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Urheberrecht
7 - Urhebervertragsrecht
Nach § 29 Abs. 1, 1. HS UrhG gilt, dass das Urheberrecht als Ganzes und in Teilen unübertragbar ist. Der Urheber kann daher weder die Verwertungsrechte noch die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse auf einen Dritten übertragen.
Da der Urheber (jedenfalls in der traditionellen körperlichen Werkverwertung durch Bücher, Zeitungen, CDs, DVDs) nicht in der Lage ist, sein Werk selbst zu verwerten, gewährt § 31 UrhG dem Urheber die Möglichkeit, einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Unter einem Nutzungsrecht versteht man die Befugnis eines Dritten, das Werk auf „einzelne oder alle Nutzungsarten“ zu nutzen, soweit ihm diese vom Urheber eingeräumt wurde. Der Einräumung liegt ein Vertrag zugrunde, der grundsätzlich formfrei ist.
Lediglich für die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken bedarf es nach § 40 UrhG der Schriftform. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich. Der Verkehrsschutz bedient sich anderer Mittel, wie z.B. der Urhebervermutung gem. § 10 UrhG oder des Erschöpfungsgrundsatzes in § 17 Abs. 2 UrhG. Im Übrigen gilt der Prioritätsgrundsatz, d.h. von mehreren konkurrierenden Rechtseinräumungen erlangt nur die älteste Wirksamkeit.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 29.4.2010 - I ZR 69/08 – Vorschaubilder |
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