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Urheberrecht
6.2 - Schranken zugunsten Kunst - und Informationsfreiheit
Schrankenregelungen |
Des Weiteren enthält das Gesetz gewisse Beschränkungen zugunsten der Interessen der Kunst- und Informationsfreiheit. Ebenso wie urheberrechtlich geschützten Werken die Kunstfreiheitsgarantie, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Presse- und Wissenschaftsfreiheit zugutekommt, werden dem Urheber hinsichtlich seiner Dispositionsbefugnis diejenigen Schranken auferlegt, die sich aus korrespondierenden Grundrechten Dritter im Verhältnis zu seinem Werkschaffen ergeben. Lizenz- und vergütungsfrei zulässig ist die Verwertung öffentlicher Reden im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung, ausgenommen in der Form einer Sammlung (§ 48 UrhG), ebenso die öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten (§ 49 Abs. 2 UrhG), während die Verwertung einzelner Rundfunk- und Zeitungskommentare (z.B. als „Presseschau“) erlaubnisfrei, aber vergütungspflichtig ist (§ 49 Abs. 1 UrhG). |
Elektronische Pressespiegel und Berichterstattung über Tagesereignisse |
Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2003 ist die Frage, ob und inwieweit auch elektronische Pressespiegel durch § 49 UrhG privilegiert werden sollen, noch nicht abschließend geklärt. Nach der Auffassung des BGH (BGH, GRUR 2002, S. 963 ff. – „Elektronischer Pressespiegel“) werden durch die Vorschrift auch solche elektronischen Pressespiegel erfasst, die nach Funktion und Nutzungspotential noch im Wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, allerdings mit der Einschränkung, dass sie nur betriebs- und behördenintern verbreitet werden und nur in einer Form zugänglich gemacht werden, die sich im Falle einer Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet. Weiterhin lizenz- und vergütungsfrei zulässig ist die Berichterstattung über Tagesereignisse durch Medien beliebiger Art, sofern sie im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, mithin auch per Internet (§ 50 UrhG). Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 5.10.2010 - I ZR 127/09 – Kunstausstellung im Online-Archiv |
Zitatfreiheit |
Wichtigste Schrankenbestimmung unter dem Gesichtspunkt der Kunst- und Informationsfreiheit ist die Zitatfreiheit nach § 51 UrhG. Aufgrund dieser Bestimmung können sogar ganze Werke oder Teile davon in einem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang übernommen werden. Dabei betrifft die Nr. 1 der Vorschrift das wissenschaftliche Groß-, die Nr. 2 das Klein- und die Nr. 3 das sog. Musikzitat. Alle Zitate sind an einen bestimmten Zweck gebunden. Zulässig ist das Zitat immer nur in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang. Das Zitat darf aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur erschienene bzw. veröffentlichte Werke betreffen, und schließlich darf ein Zitat immer nur in ein selbstständiges Werk aufgenommen werden. Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen: BVerfG, B. v. 29.6.2000 - 1 BvR 825/98 – Germania 3 BGH, U. v. 20.12.2007 - I ZR 42/05 – TV Total |
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