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1. Vorgaben zum Inhalt und Form der gesetzlichen Regelungen durch das BNatSchG
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt im Wesentlichen die Kerninhalte der gesetzlichen Grundlagen zu Naturschutz-gebieten durch den §22 Abs. 1 BNatSchG und verweist in Form und Verfahren der Ausweisung, durch den §22 Abs. 2 BNatSchG auf die Gesetzgebung der jeweiligen Bundesländer.
a) Form und Verfahren der Ausweisung
Dem Wortlaut des § 22 BNatSchG ist zu entnehmen, dass die Unterschutzstellung durch Erklärung zu ergehen hat, jedoch nicht in welcher Form. Es ist den Bundesländern durch konkurrierende Gesetzgebung somit freigestellt, ob die gesetzliche Grundlage des jeweiligen Naturschutzgebiets durch Gesetz, Verordnung oder bei länderübergreifenden Schutzgebieten durch Staatsvertrag dargestellt wird. Hieraus begründet sich einer der Unterschiede in den aktuell existierenden Rechtsgrundlagen. Bisher wurden die Erklär-ungen zu Nationalparks überwiegend durch Verordnungen umgesetzt. Wobei manche Verordnungen durch Erweiter-ungen in Gebieten und Zusammenlegungen von Nationalparks durch Gesetze abgelöst und das Verhältnis zwischen Verordnungen und Gesetzen annähernd gleich gestellt wurde. Bergründet wird der Erlass eines solchen Gesetzes mit der außerordentlichen Bedeutung des Nationalparks. Ein Gesetz ist aufgrund der formalen Hürden schwieriger zu ändern als eine Rechtsverordnung . Die ausgearbeiteten Erklärungen ergehen ausschließlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Das Bundesnatur¬schutzgesetz schreibt des Weiteren vor, dass die erklärten Nationalparks zu registrieren und zu kennzeichnen sind, es wird auch hier auf die Regelungen der Länderebene verwiesen.
Tabelle 1 Übersicht Rechtsgrundlagen/ Erklärungen
Hier Tabelle 1 entstehen |
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