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Urheberrecht

4.2 - Verwertungsrechte


Schutzzweck
Verwertungsrechte umschreiben die Befugnisse des Urhebers an seinem Werk. Sie schützen den Urheber in der Nutzung seines Werks und dienen der Sicherung einer angemessenen Vergütung (vgl. § 11 UrhG). Die Verwertungsrechte stellen Ausschließlichkeitsrechte dar. Folglich steht dem Urheber das alleinige Recht zu, sein Werk in dem durch die Verwertungsrechte bestimmten Umfang zu nutzen (positives Benutzungsrecht) und andere von der Nutzung auszuschließen (negatives Verbietungsrecht). Die Generalklausel des § 15 UrhG führt die einzelnen Verwertungsrechte exemplarisch auf. In den §§ 16 ff. UrhG folgen die Begriffsbestimmungen.

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 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRVerwertungsrechte/UrhRAusschliesslichkeitsrecht.jpg)

Die körperliche und unkörperliche Verwertung
Unterschieden werden muss nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 UrhG zwischen der körperlichen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung), die insgesamt dem Rechtsinhaber vorbehalten ist, und der unkörperlichen Verwertung (Vortrag, Aufführung, Sendung, Zugänglichmachung), die nur im Fall der öffentlichen Verwertung in den Rechtsumfang des Urhebers fällt. Das bedeutet, dass die nichtkörperliche private Nutzung eines Werks (z.B. das Singen eines geschützten Liedes in geselliger Runde, Hausmusik) frei ist. Ansonsten fallen aber alle Verwertungsarten in den Rechteumfang des Urhebers.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 11.7.1996 - I ZR 22/94 – Zweibettzimmer im Krankenhaus

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRVerwertungsrechte/UrhRGeneralklausel.jpg)

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRVerwertungsrechte/UrhROeffentlichkeit.jpg)

Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) ist neben der Verbreitung die häufigste Art der Verwertung eines Werkes in körperlicher Form. Es handelt sich um ein selbstständiges Verwertungsrecht, das für sämtliche Werkarten gilt. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Darunter fällt bereits die erstmalige Festlegung (Erstfixierung) eines bisher nicht körperlich festgelegten Werkes. Es kommt dabei weder auf die Anzahl der Vervielfältigungen noch auf deren Zweck an. Auch bei der Festlegung eines Werkes in veränderter Form handelt es sich um eine Vervielfältigung, soweit die schöpfungsbegründenden Elemente übernommen werden. Dies gilt bereits für die vorbereitende Anfertigung der unmittelbar der Vervielfältigung dienenden Vorrichtungen, etwa von Masterbändern, Druckstöcken, Matrizen, Negativen etc.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRVerwertungsrechte/UrhRVervielfaeltigungsrecht.jpg)
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