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Version [26564]

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Urheberrecht

Teil 4.2 - Verwertungsrechte


Schutzzweck
Verwertungsrechte umschreiben die Befugnisse des Urhebers an seinem Werk. Sie schützen den Urheber in der Nutzung seines Werks und dienen der Sicherung einer angemessenen Vergütung (vgl. § 11 UrhG). Die Verwertungsrechte stellen Ausschließlichkeitsrechte dar. Folglich steht dem Urheber das alleinige Recht zu, sein Werk in dem durch die Verwertungsrechte bestimmten Umfang zu nutzen (positives Benutzungsrecht) und andere von der Nutzung auszuschließen (negatives Verbietungsrecht). Die Generalklausel des § 15 UrhG führt die einzelnen Verwertungsrechte exemplarisch auf. In den §§ 16 ff. UrhG folgen die Begriffsbestimmungen.
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