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Version [26853]

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Urheberrecht

7 - Urhebervertragsrecht


Nach § 29 Abs. 1, 1. HS UrhG gilt, dass das Urheberrecht als Ganzes und in Teilen unübertragbar ist. Der Urheber kann daher weder die Verwertungsrechte noch die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse auf einen Dritten übertragen.
Da der Urheber (jedenfalls in der traditionellen körperlichen Werkverwertung durch Bücher, Zeitungen, CDs, DVDs) nicht in der Lage ist, sein Werk selbst zu verwerten, gewährt § 31 UrhG dem Urheber die Möglichkeit, einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Unter einem Nutzungsrecht versteht man die Befugnis eines Dritten, das Werk auf „einzelne oder alle Nutzungsarten“ zu nutzen, soweit ihm diese vom Urheber eingeräumt wurde. Der Einräumung liegt ein Vertrag zugrunde, der grundsätzlich formfrei ist.
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