Revision history for Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz
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Vgl. [[OberrathOeffentlichesR Oberrath, Oeffentliches Recht, S. 14.]]
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Vgl. [[OberrathOeffentlichesR]], S. 14
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=====Allgemeine Informationen=====
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No Differences
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Vgl. [[OberrathoeffentlichesRecht]], S. 14
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Nach diesem Grundsatz, auch als **Übermaßverbot **bekannt, darf der Staat nur dann in eine bestehende Rechtsposition des Bürgers eingreifen, wenn dies notwendig ist. Demzufolge muss die staatliche Maßnahme oder der Bescheid der Behörde einem, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienen. Mit anderen Worten, es muss sich um ein **geeignetes** Mittel handeln, dieses muss zur Erreichung des Zwecks auch **erforderlich sein** und im Verhältnis zum angestrebten Ziel auch zumutbar sein. **(Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)**
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Nach diesem Grundsatz, auch als **Übermaßverbot **bekannt, darf der Staat nur dann in eine bestehende Rechtsposition des Bürgers eingreifen, wenn dies notwendig ist. Demzufolge muss die staatliche Maßnahme oder der Bescheid der Behörde einem, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienen. Mit anderen Worten, es muss sich um ein geeignetes Mittel handeln, dieses muss zur Erreichung des Zwecks auch erforderlich sein und im Verhältnis zum angestrebten Ziel auch zumutbar sein. (Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
Details zu den einzelnen Anforderungen sind der folgenden Struktur zu entnehmen :
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Details zu den einzelnen Anforderungen sind der folgenden Struktur zu entnehmen :
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((1)) Die einzelnen Voraussetzungen
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((1)) Einleitung
((1)) Die einzelnen Voraussetzungen
((1)) Die einzelnen Voraussetzungen