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Vollzug des Unionsrechts


A. Formen des Vollzugs

Der Vollzug des supranationalen Unionsrecht bleibt überwiegend den nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten vorbehalten, weil die EU keinen eigenen Verwaltungsunterbau besitzt.
Für das intergouvernementale Unionsrecht kommt aufgrund der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit kein Vollzug, wie dieser hier zu verstehen ist, in Betracht.
Anhand der folgenden Übersicht sollen die verschiedenen Formen des Vollzugs gegenübergestellt werden:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/VollzugdesUnionsrechts/Vollzugdesunionsrecht.png)

B. Verwaltungsorganisation bezüglich des Vollzugs

C. Verwaltungsverfahrensrecht







CategoryEuroparecht
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