Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: UrhRPersoenlichkeitsrechte
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: UrhRPersoenlichkeitsrechte

Version [26554]

Dies ist eine alte Version von UrhRPersoenlichkeitsrechte erstellt von Jorina Lossau am 2013-04-29 15:56:16.

 

Urheberrecht

4.1 - Urheberpersönlichkeitsrechte



Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die geistigen und persönlichen Beziehungen des Schöpfers zu seinem Werk (§ 11 UrhG). Das sind v.a. das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Recht, Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen zu verbieten (§ 14 UrhG). Weitere Recht finden sich in §§ 25, 29 Abs. 1, 34, 39, 42, 62, 63, 113 ff., 122 ff. UrhG.

Die Verletzung dieser Rechte führt zu Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (§ 97 Abs. 1 UrhG), zu Ansprüchen auf billige Entschädigung (§ 97 Abs. 2 UrhG) und zu Vernichtungsansprüchen (§ 98 UrhG). Das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnung ist gem. § 107 UrhG strafbar.

Aufgrund des höchstpersönlichen Charakters stehen diese Rechte nur natürlichen Personen zu, sie können nicht pauschal vertraglich aufgegeben werden und sie sind nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um eine Erbnachfolge (§ 29 UrhG). In diesem Falle ist das Recht weitervererbbar bis zum Ende der Schutzwirkung, also grundsätzlich 70 Jahre post mortum auctoris. Rechtsgeschäfte über diese Rechte sind bei Einzelfallbewilligung möglich. Bei Werken der kleinen Münze und bei angestellten Urhebern treten diese Rechte nicht außer Kraft, treten jedoch erheblich zurück.


Attachments
File Last modified Size
UrhRPersoenlichkeitsrechte.jpg 2023-10-06 18:38 47Kb
UrhRUrheberbenennung.jpg 2023-10-06 18:38 86Kb

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRPersoenlichkeitsrechte/UrhRPersoenlichkeitsrechte.jpg)

Veröffentlichungsrecht
Das Veröffentlichungsrecht nach § 12 Abs. 1 UrhG gibt dem Urheber das Recht über Veröffentlichung oder Geheimhaltung, Zeitpunkt und Form der Publikation seines Werkes zu entscheiden. In der Veräußerung des Originals liegt i.d.R. konkludent die Ausübung des Rechts aus § 12 Abs. 1 UrhG. Dieses Recht ist praktisch im Falle der Einräumung von Nutzungsrechten an noch nicht entstandenen Werken relevant. Die Übertragung der Rechte ist hier zwar wirksam, dem Urheber bleibt jedoch das Entscheidungsrecht über die endgültige Veröffentlichung vorbehalten. § 12 Abs. 2 UrhG enthält einen Mitteilungsvorbehalt, der den Urheber vor der verfrühten Veröffentlichung seines Werkes durch Mitteilungen oder Beschreibungen schützt.

Recht zur Urheberbenennung
§ 13 S. 1 UrhG gibt dem Urheber das Recht, gegen Anmaßung oder Bestreitung seiner Urheberschaft durch Dritte vorzugehen. Anwendbar ist die Regel bei jeder öffentlichen Auseinandersetzung mit dem Werk. Wenn umgekehrt jemand ein eigenes Werk als das eines anderen auszeichnet, ist nicht diese Vorschrift einschlägig, sondern § 12 UrhG oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

§ 13 S. 2 regelt das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Nach h.M. gibt die Vorschrift außerdem ein allgemeines Urhebernennungsrecht bei jeder (d.h. nicht nur bei körperlicher) Nutzung. Dies umfasst das „Ob“ und das „Wie“ der Bezeichnung. Eine vertragliche Ghostwriter-Abrede kann dieses Recht ausschließen, jedoch evtl. gegen § 3 UWG verstoßen und mithin sittenwidrig sein.

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki