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Urheberrecht
4.2 - Verwertungsrechte
Schutzzweck |
Verwertungsrechte umschreiben die Befugnisse des Urhebers an seinem Werk. Sie schützen den Urheber in der Nutzung seines Werks und dienen der Sicherung einer angemessenen Vergütung (vgl. § 11 UrhG). Die Verwertungsrechte stellen Ausschließlichkeitsrechte dar. Folglich steht dem Urheber das alleinige Recht zu, sein Werk in dem durch die Verwertungsrechte bestimmten Umfang zu nutzen (positives Benutzungsrecht) und andere von der Nutzung auszuschließen (negatives Verbietungsrecht). Die Generalklausel des § 15 UrhG führt die einzelnen Verwertungsrechte exemplarisch auf. In den §§ 16 ff. UrhG folgen die Begriffsbestimmungen. |
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Die körperliche und unkörperliche Verwertung |
Unterschieden werden muss nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 UrhG zwischen der körperlichen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung), die insgesamt dem Rechtsinhaber vorbehalten ist, und der unkörperlichen Verwertung (Vortrag, Aufführung, Sendung, Zugänglichmachung), die nur im Fall der öffentlichen Verwertung in den Rechtsumfang des Urhebers fällt. Das bedeutet, dass die nichtkörperliche private Nutzung eines Werks (z.B. das Singen eines geschützten Liedes in geselliger Runde, Hausmusik) frei ist. Ansonsten fallen aber alle Verwertungsarten in den Rechteumfang des Urhebers. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 11.7.1996 - I ZR 22/94 – Zweibettzimmer im Krankenhaus |
Vervielfältigungsrecht |
Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) ist neben der Verbreitung die häufigste Art der Verwertung eines Werkes in körperlicher Form. Es handelt sich um ein selbstständiges Verwertungsrecht, das für sämtliche Werkarten gilt. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Darunter fällt bereits die erstmalige Festlegung (Erstfixierung) eines bisher nicht körperlich festgelegten Werkes. Es kommt dabei weder auf die Anzahl der Vervielfältigungen noch auf deren Zweck an. Auch bei der Festlegung eines Werkes in veränderter Form handelt es sich um eine Vervielfältigung, soweit die schöpfungsbegründenden Elemente übernommen werden. Dies gilt bereits für die vorbereitende Anfertigung der unmittelbar der Vervielfältigung dienenden Vorrichtungen, etwa von Masterbändern, Druckstöcken, Matrizen, Negativen etc. |
Bearbeitungen |
Obwohl Bearbeitungen und Umgestaltungen (vgl. § 3 UrhG), durch die eine körperliche Festlegung des Originalwerks erfolgt, Vervielfältigungen darstellen, ist die erste körperliche Festlegung in bearbeiteter Form gem. § 23 S. 1 UrhG zulässig (Ausnahmen: § 23 S. 2 UrhG). Ebenfalls zulässig ist gem. § 53 UrhG die Privatkopie. Folglich steht es dem Werknutzer frei, im privaten Rahmen Vervielfältigungen von oder Bearbeitungen an einem urheberrechtlich geschützten Werk vorzunehmen. Erst eine Veröffentlichung oder eine sonstige Verwertung bedürfen der Erlaubnis des Urhebers. Hinsichtlich der Digitaltechnologie regelt der im Rahmen der Urheberrechtsnovelle geänderte § 16 Abs. 1 UrhG nunmehr explizit, dass auch eine vorübergehende Vervielfältigung wie etwa beim Browsing oder Caching dem Vervielfältigungsbegriff unterfallen. Ausnahmen sind in dem neu eingeführten § 44 a UrhG geregelt, der technisch notwendige und begleitende Vervielfältigungen gestattet. Darunter fallen etwa die ständigen Speichervorgänge auf den Servern der Zugangsvermittler. Die meisten Verwertungsvorgänge bei der Werkdigitalisierung – ausgenommen die Dateianzeige auf dem Bildschirm – werden damit vom Vervielfältigungsbegriff erfasst. Keine Vervielfältigung stellt das Setzen eines Hyperlinks dar. Dadurch wird dem Nutzer lediglich die Eingabe der URL in das Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen: BGH, U. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08 - Thumbnails EuGH, U. v. 4.10.2011 – Rs. C-403, 429/08 – Murphy |
Hyperlinks |
Eine der besonderen Erscheinungen des Internets sind Hyperlinks als Verknüpfung zwischen verschiedenen Inhalten/Websites. Deren urheberrechtliche Einordnung in das System der Verwertungshandlungen war lange Zeit problematisch. Die urheberrechtliche Behandlung der Hyperlinks war lange Zeit fraglich. Im Vordergrund stand insbesondere die Frage, ob Hyperlinks als Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG anzusehen sind und ggfs. Schrankenregelungen eingreifen. Diese Fragen, aber auch die wettbewerbsrechtliche Behandlung von Hyperlinks hat die BGH-Entscheidung „Paperboy“ abschließend geklärt. Hyperlinks werden seitdem einhellig als fußnotenähnliche Verweise angesehen, die eine immanente Erscheinung des Internets sind und damit zum Wesen des Internets gehört. Problematisch kann eine Haftung für das Setzen eines Hyperlinks dann sein, wenn er die Benutzung einer fremden Marke oder eines geschäftlichen Kennzeichens darstellt (vgl. §§ 14, 15 MarkenG) oder wenn die Grundsätze der allgemeinen Störerhaftung zu bejahen sind. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, Urteil vom 17.7.2003 - I ZR 259/00 – Paperboy |
Verwertungsverbot |
Um dem Urheber einen umfassenden Schutz gegen eine unautorisierte Vervielfältigung zu gewährleisten, enthält § 96 UrhG ein absolutes Verwertungsverbot für rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke (Abs. 1) und rechtswidrig veranstaltete Funksendungen (Abs. 2). § 96 UrhG schließt solche Fälle mit ein, in denen ein Werknutzer an der rechtswidrigen Vervielfältigung bzw. der rechtswidrigen Funksendung nicht beteiligt war und § 15 ff. UrhG daher keine Handhabe bieten. Dieses Verwertungsverbot zählt zu den nach § 97 UrhG geschützten absoluten Rechten. |
Verbreitungsrecht |
Das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) soll dem Urheber ein Entgelt für die Nutzungen sichern, die in der Weitergabe der Originale oder Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit liegen. Dem Verbreitungsrecht unterfallen allein körperliche Gegenstände. Öffentlichkeit entspricht der Legaldefinition aus § 15 Abs. 3 UrhG. Danach fällt unter Öffentlichkeit jede Mehrheit von Personen. Diese dürfen nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden sein. Als Verbreitungshandlungen nennt das Gesetz Inverkehrbringen der Werkstücke und deren Anbieten an die Öffentlichkeit. Inverkehrbringen ist jede Handlung, durch die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden. Jede Besitzüberlassung, auch die eines einzelnen Exemplars genügt. Unter Angebot fällt jede Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb des Werkstücks. Der Erfolg des Angebots ist unerheblich. Der h.M. folgend müssen die angebotenen Werkstücke nicht bereits vorhanden sein. Es genügt vielmehr, dass sie auf Bestellung lieferbar sind. Werden Werkstücke mit Zustimmung des Berechtigten veräußert, ist das Verbreitungsrecht auf dem Gebiet der EU und des EWR erschöpft (Erschöpfungsgrundsatz). Das Werkstück wird damit frei verkehrsfähig. Etwas anderes gilt gem. § 17 Abs. 2 UrhG für die Vermietung. Das Verbotsrecht des Urhebers zur Vermietung bleibt folglich auch nach der Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks erhalten. Aufgrund der weiten Definition des Begriffs des Vermietens in § 17 Abs. 3 UrhG, fällt außer dem Abschluss eines Mietvertrages bspw. auch ein Verkauf mit Rückkaufgarantie darunter. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 22.1.2009 - I ZR 247/03 – Le Corbusier-Möbel II |
Ausstellungsrecht |
Das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), ebenfalls ein selbstständiges Verwertungsrecht, eröffnet dem Urheber die Entscheidung, ob und in welcher Form er die Erstveröffentlichung eines bis dahin unveröffentlichten Werkes vornimmt. Es handelt sich um eine besondere Form des Veröffentlichungsrechts gem. § 12 UrhG, das nach der Erstveröffentlichung verbraucht ist. Ausstellungen sind etwa solche im Bereich der bildenden Künste. Die Werke können dabei betrachtet und in ihrer körperlichen Form unmittelbar wahrgenommen werden. Eine Abspielung mittels technischer Einrichtungen oder eine Aufführung erfolgt nicht. Der Wortlaut des § 18 UrhG beschränkt das Ausstellungsrecht auf Werke der bildenden Künste, also Gemälde, Skulpturen, Grafiken etc. sowie auf Lichtbildwerke und Lichtbilder, also Fotos jeder Art. Die h.M. lehnt eine sinngemäße Anwendung auf andere Werkarten ab. Entgegen dem Grundsatz des § 44 Abs. 1 UrhG wird das Ausstellungsrecht gem. § 44 Abs. 2 UrhG bei einer Übereignung des Originals im Zweifel mitübertragen. |
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht |
Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG wiederzugeben. Vortrag ist die persönliche Darbietung eines Sprachwerkes (§ 19 Abs. 1 UrhG), Aufführung die persönliche Darbietung eines Musik- oder Bühnenwerkes (§ 19 Abs. 2 UrhG). Sowohl für das Vortrags- als auch für das Aufführungsrecht gewährt § 19 Abs. 3 UrhG dem Urheber die Möglichkeit, die öffentliche Wahrnehmbarmachung durch technische Hilfsmittel zu unterstützen. Das Vorführungsrecht gem. § 19 Abs. 4 UrhG umfasst das Recht, Werke der bildenden Kunst, Lichtbild- und Filmwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Technische Vorführungsmittel sind dabei etwa Bildschirme, Lautsprecher, Dia- und Overheadprojektoren, PCs oder Datenprojektoren. |
Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (Internet-Recht) |
Mit dem im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2003 eingeführten Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG, hat der Gesetzgeber auf die Schwierigkeit reagiert, die Werkverwertung in digitalen Datennetzen einem der in § 15 UrhG aufgeführten Rechte zuzuordnen. Über das Vervielfältigungsrecht werden zwar Speichervorgänge erfasst, nicht aber die Bildschirmanzeige. Auch das Sende- und das Verbreitungsrecht greifen nicht. Der Wiedergabeakt richtet sich weder auf einen gleichzeitigen Empfang durch die Öffentlichkeit noch handelt es sich um eine Verbreitung körperlicher Vervielfältigungsstücke. In der Rechtspraxis zuvor bereits anerkannt, besteht nunmehr die maßgebliche Verwertungshandlung auch laut Gesetz bereits in der Zugänglichmachung des Werks für den interaktiven Abruf. Erfasst werden folglich etwa das Bereithalten eines Werks zum Download im Internet oder das Anbieten in On-Demand-Diensten. Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung basiert auf der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG. Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen: BGH, U. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder BGH, U. v. 29.4.2010 - I ZR 39/08 – Session-ID |
Senderecht |
Das Senderecht gem. § 20 UrhG regelt die Zugänglichmachung eines Werks durch Funk. Anders als beim Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. § 19 a UrhG bestimmt der Sendende einseitig Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang der die Öffentlichkeit erreichenden Sendung. Verwertungsvorgang ist die Funkausstrahlung des Sendeprogramms durch das Sendeunternehmen, also der Vorgang des Sendens. Sonderregelungen für grenzüberschreitende Sendungen finden sich in § 20 a UrhG (europäische Satellitensendungen) und in § 20 b UrhG (Kabelweitersendung). |
Zweitverwertungsrechte |
Sowohl das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger gem. § 21 UrhG als auch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG setzen eine zulässige Erstverwertung etwa im Rahmen eines Vortrags oder einer Aufführung voraus. Es handelt sich um so genannte Zweitwiedergaberechte. Gewährleistet wird durch sie, dass der Urheber an der Anschlussverwertung finanziell partizipiert. Genauso wie die übrigen Verwertungsrechte sind auch die Zweitwiedergaberechte individualvertraglich nicht disponibel. Durch Wahrnehmungsverträge von den Urhebern ermächtigt, setzen Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition oder GVL die aus den Zeitwiedergaberechten entstehenden Forderungen durch. |
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