwaltungsverfahrensrecht







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