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Urheberrecht
10.1 - Zivilrechtliche Rechtsfolgen
Anspruchsvoraussetzungen |
Zivilrechtlich stehen dem Urheber oder Rechtsinhaber nach § 97 Abs. 1 UrhG Unterlassung, Beseitigung und im Falle der schuldhaften Verletzung auch Schadensersatz zu. Einheitlich sind aber die Voraussetzungen für Urheberrechtsansprüche: Es muss zunächst ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. § 2 UrhG vorliegen. Weiterhin muss in die hieraus resultierenden Urheberrechte eingegriffen worden sein. Verletzungshandlungen sind nur Eingriffe in ausschließliche Befugnisse des Urhebers, eines Leistungsschutzberechtigten oder des Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts gem. § 31 Abs. 3 UrhG. Ebenfalls Eingriffe sind unberechtigte Schutzrechtswarnungen, die ein über ein bloßes Bestreiten der Rechtsinhaberschaft hinausgehendes Unterlassungsbegehren beinhalten. Keine Eingriffe stellen Nichterfüllung von durch das UrhG gewährten Vertragsansprüchen oder Verstöße gegen die Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung von Nutzungsrechten gem. § 34 UrhG dar. Eine Verletzungshandlung liegt nicht vor, wenn der Werkverwerter Inhaber eines Nutzungsrechts gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG ist. Ferner ist Voraussetzung, dass die Urheberrechtverletzung rechtswidrig erfolgte. Urheberrechtsverletzungen sind grundsätzlich rechtwidrig, es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor. Ein möglicher Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung des Berechtigten. Dazu muss die erlaubte Handlung allerdings in den Grenzen der erteilten Zustimmung liegen. Werden diese Grenzen überschritten, wird eine erlaubte Handlung zu einer widerrechtlichen. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08 – Vorschaubilder |
Der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs.1 S.1 UrhG |
Ohne Rücksicht auf Verschulden kann der Berechtigte bei rechtswidrigen Verletzungen oder bei drohenden Gefährdungen seiner Rechte einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Neben den ansonsten bereits beim Schadensersatzanspruch erörterten Voraussetzungen ist im Falle einer erfolgten Rechtsverletzung zu untersuchen, ob Wiederholungsgefahr besteht. Sie ist zu vermuten, solange vom dem Verletzer nichts Gegenteiliges vorgebracht werden kann. Sie entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer eine Erklärung dahingehend abgibt, in Zukunft keine Verletzungen mehr begehen zu wollen. Erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte, unbefristete, vorbehaltlose und insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ist eine Verletzung noch nicht eingetreten, muss eine Erstbegehungsgefahr festgestellt werden. Sie ist gegeben, wenn sich aus den vorangegangenen Verletzungshandlungen oder aus anderen Umständen ergibt, dass eine künftige Verletzung ernsthaft droht. Der Unterlassungsanspruch kann sich auch gegen den Störer richten. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07 – Cybersky |
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