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Urheberrecht
7 - Urhebervertragsrecht
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Nach § 29 Abs. 1, 1. HS UrhG gilt, dass das Urheberrecht als Ganzes und in Teilen unübertragbar ist. Der Urheber kann daher weder die Verwertungsrechte noch die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse auf einen Dritten übertragen.
Da der Urheber (jedenfalls in der traditionellen körperlichen Werkverwertung durch Bücher, Zeitungen, CDs, DVDs) nicht in der Lage ist, sein Werk selbst zu verwerten, gewährt § 31 UrhG dem Urheber die Möglichkeit, einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Unter einem Nutzungsrecht versteht man die Befugnis eines Dritten, das Werk auf „einzelne oder alle Nutzungsarten“ zu nutzen, soweit ihm diese vom Urheber eingeräumt wurde. Der Einräumung liegt ein Vertrag zugrunde, der grundsätzlich formfrei ist.
Lediglich für die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken bedarf es nach § 40 UrhG der Schriftform. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Der Verkehrsschutz bedient sich anderer Mittel, wie z.B. der Urhebervermutung gem. § 10 UrhG oder des Erschöpfungsgrundsatzes in § 17 Abs. 2 UrhG. Im Übrigen gilt der Prioritätsgrundsatz, d.h. von mehreren konkurrierenden Rechtseinräumungen erlangt nur die älteste Wirksamkeit.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08 – Vorschaubilder |
Das einfache Nutzungsrecht |
Das Gesetz unterscheidet zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts (einfache Lizenz) liegt vor, wenn der Dritte berechtigt ist, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen (§ 31 Abs. 2 UrhG). Dem Dritten werden dabei nur positive Benutzungsrechte, nicht aber auch negative Verbietungsrechte eingeräumt, d.h. der Lizenznehmer ist nicht befugt, anderen, insbesondere nicht dem Urheber gegenüber die Nutzung des Werkes zu verbieten. Die Rechtsnatur des einfachen Nutzungsrechts ist streitig. Nach heute überwiegender Ansicht handelt es sich um ein gegenständliches (quasidingliches) Recht, welches das Urheberrecht als Immaterialgüterrecht belastet und den Urheber und seinen Rechtsnachfolger in seinen ausschließlichen Befugnissen beschränkt. Die Gegenmeinung vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass das Nutzungsrecht nur eine schuldrechtliche Benutzungsbefugnis darstellt. |
Das ausschließliche Nutzungsrecht |
Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts (ausschließliche Lizenz) liegt vor, wenn der Dritte berechtigt ist, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urheberrechtsinhabers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen (§ 31 Abs. 3 UrhG). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts darf auch einer dritten Person Nutzungsrechte einräumen (sog. Unterlizenz, § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG), doch bedarf der hierzu der Zustimmung des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolger (§§ 31 Abs. 3 S. 3, 35 UrhG). Zudem kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt (§ 31 Abs. 3 S. 2 UrhG). Dem Dritten werden durch das ausschließliche Nutzungsrecht nicht nur positive Benutzungsrechte, sondern auch negative Verbietungsrechte eingeräumt, d.h. der Lizenznehmer ist befugt, anderen, auch dem Urheber gegenüber die Nutzung des Werkes zu verbieten. Unstreitig handelt es sich bei dem ausschließlichen Nutzungsrecht um ein gegenständliches (quasidingliches) Recht, das das Urheberrecht belastet und den Urheber und seinen Rechtsnachfolger in seinen ausschließlichen Befugnissen beschränkt. |
Problematisch war in den letzten Jahren vor allem die Frage, ob ein von einem ausschließlichen Lizenznehmer abgeleitetes Nutzungsrecht (sog. Enkelrecht) bestehen bleibt, wenn z.B. wegen Insolvenz dieses Lizenznehmers oder gewandelter Überzeugung des Lizenzgebers ein Rückruf des Lizenzrechts erfolgt. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 26.3.2009 - I ZR 153/06 - Reifen Progressiv |
Nutzungsbeschränkungen |
Sowohl das einfache als auch das ausschließliche Nutzungsrecht kann beschränkt eingeräumt werden (§ 31 S. 2 a.E. UrhG). Das Nutzungsrecht kann zunächst räumlich, d.h. auf ein geographisches oder politisches Gebiet oder aber ein Sprachgebiet (z.B. deutschsprachiger Raum) begrenzt werden. So wird z.B. ein Aufführungsrecht in der Regel nur für eine bestimmte Stadt oder einen bestimmten Bezirk gewährt. Des Weiteren ist eine zeitliche Begrenzung möglich. Eine solche erfolgt durch Festlegung von Beginn und Ende der Nutzungsrechte, beispielsweise wird häufig die Einräumung eines Aufführungsrechts nur für eine Spielzeit im Bühnenbereich oder für eine gewisse Saison gewährt. Schließlich kann eine inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass die eingeräumten Nutzungsberechtigungen auf bestimmte Nutzungsarten eingegrenzt werden. Unter Nutzungsart versteht man jede wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer wirtschaftlich-technisch selbstständigen und abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes. So kann beispielsweise der Urheber hinsichtlich desselben Werkes das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht an unterschiedliche Personen vergeben; innerhalb dieser Verwertungsrechte kann er dann noch weiter untergliedern, was die einzelnen Personen tatsächlich dürfen, so wird z.B. das Senderecht für Hörfunk- und Fernsehsendungen getrennt eingeräumt. |
Auslegungsregeln |
Zur Auslegung des der Einräumung von Nutzungsrechten zugrunde liegenden Vertrags enthält das Urhebergesetz einige zwingende Regeln (§§ 31 Abs. 4, 32 Abs. 3, 32 a Abs. 3, 32 b, 34 Abs. 5, 35 Abs. 2, 40 Abs. 2, 41 Abs. 4, 42 Abs. 2 UrhG) und im Übrigen dispositive Vorschriften (§§ 31 Abs. 5, 32 Abs. 1 S. 2, 37, 38, 44, 88, 89 UrhG) . Von besonderer Bedeutung ist zunächst § 31a UrhG. Danach ist die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten (inzwischen) zulässig, um die Verwertung von Inhalten für neu entstandene technische Nutzungsarten zu ermöglichen. Der Nutzungsrechtsinhaber wird so in die Lage versetzt, nicht immer neue Nutzungsrechte einholen zu müssen, sondern sich bereits bei Vertragsschluss (in Schriftform) solche unbekannten Nutzungsrechte einzulassen. Insofern geht der Nutzungsrechtsinhaber ein Risiko ein, weil beim Vertragsschluss die wirtschaftliche Bedeutung der unbekannten Nutzungsart ebenfalls unbekannt ist. Im Gegenzug ist der Nutzungsrechtsinhaber aber dazu verpflichtet, dem Urheber eine angemessene Vergütung i.S.d. § 32 UrhG zu zahlen (§ 32c Abs. 1 UrhG). Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 28.10.2010 - I ZR 18/09 – Der Frosch mit der Maske |
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