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Urheberrecht
4.2 - Verwertungsrechte
Schutzzweck |
Verwertungsrechte umschreiben die Befugnisse des Urhebers an seinem Werk. Sie schützen den Urheber in der Nutzung seines Werks und dienen der Sicherung einer angemessenen Vergütung (vgl. § 11 UrhG). Die Verwertungsrechte stellen Ausschließlichkeitsrechte dar. Folglich steht dem Urheber das alleinige Recht zu, sein Werk in dem durch die Verwertungsrechte bestimmten Umfang zu nutzen (positives Benutzungsrecht) und andere von der Nutzung auszuschließen (negatives Verbietungsrecht). Die Generalklausel des § 15 UrhG führt die einzelnen Verwertungsrechte exemplarisch auf. In den §§ 16 ff. UrhG folgen die Begriffsbestimmungen. |
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Die körperliche und unkörperliche Verwertung |
Unterschieden werden muss nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 UrhG zwischen der körperlichen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung), die insgesamt dem Rechtsinhaber vorbehalten ist, und der unkörperlichen Verwertung (Vortrag, Aufführung, Sendung, Zugänglichmachung), die nur im Fall der öffentlichen Verwertung in den Rechtsumfang des Urhebers fällt. Das bedeutet, dass die nichtkörperliche private Nutzung eines Werks (z.B. das Singen eines geschützten Liedes in geselliger Runde, Hausmusik) frei ist. Ansonsten fallen aber alle Verwertungsarten in den Rechteumfang des Urhebers. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 11.7.1996 - I ZR 22/94 – Zweibettzimmer im Krankenhaus |
Vervielfältigungsrecht |
Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) ist neben der Verbreitung die häufigste Art der Verwertung eines Werkes in körperlicher Form. Es handelt sich um ein selbstständiges Verwertungsrecht, das für sämtliche Werkarten gilt. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Darunter fällt bereits die erstmalige Festlegung (Erstfixierung) eines bisher nicht körperlich festgelegten Werkes. Es kommt dabei weder auf die Anzahl der Vervielfältigungen noch auf deren Zweck an. Auch bei der Festlegung eines Werkes in veränderter Form handelt es sich um eine Vervielfältigung, soweit die schöpfungsbegründenden Elemente übernommen werden. Dies gilt bereits für die vorbereitende Anfertigung der unmittelbar der Vervielfältigung dienenden Vorrichtungen, etwa von Masterbändern, Druckstöcken, Matrizen, Negativen etc. |
Bearbeitungen |
Obwohl Bearbeitungen und Umgestaltungen (vgl. § 3 UrhG), durch die eine körperliche Festlegung des Originalwerks erfolgt, Vervielfältigungen darstellen, ist die erste körperliche Festlegung in bearbeiteter Form gem. § 23 S. 1 UrhG zulässig (Ausnahmen: § 23 S. 2 UrhG). Ebenfalls zulässig ist gem. § 53 UrhG die Privatkopie. Folglich steht es dem Werknutzer frei, im privaten Rahmen Vervielfältigungen von oder Bearbeitungen an einem urheberrechtlich geschützten Werk vorzunehmen. Erst eine Veröffentlichung oder eine sonstige Verwertung bedürfen der Erlaubnis des Urhebers. Hinsichtlich der Digitaltechnologie regelt der im Rahmen der Urheberrechtsnovelle geänderte § 16 Abs. 1 UrhG nunmehr explizit, dass auch eine vorübergehende Vervielfältigung wie etwa beim Browsing oder Caching dem Vervielfältigungsbegriff unterfallen. Ausnahmen sind in dem neu eingeführten § 44 a UrhG geregelt, der technisch notwendige und begleitende Vervielfältigungen gestattet. Darunter fallen etwa die ständigen Speichervorgänge auf den Servern der Zugangsvermittler. Die meisten Verwertungsvorgänge bei der Werkdigitalisierung – ausgenommen die Dateianzeige auf dem Bildschirm – werden damit vom Vervielfältigungsbegriff erfasst. Keine Vervielfältigung stellt das Setzen eines Hyperlinks dar. Dadurch wird dem Nutzer lediglich die Eingabe der URL in das Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen: BGH, U. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08 - Thumbnails EuGH, U. v. 4.10.2011 – Rs. C-403, 429/08 – Murphy |
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