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Urheberrecht
Teil 6 - Schranken des Urheberrechts
Unterkapitel6.1 Schranken zugunsten öffentlicher Interessen6.2 Schranken zugunsten Kunst- und Informationsfreiheit 6.3. Schranken zugunsten privater Nutzerinteresen 6.4 Sonstige Schrankenregelungen 6.5 Schranken für die Informationsgesellschaft 6.6 Kartellrechtliche Schranken |
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Die Rechte von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte entstehen darüber hinaus durch die Schrankenbestimmungen der §§ 44 a - 61 UrhG nur beschränkt. Durch diese Vorschriften werden die Rechte teilweise ersatzlos, teilweise nur gegen die Zahlung einer angemessenen Vergütung außer Kraft gesetzt. Die Schrankenbestimmungen dienen der Abwägung der gegensätzlichen, gleichermaßen grundgesetzlich geschützten Interessen des Urhebers bzw. Rechtsinhabers an einem möglichst ungeschmälerten (geistigen) Eigentum gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und dem Interesse der Nutzer als Allgemeinheit an einem freien Zugang zu Informationsquellen gem. Art. 5 Abs. 1 GG sowie ggf. für die Nutzung im Rahmen von Kunstwerken oder Wissenschaft gem. Art. 5 Abs. 3 GG. Ansatzpunkt für die erforderliche Abwägung ist Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“. |
Regel - Ausnahme - Verhältnis |
Dabei knüpft sich an das Verständnis und damit auch der Auslegung der Schrankenregelungen ein erbitterter Streit. Traditionell wird das Verhältnis zwischen dem Urheberrecht als Eigentumsschutz und den Schrankenregelungen als Ausfluss allgemeiner Informationsinteressen als Regel-Ausnahme-Verhältnis gesehen. Somit wären die Schrankenregelungen die Ausnahme zum weitgehenden Eigentumsschutz gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und als Ausnahmeregeln eng auszulegen. |
Informationsfreiheit |
Die Gegenauffassung sieht das Regel-Ausnahme-Verhältnis vollständig anders und geht von dem Prinzip der Informationsfreiheit aus. Nicht der Eigentumsschutz des Urhebers steht hier im Vordergrund, sondern der freie Zugang zu Informationen. Das Urheberrecht ist danach eine (verfassungsrechtlich gerechtfertigte) Einschränkung zu dem Recht auf freien Informationszugang aufgrund des hohen kreativen Einsatzes bei der Entwicklung dieser künstlerischen und wissenschaftlichen Informationen und der persönlichen Bindung des Urhebers an sein Werk. Daher sollen geistig-persönlich geschaffene Informationen im Gegensatz zu „schlichten Informationen“ einen Rechtsschutz als Ausnahme erhalten. Von der Grundregel, dass Ausnahmeregeln eng auszulegen sind, sind damit die Urheberrechtsvorschriften betroffen. Die Schrankenregeln als Gegenausnahme dienen dagegen nur der Wiederherstellung des Grundprinzips der Informationsfreiheit und können danach extensiv ausgelegt werden. |
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