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Nationalparkverordnungen / Gesetze / Staatsverträge der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich
1. Vorgaben zum Inhalt und Form der gesetzlichen Regelungen durch das BNatSchG
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt im Wesentlichen die Kerninhalte der gesetzlichen Grundlagen zu Naturschutz-gebieten durch den §22 Abs. 1 BNatSchG und verweist in Form und Verfahren der Ausweisung, durch den §22 Abs. 2 BNatSchG auf die Gesetzgebung der jeweiligen Bundesländer.
a) Form und Verfahren der Ausweisung
Dem Wortlaut des § 22 BNatSchG ist zu entnehmen, dass die Unterschutzstellung durch Erklärung zu ergehen hat, jedoch nicht in welcher Form. Es ist den Bundesländern durch konkurrierende Gesetzgebung somit freigestellt, ob die gesetzliche Grundlage des jeweiligen Naturschutzgebiets durch Gesetz, Verordnung oder bei länderübergreifenden Schutzgebieten durch Staatsvertrag dargestellt wird. Hieraus begründet sich einer der Unterschiede in den aktuell existierenden Rechtsgrundlagen. Bisher wurden die Erklär-ungen zu Nationalparks überwiegend durch Verordnungen umgesetzt. Wobei manche Verordnungen durch Erweiter-ungen in Gebieten und Zusammenlegungen von Nationalparks durch Gesetze abgelöst und das Verhältnis zwischen Verordnungen und Gesetzen annähernd gleich gestellt wurde. Bergründet wird der Erlass eines solchen Gesetzes mit der außerordentlichen Bedeutung des Nationalparks. Ein Gesetz ist aufgrund der formalen Hürden schwieriger zu ändern als eine Rechtsverordnung . Die ausgearbeiteten Erklärungen ergehen ausschließlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Das Bundesnatur¬schutzgesetz schreibt des Weiteren vor, dass die erklärten Nationalparks zu registrieren und zu kennzeichnen sind, es wird auch hier auf die Regelungen der Länderebene verwiesen.

Tabelle 1 Übersicht Rechtsgrundlagen/ Erklärungen

Hier Tabelle 1 entstehen

b) geregelte Inhalte auf Bundesebene nach § 22 BNatSchG
Die gesetzlichen Grundlagen der Nationalparks müssen auf Länderebene unbedingt den Schutz¬gegenstand, den Schutz-zweck und die zum Schutz notwendigen Ge- und Verbote enthalten. Desweitern können die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- sowie Wiederherstellungsmaßnahmen des zu schützenden Gebiets eingebracht werden. Aus diesen Vor-gaben erschließt sich der ähnliche Aufbau der bisher 16 existierenden rechtlichen Grundlagen

2. Aufbau der Nationalparkverordnungen und –gesetze/ Staatsvertrag
In den einzelnen Verordnungen beziehungsweise Gesetzen wurde eine abschnittsweise Untergliederung vorgenommen . Dieser Abschnittsaufbau lässt sich auch in rechtlichen Regelungen erkennen, die diesen nicht ausdrücklich benennen. Im ersten Abschnitt werden die grundlegenden Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes eingebunden und umfasst allgemein die Erklärung beziehungsweise die Festsetzung und Benennung des Nationalparks in § 1, anschließend werden die Schutzgebiete abgegrenzt, Schutzzonen definiert und der Schutzzweck benannt, wobei letzterer teilweise auch in den zweiten Abschnitt einfließen kann.
Im zweiten und dritten Abschnitt, welche die Kerninhalte bilden, sind regelmäßig die Regelungen zu Ge- bzw. Verboten, Forschungs- und Bildungsarbeit, Erholung sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen verankert. Zu den letzten genannten Punkten wird immer wieder auf die Erstellung eines Nationalparkplans verwiesen . Die Reihenfolge der genannten Paragrapheninhalte variiert stark. Abweichend von den typischen in diesem Abschnitt genannten Regelungen enthalten die Verordnungen der Nationalparks Müritz, Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, Vorpommersche Boddenlandschaft, Hamburgisches Wattenmeer und Jasmund, lediglich die Regelungen über Gebote, Verbote, Ausnahmen, Befreiungen, Einvernehmen und Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen.
Im vierten Abschnitt wird ausführlich die Organisation und Verwaltung festgelegt . Abschließend werden im fünften und sechsten Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Schluss-bestimmungen geregelt.
Generell abweichend von der vorab genannten Gliederung ist das Gesetz zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer. Hier erfolgt eine Unterteilung der unzulässigen Handlungen, sowie den Regelungen zu Fischerei, Jagd, Landwirtschaft und Beweidung und des Betretens nach den unterschiedlichen Zonierungen (Ruhezone, Zwischenzone und Erholungszone)
a) Schutzgebiet
Im zweiten Paragraphen wird das Schutzgebiet oder der Schutzgegenstand und dessen Grenzen genau festgelegt, teilweise wird hier bereits die Zonengliederung vorgenommen. Die Angaben enthalten die flächenmäßige Größenangabe des Nationalparks mit Verweisen auf anhängende Karten. Ferner werden hier die Registrierungs-und Einsichtsstellen/ -ämter benannt, welche die gesetzlichen Dokumente und dazugehörigen Karten und Anlagen verwahrt.
b) Schutzzweck
Der Schutzzweck dient der Rechtfertigung der einzelnen ausgearbeiteten Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen und muss möglichst genau definiert werden. Einleitend wird in den Verordnungen der generelle Schutz vor menschlichen Einflüssen auf die für den Nationalpark typische Artenvielfalt, der natürlichen Entwicklung des Gebiets, und den Erhalt der natürlichen Lebensräume und deren Funktionen abgestellt . Anschließend erläutert der jeweilige Paragraph den Schutzzweck detaillierter und benennt genauere typische Land¬schaftsbilder, Tierarten und andere Funktionen, welche der Nationalpark erfüllen soll. Jedoch sollte eine zu genaue Beschreibung vermieden werden, um den vorab beschriebenen Schutzzweck nicht zu gefährden. Daher sind hier die inhaltlichen Unterschiede zwischen den rechtlichen Grundlagen weitreichend.
Weiterhin wird im Schutzzweck teilweise geklärt, dass der Nationalpark nicht wirtschaftlichen Zwecken dient und zur Erholung im Rahmen des Schutzzweckes geöffnet und zugänglich gemacht werden kann.
c) Schutzzonen
Das Bundesnaturschutzgesetz §24 sieht einen einheitlichen Schutz des Nationalparkgebietes vor. Jedoch kann auch durch die gewählte Formulierung in §24 Abs.1 Nr. 3 darauf geschlossen werden, dass der Schutz nicht gleich stark ausgeprägt sein muss. Hier wird zum Ausdruck gebracht, dass lediglich der überwiegende Teil des Gebiets nicht oder nur sehr wenig durch Menschen beeinflusst sein darf oder dass das Gebiet sich dazu eignet sich in diesen Zustand selbst zurück entwickelt oder zurück entwickelt zu werden . Durch Auslegung dieser Formulierung wird in fast allen rechtlichen Grundlagen eine Zonierung des Nationalparks vorgenom-men . Meist erfolgt die Verteilung auf zwei bis drei Zonen, wobei die erste Zone wiederrum teilweise erneut untergliedert wird. Entscheidend dafür ist regelmäßig die Gebietsgröße und Struktur des jeweiligen Nationalparks.
Eine einheitliche Bezeichnung der unterteilten Zonen ist nicht vorhanden, jedoch kann man davon ausgehen, dass die erste Zone (Kernzone, Zone I, Ruhezone, Naturzone A und weitere) das Gebiet mit fast keiner bzw. keiner Einwirkung durch Menschen darstellt und natürliche Prozesse ungestört ablaufen können . Die zweite Zone (Pflege- und Entwicklungszone , Zwischenzone) stellt die Bereiche des Nationalparks dar, welche sich nur durch geringe Pflege-maßnahmen in ihren ursprünglichen Zustand zurück entwickeln und nach gewisser Zeit (IUCN 20-30 Jahre) in die erste Zone überführt werden kann. Es kommen aber auch Teilflächen für diese Zone in Betracht, welche nur durch dauerhafte Pflege erhalten werden können. Der Nationalpark soll durch die Setzung einer dritten Zone (Pufferzone, Erholungszone, Managementzone) von äußeren angrenzenden Einflüssen geschützt werden. Die Zone dient unter anderem auch dazu, die Bereiche des Nationalparks vor zu intensiven Natur¬schutz zu bewahren, welche besiedelt, bewirtschaftet, bebaut sind oder zu touristischen-, erholungs- und bildungszwecken genutzt und nicht aus dem Nationalpark ausgegliedert werden sollen.
(1) zwei Zonengliederung
Eine Unterteilung in zwei Zonen findet statt, in den Nationalparken Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer (Schutzzone 1 und Schutzzone 2), Hamburgische Wattenmeer (Zone I und II), Hunsrück-Hochwald (Naturzone und Pflegezone), Hainich (Schutzzone 1 und 2), Vorpommersche Boddenlandschaft (Kernzone und Pflege- und Entwicklungszone), Unteres Odertal (Schutzzonen I und II, hier wird die Zone I zusätzlich in a und b unterteilt, begründet damit, das zu den Flächen Ib die Eigentümerverhältnisse geklärt werden müssen) , Eifel (Prozessschutzzone und Pflegezone, auch hier werden beide Zonen unterteilt in I a-c und II a-b , wobei hier die Prozess-schutzzone Ib-c Gebiete der eben beschriebenen Entwicklungszone und Teile der Pflegezone umfasst und die eigentliche Pflege¬zone zusätzlich Bereiche der vorgenannten dritten Zone der Pufferzone bzw. Managementzone einschließt) .
Eine Zonierung des Nationalparks Bayerischer Wald wurde erst mit der Änderung der Verordnung vom 17.September 2007 durch einfügen des § 12a eingeführt. Dieser sieht eine Entwicklung einer Naturzone von mindestens 75% bis zum Jahr 2027 vor.
(2) drei Zonengliederung
In drei Zonen werden die Nationalparke Harz (Naturdynamik¬zone, Naturentwicklungszone Nutzungs-zone), Niedersächs¬isches Wattenmeer (Ruhezone, Zwischen-zone, Erholungs¬zone), Sächsische Schweiz (Naturzone, Entwicklungszone, Pflegezone), Jasmund (Kernzone, Entwicklungs- und Pflegezone, Erholungszone), Müritz (Kernzone, Pflegezone, Entwicklungszone), Schwarzwald (Kernzone, Entwicklungs¬zone, Managementzone) gegliedert.
(3) Rechtliche Grundlagen ohne Zonierung
Die Verordnungen des Nationalparks Kellerwald-Edersee und des Alpenparks Berchtesgaden enthalten keine genaueren Zoneneinteilungen.
In der Verordnung zum Nationalpark Kellerwald-Edersee ist eine explizite Zonierung nicht geregelt, jedoch wird im §2 dem Schutzzweck eine grob definierte Gliederung vorgenommen. So heißt es in Absatz 1 das mindestens 75% der Fläche dem Prozessschutz unterliegen, also eine Entwicklung ohne Einfluss durch den Menschen und Absatz 5 erlaubt aktive Schutz¬maßnahmen im Rahmen der IUCN Richtlinien für die restlichen 25% der Gesamtfläche.
Die Nationalparkverordnung Berchtesgaden legt durch einen integrierten Landschaftsrahmenplan §2 die Grenzen des Nationalparks und seines Vorfeldes fest, sowie dessen Naturschutzes und Landschaftspflege zu dem gibt § 3 der Verordnung die Möglichkeit das Vorfeld zu Erholungszwecken zu gestalten, hierin kann ebenfalls eine Art Zonierung gesehen werden.

Tabelle 2 Zonengliederung

Hier entsteht Tabelle 2
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