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Urheberrecht

Teil 4 - Rechte des Urhebers

Unterkapitel
4.1 Urheberpersönlichkeitsrechte
4.2 Verwertungsrechte
4.3 Sonstige Rechte

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Die monistische Theorie
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ (§ 11 UrhG). Damit wird die monistische Theorie beschrieben, wonach dem Urheber zwei Arten von Rechten zustehen – persönlichkeitsbezogene und ökonomische – die als Einheit untrennbar miteinander verbunden das Urheberrecht bilden. Ziel der monistischen Theorie ist es, das Urheberrecht dauerhaft an die Person des Schöpfers zu binden. So wird auch die Unübertragbarkeit des Urheberrechts (§ 29 Abs. 1 UrhG) gerechtfertigt. Folge der monistischen Theorie ist, dass nur natürliche Personen Inhaber des Urheberrechts sein können.

Die monistische Theorie weist allerdings einige Fragen auf: gibt es nur ein einheitliches Urheberrecht, dann greift der Schutzablauf nach 70 Jahren p.m.a. (§ 64 UrhG) auch für die Urheberpersönlichkeitsrecht; wieso soll das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Integrität des Werks überhaupt gemeinfrei werden? Die (zeitgemäße!) unterschiedliche Zuweisung von Persönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten an den Urheber einerseits und dessen Arbeitgeber andererseits im Falle der Erstellung von Computerprogrammen in Dienstverhältnissen gem. § 69b UrhG (Gegensatz in § 43 UrhG) stellt eine Durchbrechung der monistischen Theorie dar.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheberrechte/UrhRUrheberrechte.jpg)
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