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Urheberrecht
1.2 Urheberrecht und Informationsfreiheit
Ausgangspunkt |
Wegen der enormen Brisanz des Themas der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet steht die Politik vor einem Entscheidungsdruck, der allerdings von zwei Antipoden bestimmt wird: dem notwendigen Schutz der Urheber als wichtigsten Informationsschaffern und dem ungehinderten und bezahlbaren Zugang der (Informations-)Gesellschaft zu Informationen aller Art. |
In der Diskussion haben sich viele Vorschläge herausgebildet.
Die wichtigsten Antipoden der Diskussion sind die Informationsfreiheit und -gleichheit. Die Informationsfreiheit wird gesetzlich gewährt als Anspruch des einzelnen Bürgers gegen den Staat auf Einsicht in alle amtlichen Informationen. |
§ 1 Informationsfreiheitsgesetz: Grundsatz
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
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Mit diesem Grundsatz wird zwar einerseits der besondere Stellenwert von Informationen für den Einzelnen in der Gesellschaft bestätigt, zum anderen aber der freie (und möglichst kostengünstige) Zugang zu Informationen auf das Verhältnis Staat-Bürger reduziert. Der Grundsatz der Informationsfreiheit bietet damit wenig Anhaltspunkte für die Bedeutung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft; amtliche Informationen unterfallen nämlich schon nicht dem Urheberrecht (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 UrhG). Der Grundsatz der Informationsgerechtigkeit als gleichmäßigen Zugangsanspruch der Bürger zu Informationen im Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren (Hoeren, NJW 2002, 3303) besagt ebenfalls wenig für eine gesamtgesellschaftliche Tragweite. Da sowohl Informationsfreiheit als auch -gerechtigkeit nur im Verhältnis Staat-Bürger wirken, hilft auch das in der Diskussion angesprochene Kartellrecht zur Herstellung einer „Waffengleichheit“ bei Marktbedingungen (u.a. durch Zugangsansprüchen zu „wesentlichen Infrastrukturen“ eines Konkurrenten) nicht weiter. Der überzeugendste Ansatz zur Bestimmung des Stellenwertes von Informationen in der Gesellschaft liegt in einer Abgrenzung der Verfassungspositionen aus Art. 5 Art. 1, 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Diskussion um Informationsfreiheit und -gleichheit spielt ohnehin nur für solche Informationen eine Rolle, die rechtlichen Schutz genießen. Die ungeschützten Informationen können sowieso beliebig vervielfältigt, weitergegeben, gehandelt oder genutzt werden. Nur die (vor allem urheberrechtlich) geschützten Informationen unterfallen als geistiges Eigentum dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und können ein Ausschließlichkeitsrecht des Einzelnen begründen. Sein Schutzinteresse muss abgewogen werden mit dem berechtigen Zugangsinteresse des Einzelnen zu relevanten Informationen. Da es sich um gleichberechtigte Verfassungspositionen handelt, ist entscheidet, wo das gesellschaftliche Schwergewicht liegt: beim Interesse an der Schaffung neuer Informationen oder beim Ausbau der Informationsgesellschaft. Beide Gesichtspunkte sind aber voneinander abhängig und bedingen einander. |
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